Beiträge von Eckardt

    Wertes Forum,
    gestatten Sie mir noch einen Nachschlag zum Thema Senilität, um etwige Diskussionen um den Begriff der Kognition zu vermeiden.
    Weiterhin findet sich bei Senilität die Zuspitzung prämorbider Charakterzüge ( z.B. der Kritische wird mißtrauisch, der Großzügige wird freigibig, ect. ). Solche Veränderungen im Persönlichkeitsprofil können die Führung des Patienten durchaus erschweren. Und dieses Symptom hat sicherlich nichts mit Kognition zu tun.
    Dem Interesse des MdK zufolge könnten Sie dieses Symptom auch unter Z73 verschlüsseln, aber dann sollte man sich mal grundsätzlich die Frage stellen, ob wir nicht alle Symptomenkonstellationen nicht mehr ätiologisch, sondern nur noch symptomatisch verschlüsseln sollten. ( Herzinfarkt -> Brustschmerz )
    Für andere Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Hessen, bedeckt 12 Grad
    Eckardt

    Wertes Forum,
    In der Kodierempfehlung des MDK SEG 4 ( Konsens* ) mit Stand 28.06.06 ist unter der Nummer 87 für die Prüfärzte des MdK folgendes empfohlen :
    \"Eine Altersgrenze existiert nicht und dem alleinigen Eintritt in ein bestimmtes Alter kann per se ein Krankheitswert nicht zugeordnet werden. Unter dem Begriff Senilität werden häufig mehrere mögliche altersbedingte Fähigkeitsstörungen subsumiert ( z.B. H91.1 Presbyakusis, R26.- Störungen des Ganges und der Mobilität, F06.7 Leichte kognitive Störung ). Eine Kodierung der Nebendiagnose R54 Senilität ist eher die Ausnahme als der Regelfall. Im Regelfall ist die konkrete Fähigkeitsstörung zu kodieren, sofern sie dadurch das Patientenmanagement nachweislich beeinflusst wird. Die Nebendiagnose R54 ist nur kodierfähig, wenn kein spezifischerer Diagnosekode verfügbar ist. Ein alleiniges hohes Lebensalter erfüllt nicht die Kriterien der DKR und insbesondere der Nebendiagnosendefinition.\"
    Dazu ein paar kritische Anmerkungen : Eine Störung der geteilten Aufmerksamkeit, eine Störung der Konzentrationsfähigkeit oder Aufmerksamkeit ist kein Symptom der F06.7, da hier allein von dem Hirnwerkzeug Kognition die Rede ist. Eine Beeinträchtigung liegt wenn der Patient z.B. zu Untersuchungen gebracht werden muß, ihm Untersuchungsergebnisse wiederholt erklärt werden müssen, er pflegerische Hilfestellungen obdessen benötigt, ect. Diese Störungen lassen sich weder durch Codes aus dem Kapitel F noch durch Symptom-ICD´s nach Kapitel R verschlüsseln. Daher gibt es diesen Code im InternationalCD.

    Grüße aus dem Altweibersommer in Hessen
    Eckardt

    * lat. consentire = übereinstimmen. Einigung einer Gruppe von Menschen ohne verdeckten oder offenen Widerspruch. Definition von Wikipedia.
    Wenn die SEG 4 von Konsens schreibt, so kann hier nur von einem Konsens innerhalb des MdK ausgegangen werden.

    Wertes Forum,werter miller,
    an anderer Stelle habe ich versucht zu definieren, was wir unter Senilität verstehen ( Leider klappt´s nicht mit dem linken, daher via Suchfunktion ). Grundsätzlich verfahren wir bei einem Dissenz mit dem MdK so, daß wir bei unserem Widerspruch die Begutachtung durch einen Facharzt aus unserem Fachgebiet fordern. Hier in Hessen wird dem dann meist Rechnung getragen. Bei dann trotzdem unterschiedlichen Einschätzungen hilft dann nur noch der Weg über das Gericht. Dieses wird dann vermutlich einen eigenen Gutachter bestellen, der uns dann definiert, was wir unter dem speziellen ICD-10-Kode zu verstehen haben. Mit einer Bitte möchte ich mich an das Forum wenden : Wir sollten die Gerichte nur mit für uns sauberen Fällen, die wir eindeutig sehen belasten, da es sich dann um zitierbare Gerichtsurteile handeln, auf die wir uns dann alle berufen können und müssen. Besser wäre es, wenn alle Beteiligten mit dem DIMDI zusammen definieren würden, was wir unter einem Code verstehen. Die Psychiater haben das im Kapitel F vor Jahren schon gemacht. Es geht also.

