Beiträge von ziebart

    Hallo Forum, insbesondere Herr Selter,

    auf Ihre Frage, Herr Selter:

    Zitat


    Allerdings gibt es dann auch noch folgendes zu klären: Die Überschrift bei T80 - T88 besagt: Komplikationen..., andernorts nicht klassifiziert.
    Ein Unterkieferabszess ist aber in meinen Augen andernorts klassifiziert, nämlich unter K10.2-. Was darf man also dann als letztliches Entscheidungskriterium heranziehen: Titel? Inklusiva/Exklusiva? ...?

    möchte ich wie folgt antworten:

    Es steht dort eben, wie Sie richtig zitieren, Komplikationen andernorts nicht klassifiziert. D.h. der Hinweis \"andernorts nicht klassifiziert\" bezieht sich meiner Ansicht nach hauptsächlich auf die Komplikation an sich und nicht primär auf die Art der Komplikation. Es würde sonst ja auch wenig Sinn ergeben, einen Kode wie

    T81.4 Infektion nach einem Eingriff

    zu definieren, da sonst sicher die Frage erlaubt sei, welche Infektion denn mit so einem Kode gemeint sein könnte. Schließlich sind Infektionen sowohl im Kapitel II als auch in den weiteren organspezifischen Kapiteln der ICD-10 ausgiebig und abschließend vorhanden. Wenn Sie einmal die Exclusiva zu diesem Kode anschauen, stellen Sie fest, daß hierbei auschließlich Kodes genannt sind bei denen sich ein Hinweis auf eine Komplikation findet.

    Das hieße in unserem Fall müßte an anderer Stelle ein \"Kieferabszeß nach medizinischen Maßnahmen\" definiert sein, um daß Ausschlußkritierium \"andernorts nicht klassifiziert\" zur Geltung kommen zu lassen.


    Zu Ihrer Umfrage:

    a) nach geltenden DKR kodieren würde ich ( leider ) :

    - als Hauptdiagnose T81.4, da eine \"Osteomyelitis nach medizinischen Maßnahmen\" andernorts nicht klassifiziert ist und das \"Kapitel XIII M00-M99 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes\" der ICD-10 ein entsprechendes Exclusivum im Kapitelvorspann enthält.

    b) wünschen würde ich mir eine Kodierung wie folgt:

    - als Hauptdiagnose einen zutreffenden Kode aus M86.- ( Osteomyelitis ) in Verbindung mit dem Sekundärkode:

    Y84.9! Zwischenfälle durch medizinische Maßnahmen, nicht näher bezeichnet

    ( Inkl.: Chirurgische und sonstige medizinische Maßnahmen als Ursache einer abnormen Reaktion eines Patienten oder einer späteren Komplikation, ohne Angabe eines Zwischenfalls zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme)

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo die Herren,

    anders, als angekündigt, möchte ich mich nun doch noch einmal in drei Punkten zu Wort melden:

    1. Meine Anfrage beim InEK

    auf meine Anfrage beim InEK:

    Zitat


    [...]

    Die primäre Standardtherapie beim stanzbioptisch gesichertem Mammakarzinom besteht aus der Operation des Primärtumors (Ablatio oder Segmentektomie) und einer zusätzlichen Entfernung der Lymphknoten im Axillärem Abflußgebiet in den Etagen I+II. Die Indikation für die Axilladissektion ist unabhängig vom eingentlichen (präoperative vermutetem) Lymphknotenstatus. Sie ist in der Regel immer erforderlich, wenn ein Mammakarzinom stanzbioptisch gesichert wurde.

    Wird bei der anschließenden Aufarbeitung des OP-Präparates ein Befall der axillären LK diagnostiziert, haben wir bislang auf eine Kodierung des Befalls mit dem Kode C77.3 als Nebendiagnose verzichtet, da das Patientenmanagement (hinsichtlich diagnostischer, therapeutischer und/oder pflegerischer Maßnahmen) hierdurch nicht beeinflußt wird und somit die Voraussetzungen für die Kodierung als Nebendiagnose, wie sie in der DKR D003 beschrieben sind, unserer Ansicht nach nicht erfüllt sind. Auch exisitiert unserer Meinung nach keine spezielle Kodierrichtlinie, die eine solche Kodierung als ND zulassen würde.

    Erfolgen jedoch aufgrund des positiven LK-Status postoperativ weitere (spezifische) therapeutische (z.B. Chemtherapie) oder diagnostische Maßnahmen während desselben KH-Aufenthaltes, so wird der Kode C77.3 von uns als ND kodiert.

    [...]

    erhielt ich folgende - etwas deutlicher formulierte - Antwort

    Zitat


    [...]
    Sofern in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt die Diagnose nicht die Kriterien einer Nebendiagnose nach DKR D003b erfüllt, darf diese Diagnose - so wie Sie schreiben - nicht kodiert werden.

    [... Zitat der DKR 003 ... ]

    [...]


    2. Zu dem Vergleich von Herrn Selter mit zwei gleichzeitig vorliegenden Infektionen

    Der Unterschied, Herr Selter, in Ihrem Beispiel besteht darin, daß Sie bei zwei gleichzeitig vorliegenden Infektionen diese vor Therapiebeginn in der Regel zunächst einmal diagnostiziert haben müssen, sonst wäre Ihnen ja gar nicht bekannt, daß es sich um zwei unterschiedliche Infektionen handelt:

    Hierbei wären zwei Fälle zu unterscheiden, wobei wegen der Analogie zu unserem Thema nur der letze Fall relevant ist:

    a) Die beiden Infektion sind bei Aufnahme bekannt und machen in der Gesamtbetrachtung der Befunde eine stationäre Behandlung notwendig:
    Hier haben Sie nicht das Problem, eine Nebendiagnose begründen zu müssen ! Vielmehr erfüllen beide Diagnosen das Kriterum für eine Hauptdiagnose. Somit ist nach DKR diejenige Diagnose als HD zu wählen, die den größten Ressourcenverbrauch verursacht hat, die andere Diagnose ist zwingend nach DKR als ND zu verschlüsseln.

    b) Eine Infektion ist bei Aufnahme bekannt, die andere wird während des Aufenthaltes diagnostiziert:
    Es handelt sich um zwei unterschiedlich lokalisierte Infektionen. In der Regel macht eine Infektion an einer Lokalisation A (z.B. Mamma) jedoch - im Gegensatz zu unserem Fall ( s.u.) - keine weitere spezifische Diagnostik oder Therapie an anderer Lokalisation B (z.B. Lymphknoten, Leber, Lunge, ... ) erforderlich, die dazu geeignet wäre, eine Infektion an der Lokalisation B zu diagnostizieren. D.h. in Ihrem Beispiel hat die Diagnostik der Infektion B zusätzliche Diagnostik erforderlich gemacht und darf deshalb als ND kodiert werden.

    In unserem Fall liegt die Sache anders: Hier ist vor Therapiebeginn nicht bekannt ob überhaupt LK-Metastasen vorliegen oder nicht. Dennoch wird wegen der bekannten Hauptdiagnose Mammakarzinom die Entfernung der LK und somit auch Ihre histologische Aufarbeitung zwingend notwendig ! Ein zusätzlicher, nebendiagnosebegründender Ressourcenverbrauch findet nicht statt !

    Ich möchte die Situation durch Abänderung des Beispieles 1 aus der DKR D003b verdeutlichen: Dort heißt es auszugsweise:

    Zitat


    Auszug Beispiel 1 DKR D003b ( Änderungen von mir in Kursivschrift):

    Eine Patientin wird zur Behandlung eines Mammakarzinoms stationär aufgenommen. [...] Die hierduch notwendige operative Untersuchung der Brust mit ihren ipsilateralen axillären Lymphknoten der Level I und II zeigt auch Lymphknotenmetastasen, die keine weitere Diagnostik und Behandlung erfordern.

    [...]

    Die sonstigen Diagnosen (LK-Metastasen, [...] ) erfüllen diese Definition nicht und werden deshalb für das DRG-System nicht dokumentiert. Sie sind jedoch für die medizinische Dokumentation und die ärztliche Kommunikation von Bedeutung.


    3. Zum Beitrag von Herrn Dr. Bartkowski:

    Zu der von Herrn Dr. Bartkowski aufgestellten Behauptung, eine solch \"enge Auslegung\" der DKR sei geeignet, \"eine sachgerechte Finanzierung\" zu verhindern, möchte ich anmerken, daß hier gerade das Gegenteil der Fall ist ! Unstrittig und offensichtlich ist es doch, daß durch die postoperative Diagnose von LK-Metastasen für sich allein kein zusätzlicher Aufwand im Vergleich zu einem Fall ohne LK-Befall entsteht. Durch die Kodierung von LK-Metasten in einem solchen Fall machen Sie den Fall durch die Kodierung auf dem Papier ( wirtschaftlich ) komplizierter als er ist. Die Angabe der LK-Metastasen als ND impliziert doch, daß hierduch zusätzlicher Aufwand entstanden sei. Eine wirtschaftliche Differenzierung und somit eine \"sachgerechte Finanzierung\" ist dann mit dieser ND als Differenzierungskriterium nicht mehr möglich.

