Beiträge von crueschemeyer

    Hallo NG, halo Herr Scholz,

    Zitat


    Original von Scholz:
    ...

    was halten Sie denn davon, dieses QS bei FP/SE-Datenübermittlungsverfahren solange zu stoppen, bis die Krankenhäuser das DRG-System eingeführt haben und ein QS-System auf der Grundlage von Diagnosen- und Prozedurenschlüsseln aufzubauen, die im selben Format erfaßt werden könnten, wie diejenigen für das DRG-System?

    Wäre sicherlich sinvoll. Was sollen dann aber die Mitarbeiter der Bundes- und der Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung in der Zwischenzeit tun?
    :rotate:

    Zitat


    Die Sanktionen sind Erpressung, der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Nutzen, das Produkt Krankenhausfall kann bei Mängeln nicht weggeschmissen werden. Das Ganze hat nichts mit Qualitätsmanagement zu tun.

    Stimmt nicht ganz! Sowas nennt man im Rahmen des Qualitätsmanagements nicht "Qualitätssicherung" sondern "Qualitätskontrolle". Dieser Begriff scheint aber nicht sonderlich beliebt zu sein.
    :look:
    Das Produkt "Krankenhausfall" kann zwar nicht weggeschmissen werden, aber vielleicht die Rechnung? Man denke mal an Fehlbelegung, Behandlungsfehler, Organisationsfehler usw.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Christoph Rüschemeyer


    [ Dieser Beitrag wurde von crueschemeyer am 27.08.2001 editiert. ]

    Hallo Herr Scholz,

    nicht "Hintertür" sondern Scheunentor für floatenden Punktwert! Genau das ist meiner Meinung nach beabsichtigt. Hinzu kommt, daß nicht nur "Right-Coding" sondern auch "Up-Coding" hier eingeht. Zusätzlich soll das ganze noch einmal auf Krankenhausebene stattfinden.
    Und dann gibt`s in dem Entwurf noch die Regelung, daß der doppelte Differenzbetrag zurückgezahlt werden muß, wenn man beim (absichtlichen) "Up-Coding" erwischt wird.
    Der MDK soll zwar auch prüfen, ob evtl. zu wenig abgerechnet wurde, den Prüfauftrag erteilen aber weiterhin die Krankenkassen. Ich habe jedenfalls nichts gefunden, daß diese Prüfungen nach randomisierten Verfahren eingeleitet werden sollen oder gar von den Krankenhäusern selbst initiiert werden könnten (wäre doch vielleicht ganz praktisch, den MDK mit der Kodierprüfung im Hause zu beschäftigen). Also ist bereits die Auswahl zu den Prüfungen einseitig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Christoph Rüschemeyer

    Hallo NG,


    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Christoph Rüschemeyer

    [ Dieser Beitrag wurde von crueschemeyer am 02.08.2001 editiert. ]

    Hallo Herr Scholz,

    ich betone das deshalb, weil genau da der größte Anpassungsbedarf besteht. Leistungen (OPS-Codes) werden vom Grouper-Algorithmus praktisch nicht für die Schweregradermittlung herangezogen, sondern lediglich für die Eingruppierung in die operative, sonstige oder die medizinische Partition. Das reicht möglicherweise auch,wenn man bedenkt, daß im Original-System (USA) medizinische Leistungen separat vergütet werden. Es reicht aber nicht für unsere Verhältnisse.
    Es geht auch nicht nur um Arztkosten, sondern auch um Implnatate und teure Medikamente. Versuchen Sie doch einmal einen Patienten zu gruppieren, der im Anschluß an eine Appendektomie einen Schrittmacher braucht - oder allgemeiner, einen Patienten der im Anschluß an einen dringlichen Eingriff aufgrund einer Verschlimmerung einer Begleiterkrankung aufwendig behandelt werden muß. Wie wäre es nach Appendektomie mit Harnverhalt bei Prostataadenom, Verlegung in die Urologie zur TUR? - Alternative interne oder externe Verlegung. Nicht jedes Krankenhaus hat eine eigene Urologie.

