Beiträge von SLindenau

    Hallo Forum,

    da kann ich D. Bahlo-Rolle nur Recht geben.

    Ich befasse mich erst seit kurzem mit den Anfragen der Krankenkassen. Mir ist die besagte Kasse aber bereits jetzt aufgefallen. Insbesondere durch unkooperatives Verhalten und vor allem durch Standardanschreiben in denen höchstens die Deutschen Kodierrichtlinien zitiert werden:

    z.B.:
    Eine Rest- oder Fehler-DRG wie die von Ihnen in der Rechung ausgewiesene DRG 901Z ist unter Beachtung der DKR für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren nur dann in Ansatz zu bringen, wenn der zu beurteilende Einzelfall nicht einer spezifischen DRG zu zuordnen ist.

    Nach einigen Rumprobieren im Grouper bin auch darauf gekommen. Die KK hat einfach die Entlassungs-HD geändert und ist damit auf die spezifische DRG gekommen.

    1. Dürfen die das und
    2. warum schreiben die nicht einfach warum haben Sie die Diagnose XY als HD genommen und nicht die Diagnose YZ.
    3. Lohnt es sich da die Entlassbriefe, OP-Berichte bei solchen Standardschreiben an den SMD zu schicken?

    Dieser Fall wurde übrigens von unserer geschulten Kodierfachkraft nach Aktenlage kodiert.

    Ich hab noch mehr von solchen Schreiben

    Gruß

    S. Lindenau

    Hallo Forum,

    wir rechnen seit dem 01.12 nach DRG ab. Gestern kamen die ersten Rechnungen gekürzt zurück.

    So wurde z.B. die E65A auf E65B gekürzt. Bei dem Telefonat mit dem zuständigen Kostenträger kam heraus, dass wir den Kassen "nur" die Hauptdiagnose übermitteln. Die übermittelten Daten aber, benutzt die Kasse um den Fall selber zu groupen. Kommt dabei eine andere DRG heraus wird die Rechnung dementsprechend geändert.

    Irre ich mich oder ist es nicht ausreichend "nur" die HD zu übermittlen. Oder sind wir dazu verpflichtet alle Diagnosen den Kostenträgern zu übermitteln - oder doch nur die CCL relevanten ND...

    Müssen wir jetzt damit rechnen, dass alle Rechnungen zurück kommen?

    Danke schon mal im voraus...und trotz allem ein ruhiges Fest und einen guten Rutsch.

    MfG

    Sven Lindenau

    Hallo,

    ich bin neu hier und habe eine Frage zum Thema Rückverlegung.

    Gem. §2 II KFPV gibt es ein Unterschied zwischen einer Verlegung und einer Verbringung (24 Std-Fall). Soweit so gut.

    Aber was ist mit Patienten die erst nach 20 oder 30 Tagen zurück verlegt werden. Ist dies eine Rückverlegung? Ist hier auch eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auf Grundlage der Daten aus beiden Aufenthalten vorzunehmen, oder gibt es ähnlich den 24 Std-Fällen auch eine Maximalgrenze, z.B. obere Grenzverweildauer?
    Leider konnte ich dazu im Gesetzestext nichts finden.

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    SLindenau