Hallo, Ida,
dafür gibt es m.E. keine Grundlage. Was wäre denn, wenn keines der 4 Felder zutrifft.
Und wenn Notfall angekreuzt ist, dann wird gerne darauf verwiesen, dass man doch bitte die Notfallpauschale über KV abrechnen sollte, obwohl alle Voraussetzungen von §115a SGB V vorlagen und die Leistung, die der Patient zur Vermeidung der stationären Aufnahme erhalten hat, nach Umfang und zeitlicher Abfolge so nur im Kontext der besonderen Mittel des KH zu erbringen war.
Das alles hängt m.E. mit der BSG-Rechtsprechung zusammen, die grob vereinfacht u.a. fordert, dass vor einer vorstationären Behandlung der Einweiser alles mögliche getan haben muss, um die Einweisung zu vermeiden. Leider halten sich viele Einweiser im oberen Teil der Verordnung von KH-Behandlung, der für die Kasse bestimmt ist, inhaltlich sehr zurück. Demzufolge hat die Kasse diese Informationen eben oft gerade nicht, was im Vorfeld schon alles gelaufen ist.
Uns hat eine große Kasse angekündigt, alle vorstationären Rechnungen zurückzuweisen, wenn sie nicht im ihr zustehenden Teil der Verordnung erkennen kann, was der Einweiser zur Vermeidung der Einweisung alles unternommen hat. Unsere Einwände, dass wir erstens dem Einweiser nicht vorschreiben können, wie er seine Verordnung ausfüllt und zweitens nur der obere Teil der Verordnung für die Kasse bestimmt ist (Datenschutz), falls der Einweiser im besten Fall den unteren Teil für diese Informationen genutzt hat, fanden wenig Verständnis.
Am Ende wird es wie immer: Die Krankenhäuser müssten eigentlich alle diese Patienten wieder zu ihren Einweisern zurückschicken, aber das erklär mal dem Patienten. Also geht das Haus das Risiko ein, behandelt vorstationär zur Zufriedenheit von Patient und Einweiser und bleibt am Ende auf den Kosten sitzen.
Desillusionierte Grüße
AnMa