    Gruße aus dem herbstlichen ( seufz ) nordhessen
    Eckardt

    Hallo Herr Leonhardt, wertes Forum,

    auch ich kann mich den Ausführungen von Herrn Hollerbach voll anschließen. Unterstreichen möchte ich noch einmal die Aussage von Herrn Leonhardt : Ich fände es kritisch, wenn notwendige juristische Klärungen bei Kodierproblemen zwischen KK und KH durch unzureichende Leistungserbringung durch den Abrechnenden den neutralen Blick der Gerichte trüben könnten. Als Präzidenzurteile sind wir gerade in Zukunft auf diese angewiesen. Wir haben ein gutes Recht darauf, daß \"das Geld der Leistung folgt\".
    Grüße aus Nordhessen, schon Herbst ?
    Eckardt

    Lieber Herr Leonhardt, liebes Forum,

    obwohl eigentlich alles klar ist, beginnt hier scheinbar eine neue Diskussion. Uns Neurologen ist klar, daß der PRIND eine historische und obsolete Bezeichnung ist ( Sie stammt noch aus der cCT-Zeit, als sich wegen der schlechten Auflösung der Methodik lacunäre Infarkte dort nicht darstellten. Bisweilen haben die aber eine gute Prognose, daß sich gelegentlich deren Defizit innerhalb von Tagen zurückbildete. Dann sprach man von einem PRIND ).
    Obwohl wir mit den Kodierrichtlinien 2006 und dem Fallpauschalenkatalog den Split von der Hemiparese zur neurologischen Komplexbehandlung verschoben haben, scheint der AOK-Bundesverband diesen Schritt wieder rückgängig machen zu wollen. In den Vorschlägen aus den Vorschlagsverfahren zur Einbindung des med., wiss und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems für das Jahr 2007 lesen wir unter der Nummer V70143 die Eingabe vom AOK-Bundesverband, daß die DRG B69B in PRIND ect. umbenannt werden soll. Ich frage mich, ob wir Krankheiten verschlüsseln sollen, die es gar nicht gibt.
    :totlach:
    Mit freundlichen verwunderten Grüßen

    Eckardt

    ( Hessen, endlich Frühsommer, Sonne 17 Grad )

    Liebes Forum,

    hier schließe ich mich der Meinung von Herrn Finke an, dass wir uns noch auf der Diagnoseebene und noch nicht auf der Kodierebene befinden. Solange der MdK noch keine eigenen Definitionen publiziert ( und auch wenn, würden wir dies durch das DIMDI klären lassen ) gelten für mich bei neurologischen Diagnosen die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie.

    Ein SHT Grad I ( GCS 15-14 )ist mit einer Bewusstlosigkeit von weniger als 15 Minuten und einer Amnesie von weniger als 24 Stunden beim Fehlen von fokalneurologischen Zeichen und fehlenden strukturellen Veränderungen am Gehirn gekennzeichet.
    Ein SHT Grad II ist von einer Bewustlosigkeit von einer Stunde und einer Amnesie oder einer Verwirrtheit von mehr als 24 Stunden oder einem fokalneurologischen Ausfall oder einer Darstellung einer strukturellen Läsion in der Bildgebung oder einer Funktionsstörung im Gehirn gekennzeichnet.
    Eine Schädelprellung ist eine Prellung des Schädels und sonst nichts.

    Im diskutierten Falle werden die Kriterien des SHT Grad 1 eher erfüllt als des Grades 2. Die fokale Funktionsstörung hätte mich dazu veranlasst, eine Bildgebung ( MRT besser als cCT ) durchzuführen, zumal zwischen der Funktionsstörung mit Zeichen der erhöhten Anfallsbereitschaft und dem Trauma kein Zusammenhang bestehen muß ( oder hatte der Patient einen atonen Anfall und ist deshalb bewusstlos geworden ? ). Hätte in der Bildgebung sich eine Kontusion dargestellt, wäre auch alles klar, oder ?? :erschreck:

    Mit freundlichen Grüßen
    aus dem wieder verschneiten Hessen
    Eckardt

    Hallo Astronomix,

    rein formal würde ich mich der Argumentation Ihrer Ärzte anschließen, wobei die Wahl der G95.88 mehr als unsauber ist. Da die Schädigungshöhe bekannt ist und sie sicher eine Restharnsonographie durchgeführt haben, gäbe die Angabe .80 oder .81 weniger Anlass zur Diskussion mit dem MdK.

