Beiträge von Teich

    Hallo Herr Zacher,

    der Speziellen Kodierrichtlinien-Entwurf vom 27.7. gibt die Antwort auf zumindest einen Teil Ihrer Frage über die Definition der Beatmung: "Maschinelle Beatmung ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden."
    Bei Erfüllung dieser Definition (auch wenn es über ein Maskensystem erfolgt) kann die Dauer der Beatmung über die bekannten Ziffern (die letztendlich ja auch die gruppierrelevanten sind) verschlüsselt werden.

    Natürlich muss ich auch Herrn Selter Recht geben, der vor einer "Verwässerung" der "Spezialverfahren" warnt. Wir machen es allerdings auch nicht besser, wir versuchen unter dieser Ziffer die Surfactantgabe beim Atemnotsyndrom des Frühgeborenen zu verwursteln.

    Mit freundlichen Grüßen von einer Neugeborenenintensivstation ohne Klimaanlage

    M. Teich

    :look: ;)

    Liebe DRGler,

    die stationäre Epilepsieversorgung kann mit den australischen DRGs in keiner Weise adäquat abgebildet werden. Bei einem maximalen Relativgewicht von ca. 1,5 wäre dies das sichere Aus für Einrichtungen wie Kehl-Kork oder Bethel. Zwar sind zahlreiche Prozeduren für Diagnostik und Behandlung von Epilepsien für den OPS nachgefordert worden, zum einen ist deren Annahme natürlich zweifelhaft, zum anderen ist eine abrechnungstechnische Relevanz natürlich nicht garantiert.
    Meiner Ansicht nach besteht die einzige Möglichkeit solcher Zeintren zu überleben darin, dass aktiv an der Fallkostenkalkulation bei schwer zu diagnostizierenden oder therapierenden mitzuwirken.

    Darauf bezieht sich nun meine erste Frage:
    Ist es realistisch, die Fallkostenkalkulation (gerade in kleineren Einrichtungen) selbst durchzuführen oder ist es sinnvoller, eine professionelle Firma damit zu beauftragen? Wenn Einrichtungen mit Schwerpunkt Epilepsie keine eigene deutsche DRG für schwer zu behandelnde Epilepsien gründen können (z.B. "therapierefraktäre Epilepsie"), droht Ihnen ein finanzielles Fiasko.

    Deutsche DRGs und Relativgewichte werden für den Start 2003 ja immer unwahrscheinlicher. Mit den australischen Relativgewichten würd die stationäre Epilepsieversorgung vernichtet, selbst wenn sie später in deutschen DRGs eine adäquate Vergütung fände.
    Meine zweite Frage: Besteht die Chance, sich in diesem Fall auf §6 (1) des Referentenentwurfs zu berufen und tagessatzartige Vergütung zu erhalten? Diese soll "kostengerecht" erfolgen, womit ich wieder bei meiner ersten Frage wäre: wann und wie sollen diese Einrichtungen ......

    Wenn jemand genaueres dazu weiss oder einfach mir seine Meinung mitteilt, würde ich mich freuen.

    Fröhliches Kodieren und Verschlüsseln!

    M. Teich

    Was für eine Neuigkeit!!!! Seit Wochen warte ich schon drauf!!!
    Wie komme ich an diese vorläufige Version heran?
    Meine einschlägigen DRG-Sites sagen noch nichts von den speziellen Richtlinien.

    Die hausinternen Richtlinien lege ich ab jetzt erst mal wieder auf Eis!

    In freudiger Erwartung und der Hoffnung, dass es nur seeeeeehr viel Arbeit ist...

    M. Teich

    Liebe Simone,

    auch wir in unserer Kinderklinik kennen das Problem: trotz enormem Aufwand scheinbar kein zusätzlicher (finanzieller) Benefit!
    Der Lernprozess, mit wenig relevanten Nebendiagnosen ein Maximum an Vergütung rauszuholen, dauerte in Australien fast 5 Jahre!
    Wir versuchen gerade den Wandel von "Masse" zu "Klasse" zu vollziehen, indem wir für die DRGs, mit denen wir 80% unseres Umsatzes machen (goldene Regel der Betriebswirtschaft), typische umgruppierungsrelevante ND heraussuchen und somit hausinterne Kodierrichtlinien erstellen (instrenger Beachtung der offiziellen Richtlinien):
    Beispiel: 12 jähriger Junge mit Epilepsie (HD) und infantiler Cerebralparese (ND). Der Junge ist obendrein wegen seiner schweren Behinderung stuhl- und harninkontinent. Allein diese beiden ND reichen für den Schritt in die nächste Vergütungsstufe aus!
    Anhand dieses Beispiels wurde für uns deutlich, wie wichtig es ist, die Pflege in die Diagnosenfindung mit einzubeziehen: "Inkontinenz" oder "Dekubitus" sind typische "Pflegediagnosen". Auch für unsere Schwestern halten wir spezielle Fortbildungen.
    Ein weiterer interessanter Ansatz ist der Vergleich der hauseigenen Liegedauern mit denen der Australier in den einzelnen DRGs. Eine deutlich höhere Liegedauer kann bedeuten, dass der Patient als "nicht krank genug" verschlüsselt wurde, die also tatsächlich dokumentierten Diagnosen nicht in der Lage waren, den realen Schweregrad der Erkrankung adäquat abzubilden.

    Viele Grüße aus dem hochsommerlichen Mannheim aus einem relativ ruhigen Spätdienst

    Dr. med. M. Teich
    Betriebswirt für KH- und Sozialmanagement

    Lieber Sönke,

    nach australischem Kodierhandbuch werden die Neugeborenen tatsächlich komplett als eigene Patientengruppe geführt, d.h. erst ab einem Alter von 28 Tagen spielt die Beatmungszeit eine Rolle. Eine auch längerdauernde Beatmung ist über die Diagnose(n) in die Vergütung bei Neugeborenen mit einberechnet. Per Definition kann also ein Neugeborenes nicht in die A06Z eingestuft werden. Auch ich war entsetzt!:(