    Sicher ist jede dieser Konstellationen für sich nicht häufig. Aber in der Summe machen Verlegungen wegen Komplikationen, Behandlung mehrerer, unabhängiger Erkrankungen usw. eine ganze Menge Fälle aus. Auch diese sollten dem Gesetz entsprechend leistungsgerecht vergütet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Christoph Rüschemeyer

    Hallo NG,

    irgendwie geht diese Diskussion etwas am Thema vorbei. DRG`s werden in den Ursprungsländern in erster Linie zur Vergüteung der n i c h t m e d i z i n i s c h e n Leistungen eingesetzt. Die USA kennen nur ein Belegarztsystem und auch das australische System nutzt die meizinischen Leistungen nur als Indikator für den außermedizinischen Aufwand. D.h. mit DRG`s werden in erster Linie der allgemeine und pflegerische Aufwand bewertet - nicht der medizinische!

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Christoph Rüschemeyer

    Mir ging es eigentlich um etwas anderes - nämlich die fehlende Berücksichtigung von Begleiterkrankungen. Ersetzen Sie Leistenbuch durch Appendizitis. Vielleicht wird es dann deutlicher.

    Natürlich wird die Steuerung der Behandlungsabläufe wichtiger. Aber warum sollen Häuser mit vielen Fachabteilungen und entsprechend vielen internen Verlegungen benachteiligt werden? Warum sollen volkswirtschaftlich sinnlose "Zwischenentlassungen" gefördert werden?

    Wir sind zunächst der Wirtschaftlichkeit verpflichtet - auch unsere Verbände und die der Kassen. Die eingesetzten Mittel müssen dazu tauglich sein - auch das Abrechnungssystem. Wenn sie es nicht sind, gibt es drei Möglichkeiten:
    - Es geht nicht besser
    - Sie (die das System gestalten - Selbstverwaltung, Verbände, Ministerium) können es nicht besser oder die eingesetzten Kapazitäten reichen nicht
    und als letztes
    - Sabotage
    Für den letzten Punkt habe ich eigentlich keine Anhaltspunkte.

    [ Dieser Beitrag wurde von crueschemeyer am 27.07.2001 editiert. ]

    Zitat


    Original von cjacobs:
    ...
    Anders sehe ich das bei der Prozedurenverschlüsselung, hier versuche ich wirklich nach dem Motto "weniger ist mehr" (nach DRG exakter: weniger ist gleichviel) zu schulen, also mit starker Konzentration auf die Hauptprozedur. Hier ist ein realistisches Abbild der von den Dokters geleisteten Arbeit in den Codes m.E. a) aufgrund eines sehr schlechten OPS Katalogs nicht möglich und b) -zumindest bei Erfassung von Hand- nicht zumutbar.
    Ausserdem natürlich c) fast nie DRG relevant, womit wir wieder beim Anfang wären...


    Dieses Verfahren ist auch nicht ganz unproblematisch. Alle DRG-Systeme berücksichtigen medizinische Leistungen nur zur Ermittlung des "Schweregrades" der allgemeinen Krankenhausleistungen. Die ärztlichen Leistungen werden separat in Rechnung gestellt (Belegarzt-System), bzw. sind in den Weiterentwicklungen noch nicht ausreichend berücksichtigt.
    Bei uns sollen alle Krankenhausleistungen auch die medizinischen über DRG`s vergütet werden. Das bedeutet, daß gerade die Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen in unserem System ausgebaut werden muß. Damit wird sich die "DRG-Relevanz" zusätzlicher OPS-Codes zwangsläufig wesentlich mehr verändern, als die der ICD-Codes.

    Allerdings ist der OPS in der jetzigen Form zu unvollständig und ungenau, um für die medizinische Dokumentation und Kostenermitllung tauglich zu sein - von weitergehenden, wissenschaftlichen Fragestellungen ganz zu schweigen, und zu umfangreich, um sinnvoll für die reine DRG-Ermittlung ohne Überdokumentation einsetzbar zu sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Christoph Rüschemeyer

    [quote]
    Original von J-Schikowski:
    Die jeweiligen Beispiele lassen nur eine korrekte Verschlüsselung mit der Hauptdiagnose Hernie und entsprechenden Nebendiagnosen zu.
    Der weitere Abrechnungsmodus dürfte sich erst nach Vorliegen spezieller Kodierrichlinien für Deutschland und dann noch zu vereinbarender Verfahrensregeln zwischen den Kostenträgern und (hoffentlich bundesweit)der DKG abzeichnen.