    Dass der KK die generierte B61 nicht schmeckt, hat einen politischen Hintergrund : Bisher ist es noch nicht gelungen, einen sauberen Split mit den ICD und OPS zu definieren, die die kostspielige Behandlung von Rückenmarkserkrankten von anderen trennt. Durch die Inhomogenität der Kostenstruktur war bisher die B61 nicht durch das InEK zu kalkulieren. Hier möchte vielleicht die KK \"unterstützend\" helfen.

    Aber bei dem Spiel sind wir alle nur Schachfiguren und haben unsere Spielregeln. :deal:

    Gruß aus Nordhessen
    Eckardt

    Halla casapietra, liebes forum,

    gemäß der D008b ist die Kodierung der Verdachtsdiagnose zulässig, wenn die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig waren und eine Behandlung eingeleitet worden ist.

    Ein Zellbild kann verschiedene virale Encephalitiden nicht unterscheiden, muß bei der Herpes-Encephalitis aber nicht vorliegen, da bei tief temporalen Entzündungen sich diese dem Liquor nicht mitteilen müssen. Hilfreich ist hier eine Diffusionswichtung im MRT, die den Verdacht untermauern kann. PCR und Titer wie bereits diskutiert.

    Hier könnten Streitigkeiten mit der anderen Seite sich ergeben, stellt sich nun die Frage, ob Sie wirklich eingehend untersucht haben und dann trotzdem Ihre Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig waren ( -> Herpesencephalitis ), oder ob Sie nur oberflächlich untersucht haben und dann prophylakltisch Aciclovir gegeben haben ( -> Encephalitis NNB ).

    Anmerk.: Durch die ökonomische Benutzung des ICD wird eine Auswertung für epidemiologische Zwecke vermutlich mit gewissen Unschärfen behaftet sein.

    Gruß aus dem sonnigen Hessen
    Eckardt

    Hallo Hr. Achenbach,

    in Ihrem konkreten Beispiel der obere Atemwegsinfekt, ND ist dann die myotone Dystrophie.

    Klassisches Beispiel dafür, daß das InEK schnell die wesentlichen Splits erkennen muß, damit solche Fälle ökonomisch abbildbar sind. Wesentlich für die Indikation zur stationären Behandlung sind aber die G-AEP-Kriterien und die Override-Options, nicht so sehr einzelne ICD-Kodes. Das muß man hoffentlich einem Facharzt des entsprechenden Stoffgebietes bei MdK nicht klar machen.

    Hessen, heiter bis wolkig
    Eckardt

    Hallo Schnippler2,

    bei der Abrechnung Ihrer Leistung mit der KK sehe ich wenig Chancen auf Erfolg. Auf der formal juristischen Ebene hätte der Patient nicht aufgenommen werden dürfen und die Leistung hätte ambulant erbracht werden müssen. Auf der Interaktionsebene mit dem Patienten ist dies eine andere Sache, weil die formal juristische Ebene vielen Patienten nicht transparent ist. Hier divergiert die Erwartungshaltung erheblich von dem mit dem Patienten vereinbarten Kassenleistung.
    In einem solchen Fall -selbst schon erlebt und erlitten- würde ich Kontakt mit der KK aufnehmen und dem Sachbearbeiter offen den Fall schildern, so wie er ist. Die Sachbearbeiter haben durchaus \"Biß\", nicht nur uns gegenüber, sondern auch ihren Versicherten gegenüber. Letztendlich wird Ihnen nichts anderes übrigbleiben, als entweder eine zufriedene Patientin nicht abrechnen zu können, oder einer dann unzufriedenen Patientin die von Ihnen erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, da sie eine Leistung eingefordert hat, für die kein Versicherungsschutz bestand. Vielleicht fragt man hier mal die Juristen im Forum, wie das BGB so einen Fall sieht.
    Hessen, herrlich schwül. :sonne:
    Eckardt