Beiträge von SLindenau

    Hallo,

    ich hab mich nochmal bei unserem Konnektorhersteller (RISE) und bei unserem KIS-Hersteller (Dedalus) rückversichert.

    Die mobilen KTs gehen an die TI vorbei, dabei wird kein Prüfnachweis generiert

    VSDM Abgleich ist nicht möglich ohne Anbindung an dem Konnektor. Ich finde keine Angaben dazu in der Spezifikation, ob ein VSDM Abgleich nachträglich möglich ist.

    Um Zugriff auf die geschützten Daten (geschützte VSD) einer eGK zu erlangen, muss diese mittels eines HBAs oder einer SMC-B (im Folgenden als „berechtigte Karten“ bezeichnet) freigeschaltet werden. Für den Zugriff auf die Daten einer KVK bzw. auf die ungeschützten VSD der eGK ist keine Freischaltung erforderlich. Während der Datenerfassung wird der Erfassungszeitpunkt protokolliert. Ein zwischengespeicherter Datensatz besteht aus den gelesenen VSD, dem zugehörigen Erfassungszeitpunkt sowie der Zulassungsnummer des Mobilen Kartenterminals. Auf Benutzerwunsch können VSD einer gesteckten Karte sowie zwischengespeicherte VSD am Mini-PS zur Anzeige gebracht werden. Schreibender Zugriff auf gesteckte Karten ist nur zum Zwecke der Protokollierung auf den Logging-Container der eGK zulässig. Weitere schreibende Zugriffe sind nicht erlaubt. Da die zwischengespeicherten Daten einen hohen Schutzbedarf besitzen und zu Abrechnungszwecken genutzt werden, müssen sie vor Zugriff durch Unbefugte, Manipulation und Missbrauch geschützt werden.


    Um die zwischengespeicherten Daten für die Abrechnung mit den Krankenkassen zu nutzen, kann der Arzt sie auf sein Primärsystem (Praxisverwaltungssystem (PVS) bzw. Krankenhausinformationssystem (KIS)) übertragen (im Folgenden wird für beide nur noch der Begriff Primärsystem verwendet). Die Übertragung erfolgt über die so genannte Host-Schnittstelle, welche das CT-API-Protokoll [CT-API] zur Übertragung nutzt. Zwischengespeicherte Daten können auch ohne vorherige Übertragung an das Primärsystem gelöscht werden. Optional können die zwischengespeicherten VSD auch über einen integrierten oder extern angeschlossenen Drucker ausgedruckt werden.


    3.2 Integration in die Telematikinfrastruktur

    Es ist keine Online-Anbindung bzw. keine Anbindung an einen stationären Konnektor vorgesehen.

    Hallo zusammen,

    ich möchte hier auf den aktuellen §301-Nachtrag hinweisen

    Insbesondere auf Nachtrag 11

    "

    1.2.8.7 Mitteilung der durchgeführten Prüfung der Dienste der TI

    wird wie folgt ergänzt
    Umsetzung der Mitteilung:
    Gemäß § 291b Abs. 2 SGB V haben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer
    bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung der Dienste nach § 293 Abs. 1 SGB V zu prüfen.

    Gemäß § 291b Abs. 3 Satz 2 SGB V teilen Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen die
    Durchführung der o.g. Prüfung bei der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen mit.

    Bis zum 31.12.2020 sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser von der Kürzung der Vergütung um pauschal 2,5 Prozent ausgenommen (§291b Abs. 5 Satz 5 SGB V). Eine evtl. Kürzung wird ab dem 01.01.2021 wie folgt umgesetzt:

    Ab dem 01.01.2021 teilen die von o.g. Regelung betroffenen Einrichtungen den Krankenkassen durch den Abschlag [2,3,4,6,7,8]9200000 die Durchführung der Prüfung im Rahmen der Abrechnungsunterlagen mit dem Rechnungssatz Ambulante Operation dahingehend mit, dass in den Fällen, in denen keine online Überprüfung nach §291b Abs. 1 SGB V stattgefunden hat, dieser Abschlag (in Höhe von 2,5 von Hundert des zuvor ermittelten Rechnungsbetrages im Segment REC – ohne Berücksichtigung des Abschlags selbst) im Segment ENA zum Ansatz gebracht wird.

