Beiträge von ARueckert

    Hallo liebes Forum,

    wir haben bei dem Patienten eine dorsale Spondylodese BWK 6 auf BWK 8 und BWK 11 auf LWK 1 mit jeweils einem Fixateur interne vorgenommen. Wir haben diese Leistung mit dem OPS 5-836.32-Spondylodese dorsal, 3 bis 5 Segmente abgebildet.

    Fall aus 2013, HD S22.04, ND S22.05, S22.06, S22.44, J18.0, E11.91, D62, J90 und OP insgesamt mit 5-836.32, 5-83b.53, 5-031.01 und 5-032.01 kodiert- DRG I06D.

    Die Gutachterin führt aus, dass nach den DKR nicht vorgesehen ist, die Spondylodese über 2 x 2 Segmente zusammenzufassen, sie müsse daher jeweils einzeln kodiert werden. Sie kodiert 5-836.31 2 x zum OP-Datum und ermittelt die DRG I09A.

    Da der Grouper beide Eingriffe nicht aufaddiert, ist nach meiner Auffassung der Aufwand nicht ausreichend abgebildet. Habe auch das Thema komplexe Spondylodese gelesen und die Hinweise der Falschkodierung in der WS-Chirurgie und die InEK-Problematik zur Kenntnis genommen. Bin aber dennoch der Meinung, dass hier nur ein OPS zu verschlüsseln ist?

    Meine Argumentation wollte ich so aufbauen:
    DKR P005k: Die Prozedurenkodierung soll, wo es möglich ist, den Aufwand widerspiegeln und daher sind allgemein multiple Prozeduren so oft zu kodieren, wie sie während der Behandlungsphase durchgeführt wurden, aber Ausnahmen sind z. B. multiple Exzision von Hautläsionen, multiple Biopsien oder ähnlich aufwändige Prozeduren, wenn diese bzgl. der Lokalisation an gleicher Stelle kodierbar sind.
    Dazu noch DKR P003d: Kombinationskodes, bei denen mehrere einzeln durchführbare Eingriffe in einer Sitzung vorgenommen werden und der OPS den kombinierten Eigriff vollständig beschreibt.

    Oder bin ich auf dem falschen Weg?

    Vielen Dank,

    mit freundlichen Grüßen

    Andrea Rückert


    Hallo Herr Dr. Finke, hallo Herr Horndasch,

    ich hatte das Thema eigentlich abonniert, um keine Antwort zu verpassen, aber das scheint nicht geklappt zu haben.

    Es ist tatsächlich so, dass die Nebenniere endosonographisch durch den Magen punktiert wurde, so dass ich in keinem Fall den Kode 1-407.5 für die PERKUTANE Punktion nehmen wollte.

    Gibt es noch kreative Anregungen dazu?

    Vielen Dank.
    A. Rückert

    Hallo Forum,

    für eine endosonographisch geführte Nebennierenpunktion haben wir den OPS 1-426.x kodiert (Fall aus 2007). Der MDK lehnt dies mit der Begründung ab, dass in der Überschrift zu 1-426.- lediglich Lymphknoten, Milz und Thymus beschrieben sind.

    Der MDK schlägt den Kode 1-407.5 vor, obwohl dort in der Überschrift PERKUTAN steht. Er verweist auf das Inklusivum bei 1-40...1-49.

    Uns ist auch die SEG4 KDE Nr. 149 bekannt, die den Kode 1-859.x vorschlägt, den wir für falsch halten.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Rückert

    Entschuldigung, wenn ich mich erst jetzt noch dazu melde.

    Wir haben uns diese Frage auch schon mal gestellt und eine Anfrage beim DIMDI im September 2007 brachte nachstehende Antwort:

    \"Bei den stereotaktischen Biopsien an intrakraniellem Gewebe (1-511.-) ist der Zugang nicht gesondert zu kodieren.\"

    Wir haben bereits zwei Fälle mit dem MDK, wo es um Erlösverluste in vierstelliger Höhe geht.

    MfG A. Rückert

    Danke Herr Achenbach. So kann ich Ihnen völlig Recht geben. Habe mir Script gleich mal ausgedruckt und werde künftig gerne darauf zurückgreifen.

    Wollte nur eine Nichtkodierung befürworten, weil Herr Dr. Siefert ausdrücklich geschrieben hatte:

    \"In meinem Fall verhält es sich doch genauso: Ich habe den V.a. eine Infektion, behandele entsprechend und kodiere auch bei Ausschluss ( :d_neinnein:) die Verdachtsdiagnose.\"

    Ich gehe davon aus, dass das nicht flapsig gemeint war...

    Herzliche Grüße A. Rückert

    Hauptproblem in meinen Augen ist weiterhin der Satz: \"... die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind.\"

    In dem angeführten Bsp. der DKR bzgl. Meningitisverdacht heißt es ausdrücklich \"Die Untersuchungen während des stationären Aufenthaltes haben die Diagnose einer Meningitis weder bestätigt noch ausgeschlossen.

    Wenn Sie aber die Sepsis letztendlich doch ausschließen können, dürfte m.E. diese auch nicht kodiert werden, obwohl spezifische Therapie erfolgt ist.

    :threemonkey: Spitzfindig gedacht darf man eine Diagnose also nicht sicher ausschließen....
    MfG A. Rückert

    Mein Vorschlag :sterne: :

    Wie Herr Ziebart schon ausgeführt hat, sollte eine Prüfung des Falles anhand DKR D008b erfolgen, wo eindeutig geregelt ist was Verdachtsdiagnosen sind und wann diese wie kodiert werden dürfen.

    Sie haben ja selbst darauf hingewiesen, dass sich der Verdacht oftmals nicht bestätigt. Meines Erachtens kann dann max. die Z29.2 und ggf. entsprechende Prozedur 8-010... kodiert werden. Verdachtsdiagnosen sind lt. DKR ja nur solche, die am Ende des stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen worden sind. Es bliebe dann lediglich die Kodierung der Symptome übrig.

    Mit herzlichen Grüßen aus Brandenburg

    Andrea Rückert