Hallo zusammen,
bei über den Jahreswechsel 2003/2004 hinaus stattfindenden vollstationären Krankenhausbehandlungen besteht eine Zuzahlungspflicht ab 01.01.2004 nur dann, wenn – ggf. unter Anrechnung für frühere vollstationäre Krankenhausbehandlungen geleistete Zuzahlungen – am 31.12.2003 die bisherige 14-tägige Zuzahlungsdauer noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall bestimmt sich die Gesamtdauer der Zuzahlungspflicht aber nach dem ab 01.01.2004 gültigen Recht!!
Daraus folgt:
Wird ein Versicherter, der im Jahre 2003 noch keine Zuzahlung geleistet hat (und somit auch noch nicht im Jahr 2003 im KHS war) <>19.12.2003 ins KHS aufgenommen muß der Versicherte für bis zu insgesamt 28 Tagen Zuzahlung für den Aufenthalt leisten .
Grund: Der Zeitraum vom 19.12.03 bis 31.12.03 entspricht 13 Tage – Zuzahlungsregel für das Jahr 2003 (14 Tage) wird nicht erfüllt -. Daher gilt bereits das Recht 2004, bedeutet, bis zu längstens 28 Tage.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Ahmling