Beiträge von AnMa

    Hallo, Willis,

    der OPS fordert ja nicht, dass mit einer Sonderprothese nur spezielle Situationen versorgt werden. das ist zwar medizinisch der Fall, aber eben nicht klassifikatorisch. Da die Abrechnungsregelwerke lt. BSG "streng am Wortlaut" auszulegen sind, würde ich dem Inklusivum doch einige Bedeutung schenken und die ConforMis bis 2016 als CAD/CAM-Prothese mit 5-822.9* kodieren.

    Grüße AnMa

    Hallo, Fidelitas,

    die Dialyse-Leistung gehört unter bestimmten Bedingungen nicht zu den allg. KH-Leistungen. Dazu zählen auch die Medikamente, die für die Durchführung der Dialyse benötigt werden.
    Das Erythropoetin gehört nicht zwingend dazu, d.h. die Dialyse-Leistung kann auch ohne Erythropoetin erbracht werden. Insofern gehört es nicht zu den unmittelbaren Dialyseleistungen, sondern als Dauermedikation zu den allg. KH-Leistungen.
    Sinnvollerweise wird es aber während der Dialyse verabreicht. Daher geben wir es auch mit, wenn der Patient zur Dialyse geht.

    Bin gespannt, ob es andere Foristen anders handhaben.

    Grüße
    AnMa

    Hallo,
    wo ist das Problem? Der MDK, bzw. die Kasse als Herrin des Verfahrens muss Ihnen gegenüber (bzw. im sozialgerichtlichen Verfahren) beweisen, dass die Prüfanzeige rechtzeitig eingegangen ist. Das Verfliegen / die Verspätung der Brieftaube gehört zum Risiko des Absenders, nicht des Empfängers.

    Hallo, Herr Horndasch,

    da haben Sie natürlich recht, daher sprach ich ja auch von "beiden Seiten" ;)
    Ansonsten schließe ich mich SLindenau an.
    Da der MDK unseres Bundeslandes von den Kassen elektronisch beauftragt wird, wäre es zu schön gewesen, wenn wir - quasi cc - ebenso die elektronische Mitteilung bekommen hätten, die das MDK-Tool dann im besten Fall auch gleich verarbeiten kann (ja ich weiß, dass das elektronische Verfahren zwischen Kostenträger und MDK vermutlich nicht dem §301-Format entspricht). So übermittelt die Kasse dem MDK elektronisch die Prüfgründe, die der MDK dann elektronisch in in seine Prüfanzeige einfügt. Diese wird dann ausgedruckt. Dann fliegt die Brieftaube los und das KH tippt die Daten wieder ab, da es ja auch elektronisch dokumentiert...


    Grüße
    AnMa

    Hallo,

    und damit zeigt sich mal wieder, wie toll die DKG verhandelt hat. Da die meisten Kassen - zumindest bei uns - den MDK direkt beauftragen und nun auch keine Auffälligkeitsmitteilung mehr schicken müssen, bleibt es in den meisten Fällen beim Brieftaubenverfahren mit dem MDK. Der gute Ansatz der besseren Nachvollziehbarkeit von Fristen für beide Seiten ist quasi nicht vorhanden.

    Bin begeistert
    AnMa

    Hallo zusammen,

    ich stelle mal eine Gegenfrage: wenn Sie nicht den Zeitpunkt des Erstkontaktes als Aufnahmezeitpunkt setzen, wie wollen Sie die Untersuchung in der Notaufnahme, die die stationäre Übernahme auslöst, dann abrechnen ? Wenn Sie einen Datumswechsel haben, mag das ja noch gehen, dass die NFA über KV abrechnet und dann "am nächsten Tag" die stationäre Aufnahme erfolgt. Am gleichen Tag in unmittelbarer Abfolge werden Sie ein Problem mit der KV-Abrechnung bekommen. Andererseits steht eine ärztliche Leistung ohne Abrechnung im Widerspruch zur Berufsordnung.

    Grüße
    AnMa

    Hallo, