Beiträge von SLindenau

    Hallo Frau Zierold,

    wir diskutieren die Hotelleistung hier im Haus schon länger.

    Wo wir ein Problem sehen, ist, dass wir diese \"Hotelgäste\" in geförderte Betten legen.

    Haben Sie das ganze mal jutistisch durchleuchten lassen, oder haben Sie \"einfach\" mal gemacht?

    Vielleicht sehe ich hier auch zu schwarz.

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

    Hallo,

    nach dem neuen Vertrag vom 01.10 § 19 Datenübermittlung haben die zugelassenen KH den KK die Daten nach § 301 zu übermitteln.

    Würden wir ja gerne, aber jetzt kommen KK hier an uns sagen, dass sie frühstens im II. Quartal 2007 die Daten empfangen können und daher Papierrechnung benötigen.

    Ich lese aus dem § 19 das die KH die Pflicht haben die Daten zu übermitteln und die KK damit die Pflicht diese ordnungsgemäß zu empfangen.

    Die KK dürfen gem. § 303 Abs. 3 SGB V 5% Verwaltungsgebühr im stationären Bereich nehmen, falls sie die Daten nicht elektronisch übermitelt bekommt.

    Dürfen wir jetzt das gleiche fordern? Es ist verdammt viel arbeit.

    Wie siehts aus?

    Gruß

    Sven Lindenau

    Hallo Papiertiger.

    lassen Sie uns an Ihrem Fund teilhaben?

    Ich hatte mir ehrlich gesagt vorgenommen, nachdem ich das Thema hier gelesen hatte, mich mit dem Statistik-Reiter auseinander zusetzen, leider aber noch keine Zeit dafür gefunden.

    Schon mal Danke! im vorraus ;)

    Gruß

    Sven Lindenau

    Willkommen im Forum,

    ad 1)
    Sie dürfen Leistungen aus Anlage 4 erbringen und abrechnen, auch wenn Sie noch keine Vereinbarung zu diesem ZE haben.
    § 5 Abs 2 Satz 4 : vor der Entgeltverhandlung
    \"Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten ZE abgerechnet werden, sind für jedes ZE 60 € abzurechnen.\"
    § 5 Abs 2 Satz 5 : nach der Entgeltverhandlung
    \"Wurden für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs 1. Satz 3 KHEntgG für jedes ZE 600 € abzurechnen\"

    In § 8 KHEntgG steht allerdings, dass das ZE im Rahmen des Versorgungsauftrages oder im Notfall erbracht/ abgerechnet werden darf!

    Sie dürfen also in Rahmen Ihres Versorgungsauftrages bzw. im Notfall egal, ob Sie das ZE vereinbart haben oder nicht 600 € abrechnen

    ad 2)
    Wenn Sie das ZE mit einem Preis von 900 € unterjährig verhandeln wird ein Zahlbetrag ermittelt.

    Beispiel:
    Sie haben ein ZE unterjährig vereinbart. Preis 900€. Menge 2

    Eins davon haben Sie vor der Verhandlung mit den 600 € abgerechnet (wg. fehlender Verhandlung).

    Sie stellen jetzt Ihre fiktiven IST-Erlöse den fiktiven SOLL-Erlösen zum Genehmigungszeitpunkt gegenüber.


    IST: 600€
    SOLL: 900€ (wenn sie prospektiv zum 01.01. verhandelt hätten)
    Diff: 300 €

    Zuschlag auf den vereinbarten Preis 300 €
    Da es bei den ZE wie beim BFW auch eine Kappung von 30% gibt, ist Ihr Zahlbetrag nicht 1.200 € (900 + 300) sondern 1.170 € (900 € * 1,3)

    Der Rest (30€) wird im nächsten Jahr ausgeglichen

    Am Ende des Jahres wird ein Ausgleich gem § 15 KHEntgG gerechnet, wo nochmal die IST-Erlöse mit den fiktiven SOLL-Erlösen verglichen werden. Der Betrag wird zu 100% ausgeglichen.

    Hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen

    Gruß

    Sven Lindenau

    Hallo,

    danke an ToDo den \"Fred\" wieder auf Kurs zu bringen.

