Beiträge von Frank K.

    I.S. MDA kenne ich mich nicht aus. Aber ich kann mir gut vorstellen, dass die Alternative (Kauffrau im Gesundheitswesen) später mindestens ebenso gute Jobaussichten bietet, vielleicht sogar noch breiter gestreut als die MDA. Neben den Tätigkeitsfeldern in KH/Praxen/MVZ kommen da auch Stellen bei Krankenkassen ins Spiel, die momentan recht intensiv nach qualifizierten Kräften suchen in den verschiedensten Bereichen (hat mir eine familliäre Quelle gesteckt.....).

    Hallo liebes Forum,

    aus gegebenen Anlaß öffne ich mal diesen alten Thread. Ich habe eine Frage nach der korrekten Hauptdiagnose (wahrscheinlich ist die Ausgangslage recht einfach, aber nach einem langen Arbeitstag klappt es nicht mehr so richtig mit dem Denken.....).

    Eine 58jährige Pat. kommt zur Aufnahme mit Z.n. Sturz aufs Kreuzbein, radiologisch wird eine kleine ventrale Stufe in Höhe des 5. Sakralwirbels nachgewiesen und als Hinweis auf eine Fraktur gewertet. Konservative Behandlung.

    Bei der Pat. wurde vor 2 Jahren ein nicht kleinzelliges Bronchial-Ca diagnostiziert (Adeno, Stufe IV). Chemotherapie mit kurativem Ansatz, im Staging-CT vor einem Jahr kein Nachweis eines Reizidivs, aber leider Nachweis von Hirnmetastasen, es folgten Bestrahlungen. Die Hirnmetastasen sind lt. aktuellem MRT in Progression, zudem wird eine Leukoenzephalopathie beschrieben, die Folge der Radiatio sein könnte und möglicherweise zu Gangunsicherheit und Sturzneigung führen könnte.

    Was ist nun die Hauptdiagnose?

    Primärtumor (für den in diesem Aufenthalt kein Ressourcenverbrauch vorliegt), Metastase oder die Kreuzbeinfraktur?

    Vielen Dank für sachdienliche Hinweise.

    LG

    Frank

    Daher meine Frage nach den genauen Aufenthaltsdaten: Wann erfolgte die Rückverlegung? Innerhalb 30 Tage nach der ersten Verlegung?
    Wenn dieses der Fall ist, muss gem. der o.g. FPV-Vorschrift eine Zusammenführung der Fälle erfolgen, unabhängig von den jeweiligen DRGs.

    Die Ausnahmeregeln in Spalte 13 betreffen nur, wie Fayence bereits beschrieb, mögliche Zusammenführungen gem. §2 Abs.1 (dieselbe Basis-DRG) oder Abs. 2 (Partitionswechsel).

    Damit müsste alles zu diesem Thema gesagt sein, oder?

    Hallo Alienor,
    ich bin mir nicht ganz sicher, worauf Sie hinauswollen.

    Wenn Sie auf eine mögliche Fallzusammenführung aufgrund der Rückverlegung anspielen, gilt §3 Abs.3 FPV.
    Kurz: Fallzusammenführung bei Rückverlegung dann, wenn diese innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung des ersten KH-Aufenthaltes erfolgt.

    Ist das in Ihrer Konstellation der Fall?

    Hallo Diso,
    meiner Meinung nach ist es bei Bewerbungen fast ohne Belang, ob ein Abschluß zur KFK mit oder ohne IHK-Stempel nachgewiesen wird. Viel wichtiger ist der bisherige Berufsweg und die Erfahrung im med./pfleg. Bereich, und da haben Sie mit Ihrer Vita schon einen großen Vorteil.

    Die von Ihnen genannten Weiterbildungsinhalte decken auf den ersten Blick das Wesentliche ab. Wünschenswert wäre noch, falls dieses nicht in einen der von Ihnen genannten Punkte fällt, ein Part "Verhältnis zwischen Leistungserbringern/Kostenträger/MDK" sowie eine Einführung in gesetzliche Grundlagen (KGH, KHEntG etc.) und aktuelle Rechtsprechungen.

    Viel Erfolg bei dem, was da so kommt.

    Frank

    Hallo Hr. Dr. Balling,

    vielen Dank für Ihre fixe Antwort (die so ausfiel, wie ich es mir erhofft hatte).

    Noch einen schönen Tag, beste Grüße.

    Frank

    Guten Morgen liebes Forum,

    ich möchte einmal um Hilfe bitten bzgl. der möglichen Kodierung der K92.1 (Meläna) als Nebendiagnose.

    Stat. Aufnahme einer 83jährigen Pat. mit Hypoglykämie bei bestehendem Diab. mell. Typ II (= HD).

    Daneben gibt die Dame anamnestisch an, Teerstühle abgesetzt zu haben. Hb 9,1 g/dl.

    In der Gastroskopie (Kolo hat die Pat. abgelehnt) Nachweis einer minimalen Antrumgastritis, sonst o.B. Während des stat. Aufenthaltes keine Teerstühle o.ä. Auffälligkeiten.

    Kann ich in diesem Fall K92.1 als ND kodieren? Die DKR 1105 verwirrt mich in diesem Fall mehr, als sie mir hilft (geht aber nicht nur mir so....).

    Vielen Dank im voraus.

    Frank

    Hallo Mille,

    da ist bei der Kasse also eine Prüfsoftware durchgelaufen, die alle Fälle rausgeworfen hat, die kurz vor der Verjährung stehen. Oder ein neuer Vorgesetzter hat seinen Dienst aufgenommen. Oder beides.....

    Meines Wissens nach bestehen in dieser Thematik keine neuen Fristen. Es bleibt bei der Verjährungsfrist von 4 Jahren gem. den Regelungen im BGB. Sicherlich ärgerlich für Sie, aber so sind nun mal die Regeln.

    Zu einer sauberen Arbeit gehört kassenseits aber, dass zumindest genannt wird, in welchem KH der Versicherte zu welchem Zeitpunkt erneut aufgenommen wurde. Ist keine Pflicht, sollte aber zum guten Ton gehören. Darauf würde ich mal hinweisen.

    Genauso wie auf den Umstand, zeitnah diese Thematik aufzuarbeiten.

    Natürlich sind Sie unschuldig an der "falschen" Rechnung. Aber so sieht es die FPV nun mal vor.

    Hätte gerne was anderes geschrieben.

    LG

    Frank