    Meiner Ansicht nach führt nur eine enge, differenzierte Auslegung insbesondere der ND-Kriterien zu einer Dauerhaften Stabilität des DRG-Systems und somit zu einer sachgerechten Finanzierung.

    Die ausufernde Kodierung von Nebendiagnosen mit entsprechend großzügiger Interpretation der DKR wird auf Dauer dazu füren, daß

    I) Es immer spezifischere Kodes geben wird. Diese Entwicklung ist jetzt schon in der ICD-10 erkennbar !

    II) immer weniger Kodes CCL-Relevanz haben werden, weil sie zu wenig Aussagekraft hinsichtlich ihres ökonomischen Effektes haben werden.

    III) Es immer mehr Z-DRGs geben wird, eben weil das InEK bei der Systemanalyse feststellt, daß ein Split anhand von PCCL-Werten zu keiner spezifischen ökonomischen Trennung der Fallgruppe in der Basis-DRG führt !


    MfG,

    M. Ziebart

    Guten Tag die Herren,

    zu dem Fall möchte ich noch wie folgt anmerken:

    Die Kodes aus Z03.- sind, wie Herr Selter bereits andeutete, nur dann zu verwenden, wenn es keine spezifischeren Kodes an anderer Stelle gibt ( s. hierzu DKR D002c ). Ich bin ebenfalls der Ansicht, daß hier ein Kode aus dem Kapitel XV der ICD-10 mit Sicherheit spezifischer und somit passender als HD zu wählen ist.

    Den von Herrn Heller vorgeschlagenen Kode O36.8 hätte ich in diesem Fall nicht gewählt, da sich die Kodes aus O36.- explizit auf Probleme beim Feten beziehen ( s. hierzu die spezifischen Kodes O36.0 bis O36.7 ). Dem war in diesem Fall jedoch nicht so. In diesem Fall hätte ich deshalb den Kode

    O26.88 Sonstige näher bezeichnete Zustände, die mit der Schwangerschaft verbunden sind

    gewählt, da es sich bei dem ( von einer Patientin geäußerten ) \"Verdacht auf vz. BS\" sicherlich und definitv um einen Zustand handelt, der mit der Schwangerschaft verbunden ist und sonst nicht vorkommt.

    Dieser Kode würde sich übrigens auch für die von Herrn Heller beschriebene \"ungeduldige Patientin\" eignen, obwohl die Ungeduld für sich allein, sicherlich eine stationäre Aufnahme zur Geburt, bzw. die Einleitung derselbigen nicht ausreichend begründet ...

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Biri, Hallo Herr Lindner, Hallo Herr Selter,

    ich bin mit Ihnen allen einer Meinung, daß die Kodierrichtlininen für Komplikationen mißverständlich sind. Auch die Änderungen in den DKR 2005 halte ich für nicht ausreichend. Insbesondere sei hierzu folgendes angemerkt:

    1. Viele Komplikationen medizinischer Maßnahmen könnten m.E. doch bestens durch einen Sekundärkode abgebildet werden. Und daß beste daran ist: Mit der Gruppe \"Komplikationen bei der medizinischen und chirurgischen Behandlung (Y40-Y84)\" exisitieren diese Sekundärkodes bereits. Die Kodes aus der \"Tabelle 1\" wären dann weitesgehend überflüssig.

    2. In jedem Kapitel der in Tabelle 1 genannten Kodes, mit Ausnahme des Kapitels IV - \"Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten (E00-E90)\", ist im Kapitelvorspann der ICD-10 als Exclusivum genannt:

    Excl.: Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen ( S00-T98 )

    In der Gruppe \"Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert
    ( T80-T88 )\"
    finden sich dann wiederum diverse Exclusiva u.a. auch viele der in Tabelle 1 genannten Kodes.


    Den spezifischen Fall von \"Biri\" betreffend findet man unter T80-T88 allerdings als Exclusivum kein Kode aus K10.2, so daß man entgegem dem Vorschlag von Herrn Selter, auch in 2005 genauso gut den von Biri vorgeschlagen Kode T81.4 als HD wählen könnte, denn:

    1. Es handelt sich eindeutig um eine \"Infektion nach einem Eingriff\", die andernorts ( als Komplikation ) nicht klassifiziert ist. Der Kode T81.4 ist also spezifisch.

    2. Für den von Herrn Selter vorgeschlagenen Kode aus K10.2 gilt das Exclusivum für \"Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen\" aus der Gruppe S00-T98. Dieses ist am Anfang des Kapitels XI für das gesamte Kapitel ( K00 - K93 ) definiert.

