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ad 1)
Sie dürfen Leistungen aus Anlage 4 erbringen und abrechnen, auch wenn Sie noch keine Vereinbarung zu diesem ZE haben.
§ 5 Abs 2 Satz 4 : vor der Entgeltverhandlung
\"Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten ZE abgerechnet werden, sind für jedes ZE 60 € abzurechnen.\"
§ 5 Abs 2 Satz 5 : nach der Entgeltverhandlung
\"Wurden für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs 1. Satz 3 KHEntgG für jedes ZE 600 € abzurechnen\"
In § 8 KHEntgG steht allerdings, dass das ZE im Rahmen des Versorgungsauftrages oder im Notfall erbracht/ abgerechnet werden darf!
Sie dürfen also in Rahmen Ihres Versorgungsauftrages bzw. im Notfall egal, ob Sie das ZE vereinbart haben oder nicht 600 € abrechnen
ad 2)
Wenn Sie das ZE mit einem Preis von 900 € unterjährig verhandeln wird ein Zahlbetrag ermittelt.
Beispiel:
Sie haben ein ZE unterjährig vereinbart. Preis 900€. Menge 2
Eins davon haben Sie vor der Verhandlung mit den 600 € abgerechnet (wg. fehlender Verhandlung).
Sie stellen jetzt Ihre fiktiven IST-Erlöse den fiktiven SOLL-Erlösen zum Genehmigungszeitpunkt gegenüber.
IST: 600€
SOLL: 900€ (wenn sie prospektiv zum 01.01. verhandelt hätten)
Diff: 300 €
Zuschlag auf den vereinbarten Preis 300 €
Da es bei den ZE wie beim BFW auch eine Kappung von 30% gibt, ist Ihr Zahlbetrag nicht 1.200 € (900 + 300) sondern 1.170 € (900 € * 1,3)
Der Rest (30€) wird im nächsten Jahr ausgeglichen
Am Ende des Jahres wird ein Ausgleich gem § 15 KHEntgG gerechnet, wo nochmal die IST-Erlöse mit den fiktiven SOLL-Erlösen verglichen werden. Der Betrag wird zu 100% ausgeglichen.
Hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen
Gruß
Sven Lindenau