    Aber wie stehen wir jetzt.

    Nach dem o.g. Äußerungen insb. auch der Hinweis auf § 6 II FPV (Vielen Dank für den Hinweis, hatte ich bisher immer überlesen!) denke ich, dass die stationäre geriatrische Komplexbehandlung 8-550.* nur dann abgerechnet werden darf, wenn die Voraussetzungen gem. OPS sowie die stationäre Behandlung gewährleistet sind.

    Spricht noch was dagegen?

    Gruß

    Sven Lindenau

    Guten Morgen Herr Holm,

    damit Sie mich nicht mißverstehen. Ich persönlich fände es interessant, wenn es möglich wäre die 8-550.* auch über die Tagesklinik abzurechnen.

    Dies würde einem neue Abrechnungsalternativen ermöglichen.

    Obwohl ich mich jetzt mal ernsthaft hinsetzen muss um zu überlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist (abrechnungstechnisch) so zu verfahren.

    Wenn ich mich jetzt nicht vertue, würde sich das ganze doch nur lohnen, wenn wir in der STATIONÄREN Geriatrie eine Auslastung von deutlich über 100% hätten. Dann könnte ich Platz für einen neuen Frühreha-patienten schaffen. Und in der Tagesklinik unter 100%. Ansonsten würde ich in der Tagesklinik einem Patienten den Platz wegnehmen der noch \"extra\" bezahlt würde.

    Die optimale Abrechnung würde so sein, dass ich den geriatrischen Patienten am 4. Tag nach mittlere VwD in die Tagesklinik entlasse. (Entlasse da neuer Fall und keine Verlegungsabschläge). Diesen Patienten dann in der Tagesklinik aufnehme und zur DRG jetzt noch die Tagessätze abrechnen kann. Die schwierigkeit liegt aber wieder darin, dass die DRG erst nach Entlassung definitiv feststeht.


    Sie schreiben:

    Zitat

    Im Übrigen würde ja ansonsten auch der entsprechende Hinweis in der Kapitelüberschrift 8-55 sinnlos und verzichtbar sein.

    Dies kann aber dadurch entkräftet werden, dass die Kapitelüberschrift 8-55 auch für die 8-553 TEILstationäre geriatrisch-frührehabilitative Behandlung gilt. Zudem gibt es ab 2007 extra eine DRG A90A \"Teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, umfassende Behandlung\", wo die teilstationäre Komplexbehandlung gruppierungsrelavant ist.

    Wie würden Sie es denn nächstes Jahr machen?

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

    Guten Morgen Herr Holm,

    was ich nicht verstehe ist, wie sie den akutstationären Behandlungsbedarf mit der Tagesklinik abdecken?

    Was rechnen Sie in der Tagesklinik ab?

    Was sagen die KK dazu, dass sie mit einer ich sag mal teilstationären Leistung eine vollstationäre DRG abrechnen?

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

    Hallo wuppi,

    wir haben die gleiche Konstellation.

    Wenn Sie eine Komplexbehandlung abrechnen wollen müssen Sie diese auch nach den Vorgaben des OPS erbringen und zwar im stationären Sektor.

    Wir verlegen die \"leichten\" Fälle in die Tagesklinik um so Platz für die Komplexbehandlungen zu schaffen.

    Egal, ob sie Ihre Komplexbehandlung erst in der Tagesklinik beenden (wobei ich nicht denke, dass diese dann als Komplexbehandlung verschlüsselt werden darf), wenn Sie vom stationären in den teilstationären Sektor verlegen bzw. entlassen (es ist keine Verlegung) müssen Sie die Abrechnungsregeln beachten.

    Gruß

    Sven Lindenau

    Hallo,

    sekundäre Fehlbelegung mit dem Urteil kein Problem.

    Aber, wie sieht es mit primärer Fehlbelegung aus?

    Das gleiche?

    ich schicke einmal eine Rechung an die KV (z.B. Notfall-Abrechnung) und dann eine Gutschrift für die Eigenanteile?

    Wie sieht es mit der Praxisgebühr aus. Wird die umgebucht?

    Zudem läuft der Patient mit einer falschen Quittung durch die Gegend!

    Gruß


    Sven Lindenau