    Gemeint haben die Autoren der DKR in diesem Fall allerdings wohl eher die von Herrn Selter vorgeschlagene Kodierung. Meiner Meinung nach wäre es am besten, die Kodierrichtlinien unmißverständlich so zu formulieren, daß so kodiert werden müßte, wie Herr Selter es vorgeschlagen hat. In diesem Fall dann zusätzlich mit dem Sekundärkode Y84.9! - Zwischenfälle durch medizinische Maßnahmen, nicht näher bezeichnet \".


    Dieses \"Durcheinander\" ist - gelinde gesagt - höchst verwirrend und ( weiterhin ) dringend \"reformbedürftig\".


    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Killmer, Hallo Herr Rembs,

    ... häufig haben die ( großen ) KK MDK-Ärzte ständig oder auch nur an bestimmten Tagen in der Woche im Hause, um fragliche Fälle mit dem Sachbearbeiter vor Ort zu beraten.

    Dies führt dann in den mir bislang bekannten Fällen zu einem Schreiben des KK-Sachbearbeiters in dem es heißt \"... im o.g. Fall kommt der Gutachter des MDK zu Schluß, daß ...\"

    In diesen Fällen handelt es sich dann sicher nicht um ein - wie Sie sagen - \"rechtsgültiges\" MDK-Gutachten. Dennoch würde ich in diesen Fällen den zugrundeliegenden Sachverhalt prüfen. Falls sich dabei herausstellen sollte, daß die Anfrage der KK unbegründet ist, wird dem begehren der KK mit einem Standardschreiben widersprochen. Die KK müßte dann weitere Schritte ( z.B. die Beauftragung eines \"echten\" MDK-Gutachtens ) veranlassen.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Forum, Hallo Herr Blaschke,

    ich verfolge die Diskussion mit großem Interesse.

    Hierzu:

    Zitat


    Original v. Blaschke:
    Sofern auf der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt wohl BGB mit 30 Tagen.

    sei noch folgendes allgemein angemerkt:

    Ist kein Fälligkeitszeitpunkt für die Leistung in einem Schuldverhältnis vereinbart oder an anderer Stelle (z.B. in einem Gesetz) definiert, so gilt nach dem BGB:

    Zitat


    BGB § 271 Leistungszeit
    (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

    D.h. die Zahlung ist dann sofort fällig.

    für einen \"Dienstvertrag nach BGB\" ist die Fälligkeit z.B. wie folgt definiert:

    Zitat


    BGB § 614 Fälligkeit der Vergütung
    Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zuentrichten.

    Die von Ihnen angesprochene \"30 Tage Frist des BGB\" könnte sich auf den Eintritt des Verzuges beziehen, der im § 286 BGB definiert ist:

    Der § 286 BGB wurde im Zuge der Schuldrechtsreform wie oben zitiert neu gefaßt. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang noch auf die Ausnahmen für Verbraucher hingewiesen.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Degenhardt, Hallo Forum,

    Zitat


    Der veröffentlichte Datensatz geht über die Vereinbarungen hinaus und war nicht abgestimmt.

    so habe ich die Veröffentlichung der AOK auch interpretiert:

    Krankenhäuser müssen ihrer Pflicht, einen \"maschinenlesbaren\" Datensatz zu übermitteln in dieser Form nicht nachkommen. Entsprechend der Vereinbarung reicht eine MS-Word Datei vollkommen aus.

    Abgesehen davon ist die jetzt von der AOK veröffentlichte Datensatzstruktur sicherlich noch nicht ganz ausgereift und in technischer hinsicht laienhaft erstellt. Jeder der sich nur etwas mit dem XML-Format auskennt fragt sich jetzt sicherlich, was das Veröffentlichte Werk mit XML zu tun haben soll. Insbesondere frage ich mich:

    1. Wo ist die Document Type Definition ?

    2. Was passiert mit ungültigen XML-Dateien oder mit solchen, die nicht wohlgeformt sind ?

    3. Welche Zeichenkodierung sollte Verwendung finden ?

    [...] usw. usf.

    Liest man sich die euphemistische Presseerklärung zu dieser Spezifikation durch, erkennt man, daß die Krankenkassen hier auf die schnelle die Krankenhäuser als Datensammler und -bereitsteller in Anspruch nehmen wollen, um sich selbst die Mühe der Datenaufbereitung ersparen zu können ...