    In allen anderen Fällen erfolgt keine Abrechnung des Abschlages und es wird eine Durchführung der online Überprüfung nach §291b Abs. 1 SGB V durch den Leistungserbringer angenommen.

    Der Abschlag findet nicht bei den Einrichtungsarten `5` (IGV) und `0` (§115b SGB und §116b SGB V) Anwendung."

    Anwendung findet der Abschlag in folgenden §301-Einrichtungsarten:

    2 Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V

    3 Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V

    4 Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V

    6 Kinderspezialambulanzen (ergänzende fall- oder einrichtungsbezogene Pauschale) nach § 120 Abs. 1a SGB V

    7 Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG - § 117 Abs. 3 SGB V

    8 Medizinische Behandlungszentren (MBZ) nach § 119c SGB V [ab 1.4.2017]

    Für alle die sich im TI-Thema nicht so auskennen.

    Analog zu KV-Ambulanz ist in den o.g. Ambulanzen (vertragsärtzlicher Bereich) ab dem 01.01.2021 ein Abschlag von 2,5% zu zahlen wenn nicht ein VSDM-Prüfnachweis durchgeführt worden ist.

    Ich bin auf die Umsetzung gespannt.

    Wie wird mit Heimbewohner in der PIA umgegangen, die mit mobilen Kartenlesegeräten besucht werden? Selbst die TIfähigen Geräte können kein VSDM.

    Gibt es auch eine Quote, wie bei den KVen? Wenn nicht x% der Scheine im Quartal einen VSDM-Prüfnachweis haben wird man auffällig?

    Gibt es ein Automatismus durch das KIS

    ...

    S. Lindenau


    möchte

    Hallo,

    aus dem aktuellen §301-Nachtrag

    "Gemäß § 5 Abs. 3g Satz 1 und 2 KHEntgG haben Versicherte Anspruch auf die Befüllung ihrer

    elektronischen Patientenakte. Dieser Anspruch richtet sich auch gegen Ärzte, die in

    vertragsärztlich tätigen Einrichtungen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind. Zur

    Finanzierung der damit verbundenen Leistungen wird gemäß § 5 Abs. 3g Satz und 2 KHEntgG ein

    Zuschlagsvolumen gebildet, welches durch die voraussichtliche Zahl aller voll- und teilstationären

    Fälle eines Krankenhauses geteilt wird und durch einen so ermittelten einheitlichen Zuschlag auf

    jeden voll- und teilstationären Fall erhoben wird. Diesen Zuschlag regeln die entsprechenden

    Nachträge."

    Sie benötigen m.E. das Zuschlagsvolumen und die voraussichtliche Anzahl an voll- und teilstationären Fällen um die Zuschlagshöhe je Fall bestimmen zu können.

    Wobei letzteres wohl nicht das Problem sein wird, oder doch in der aktuellen COVID-Situation....

    Das Zuschlagsvolumen ist auch unklar

    Im Entwurf wurden noch die 10 EUR für die Erstbefüllung und 5 EUR für jede weitere Befüllung ausgewiesen

    Problem wird wohl u.a. die sektorübergreifende Definition der Erstbefüllung gewesen sein.
    47100035 Erstbefüllung ePA - DRG

    47100036 Zuschlag Befüllung ePA - DRG

    Daher jetzt "nur" noch ein Zuschlag für alles

    47100035 Zuschlag für Speicherung von Daten und Erstbefüllung auf der elektronischen Patientenakte gemäß § 5 Abs. 3g Satz 1 und 2 KHEntgG (krankenhausindividuell)

    Ich denke, Sie werden da die Entgeltverhandlung abwarten müssen, bevor abgerechnet werden kann.

    S. Lindenau