    Ich denke nicht, daß die Definition des Bezugsfalles (DRG-Fall) in die speziellen Kodierregeln gehört. Sie ist vielmehr bereits Voraussetzung für die allgemeinen Kodierregeln.
    Die Daten werden jeweils zu einem Behandlungsfall (DRG-Fall) erfaßt. Die Kodierregeln regeln in erster Linie wie und was kodiert wird, aber nicht zu welchem Fall.
    Mit den Originalsystemen werden nur Krankenhausleistungen o h n e medizinische Leistungen abgerechnet (Belegarztsystem). Wir wollen (sollen) aber beides über DRG`s abrechnen. Daher entfällt für unser geplantes System die Feindifferenzierung der Gesamtrechnung eines Patienten durch die zusätzliche Arztrechnung. Auch die fehlerkorrigierende Wirkung dieser Kombination aus Arztrechnung (Tendenz zur Überversorgung) und DRG (Tendenz zur Minderversorgung) entfällt für unsere Variante der DRG`s. Daher müßte unser System prinzipiell wesentlich ausgefeilter sein als andere DRG-System.
    Es wurde eine Begrenzung auf max. 800 DRG`s beschlossen. Stattdessen wäre eine statistisch definierte Begrenzung der zulässigen Inhomogenität der einzelnen DRG`s, bei deren Überschreitung eine Aufteilung erfolgen muß, sachgerecht gewesen.
    Es spricht also vieles dafür, daß diese Probleme schlicht ignoriert wurden.
    Wenn das Ziel ein leistungsgerechtes Abrechnungssystem sein soll, müssen diese Fragen bald geklärt werden.
    Wenn es aber nur darum geht, die Zahl der Krankenhäuser zu reduzieren, dann reicht natürlich jedes (noch so schlechte) System - Hauptsache die betroffenen Häuser können sich gegen eine "Schließung aus wirtschaftlichen Gründen" nicht wirksam wehren.

    In diesem Fall halte ich es für sinnvoll, schon einmal vorbeugend Informationen zu sammeln, die eine Klage begründen können.
    :O

    Die Definition des Bezugsfalles (Behandlungsfall oder besser DRG-Fall) wird aus der aktuellen Diskussion weitgehend ausgeblendet.
    Sie hätte aber eigentlich noch vor den Allgemeinen Kodierrichtlinien geklärt werden müssen, da diese eine Definition voraussetzen. Die Lösung der Probleme bei interner und externer Verlegung - mit und ohne Wechsel der Hauptbehandlungsdiagnose, bei Kostenträgerwechsel müssen meiner Meinung nach dringend gelöst werden.

    Beispiel 1:
    Aufnahme zur elektiven Herniotomie
    postop. Harnverhalt bei Prostata-Adenom
    Verlegung in die Urologie
    TUR-P (höchster Resourcenverbrauch)

    Variante A:
    Urologie im eigenen Haus

    Variante B:
    Urologie in einem anderen Haus

    Beispiel 2:
    Aufnahme zur elektiven Herniotomie
    postop. Sturz aus dem Bett - Schenkelhalsfraktur
    Verlegung in dei Unfallchirurgie zur TEP

    Variante A:
    Kassenpatient - Sturz bg-lich versichert -> Behandlungsfallwechsel

    Variante B:
    Privatpatient - keine bg-liche Versicherung, kein Fallwechsel

    Ohne klare Definition des Bezugsfalles (DRG-Fall) kann weder die Hauptentlassungsdiagnose bestimmt werden, noch eine fallbezogene Kostenkalkulation vorgenommen werden.
    Selbst die Definition der zur Beurteilung und Weiterentwicklung des Systems erforderlichen Daten erscheint mir ohne diese Definition fragwürdig.