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo regular,

    zu den von Ihnen zitierten Mitteilungen des MDK möchte ich wie folgt kommentieren:

    zu 1: Die Aufnahme erfolgte kausal wohl wegen der Lebermetasen auch die Einleitung der Chemotherapie war wohl hauptsächlich mit der Erstdiagnose von Lebermetastasen begründet. Von daher erfüllen gem. DKR 2004 beide Diagnosen (Primarius und Filiae) die HD-Definition. Es ist daher diejenige zu wählen, welche die meisten Ressourcen in Anspruch genommen hat, dies wird in Ihrem Fall C78.7 (Leber-Metastasen) sein.

    zu 2 und 3: Der Arztbrief ist meiner Ansicht nach primär ein Kommunikationsmittel zwischen KH-Arzt und dem weiterbehandelndem niedergelassen Kollegen und dient der Übermittlung der für die Weiterbehandlung notwendigen Informationen. Der Arztbrief ist meines Erachtens kein Rechtfertigungspapier für MDK-Gutachten oder andere abrechnungstechnische Belange. Es ist erst Recht nicht hinnehmbar, den Arztbrief als alleinige Grundlage für MDK-Gutachten heranzuziehen. Der MDK Gutachter hätte in Ihrem Fall erkennen können, daß eine Diskrepanz zwischen Kodierung und Arztbrief besteht und hätte dann vor Erstellung des Gutachtens weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern können, um diese Diskrepanz ( EK-Gabe, Hypokaliämie ) klären zu können.

    Von daher ist das MDK-Gutachten meiner Ansicht nach mangelhaft erstellt worden und sollte deshalb von Ihnen mit einem Widerspruch bei der KK / dem MDK angezeweifelt werden.

    Intern sollte sicherlich geklärt werden, ob die erwähnten Nebendiagnosen bzw. Prozeduren (Hypokaliämie, EK-Gabe) in diesem (Einzel- )Fall bei Erstellung des Arztbriefes vergessen wurden. Zumindest eine EK-Gabe sollte meines Erachtens in jedem Arztbrief Erwähnung finden. Die (abgeschlossene) Therapie einer (leichten) Hypokaliämie ist nicht unbedingt eine Information, die zwingend im Arztbrief Erwähnung finden muß.

    Die Frage, ob die Hypokaliämie auch \"kodierwürdig\" sei, ist hier und anderswo bereits mehrfach geführt worden und sollte uns deshalb in diesem Diskussionsfaden erspart bleiben.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Schaffert, Hallo Herr Künne,

    der Argumentation von Herrn Schaffert kann ich nicht ganz zustimmen. Die zur Debatte stehenden Nebendiagnosen können entsprechend der DKR D003 nur dann kodiert werden, wenn das Patientenmanagement hinsichtlich der drei bekannten Faktoren ( Diagnostik, Therapie, Pflege ) durch die ND beeinflußt wird.

    Deshalb sollte bei der Kodierung geprüft werden, ob die in Frage kommenden Nebendiagnosen das Patientenmanagement hinsichtlich der genannten Faktoren zusätzlich (d.h. über die stationäre Standardtherapie der Hautpdiagnose hinaus ) beeinflußt haben. Sicherlich wird diese Frage in den allermeisten Fällen zu bejahen sein, so daß eine Kodierung als ND gerechtfertigt wäre. So z.B. bei der Fortführung einer dauerhaften Medikation oder insbesondere auch bei der von Herrn Schaffert beispielhaft erwähnten Demenz. Allerdings kann ich mir auch ( seltene ) Fallkonstellationen vorstellen, bei denen dies nicht der Fall ist. Hier wären z.B. anamnestische Anästhesie-Risiken zu nennen, die Anlass für die Durchführung einer stationären Behandlung wären.

    Dem Umstand, daß diese ( Neben- ) Diagnosen einen Aufwand verursacht hätten, weil sie \"letzlich die stationäre Behandlung insgesamt\" veranlasst hätten, wird ja schon durch die (gegenüber dem ambulanten Eingriff teurere) stationäre Abrechnung des Falles mit der entsprechende Hauptdiagnose Rechnung getragen.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Maja,

    unter \"Endosonographie\" i.S.d. OPS würde ich lediglich die transrektalen, transösophagealen sowie die transurethralen Sonographien subsummieren. Die ( routinemäßige ) Vag.sono würde ich hier nicht hinzurechnen, zumal im \"nicht amtlichen Erweiterungskatalog\" unter der Ziffer 3-00e die \"Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane\" zu finden ist die ja meistens transvaginal erfolgt.

    Ferner handelt es sich bei der routinemäßigen Vag.sono sicherlich nicht um eine \"signifikante Prozedur\" i.S. der DKR P001a, so daß auch von daher meiner Ansicht nach auf \"ein Nümmerle mehr\" für die routinemäßige Vag.sono verzichtet werden kann.

    MfG,

    M. Ziebart