Beiträge von SLindenau

    Hallo,

    das kann funktionieren, wenn die Schnittstelle das hergibt

    Es sollte aber jedem bewusst sein, dass dieses ZE nur bis zum 30.09. gilt

    Zu viel Arbeit würde ich daher nicht in ein vollautomatisches System stecken wollen

    Ist ja medikamentenabhängigen ZEs ja auch so, dass diese idR nicht vollautomatisch und digital dokumentiert werden

    und das sind deutlich höhere Preise im Umlauf

    S. Lindenau

    Guten Morgen,

    im Rahmen der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Änderungs- Verordnung – AusglZÄV wurde auch die COVID.Mehrkostenpauschale angepasst.

    Die Umsetzung ist nun im aktuellen §301-Nachtrag (Entwurf) angekommen

    Die Gültigkeit wird von 30.06.2020 auf den 30.09.2020 verlängert

    Zudem gibt es ein neues Entgelt
    "Zuschlag gem. §21 Abs. 6 KHG zur Vergütung der höheren Aufwendungen der Krankenhäuser bei der Materialbeschaffung bei Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (100,- Euro)"

    47100034

    A6200014

    Wie beim ZECOVID würde ich hier gerne über die Auslösekriterien diskutieren.

    Ich würde als Diskussionsbeitrag folgende Überlegung einstellen

    Alle Patienten mit AufnDat XX.XX.XXXX (Verordnung ist ja noch nicht verkündet) und einer Entlassdiagnose U07.1! würden das neue Entgelt (100 EUR) bekommen, alle anderen das alte Entgelt (50 EUR).

    Oder muss doch noch die U07.2! mit rein?

    Wie sehen das?

    Vielen Dank

    S. Lindenau

    Hallo,

    da kein OPS auch keine automatische Auslösung, da Sie ja nur 1x im Fall die U07.* etc kodieren, aber für jeden Test ein ZECOVID in Rechnung stellen dürfen

    Dabei aufpassen, dass als Datum von/bis das Probeentnahmedatum angegeben wird

    Wir werden auf das neue ZE den 0,42% Zuschlag erheben, aber nicht die "normalen" %zu-/Abschläge.

    S. Lindenau

    Hallo,

    der Vereinbarung ist ja schon mal einiges zu entnehmen

    Nach § 1 Abs. 1 gilt die Vereinbarung für Patienten mit AufnDat ab dem 14.05.2020 – 30.09.2020.

    Das ZE unterliegt gem. § 1 Abs. 2 nicht dem Erlösbudget nach § 4 Abs. 1 KHEntgG bzw. § 3 Abs. 3 BPflV, sowie dem Erlösausgleichen. Demnach ist bei der Abrechnung darauf zu achten, dass die „normalen“ %-ualen Zu- und Abschläge nicht auf das neue ZE angewendet werden. Dies gilt aber nicht für den neuen 0,42%-Zuschlag ab 01.05.2020, da hier alle ENT-Segmente zur Berechnung heranzuziehen sind.

    Das ZE ist gem. § 1 Abs. 3 für voll- und teilstationäre Patienten abzurechnen. Bei einer Testung im vorstationären Bereich, darf das ZE nur bei einer stationären Übernahme in Rechnung gestellt werden. Im nachstationären Bereich ist die Abrechnung ausgeschlossen.

    Bei Abrechnung ist die Kodierung der ICDs

    U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen

    U07.2! Covid-19, Virus nicht nachgewiesen

    U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

    gem. § 1 Abs. 5 vorzunehmen.

    Ich gehe aufgrund §1 Abs.3 davon aus, dass pro Testung ein ZE abzurechnen ist

    Ich denke wir werden hier halbautomatisch vorgehen. Wir werden in Orbis eine Stoffgruppe im Mengenkalkulator für das ZE anlegen. Dort kann dann jede Testung inkl. Datum dokumentiert werden. Über eine Leistungsregel wird dann pro Eintrag ein ZE erzeugt. Sollte wie bei jedem anderem ZE auch funktionieren.

    Dann noch eine weitere Regel auf die o.g. ICDs. Wenn diese dokumentiert wurden aber kein Eintrag im MK, dann gibt es eine Warnung bei der Abrechnung.

    Da das ZE nur bis zum 30.09.2020 gültig ist schlage ich mich nicht mit den Laborschnittstellen rum....

    Gruß

    S. Lindenau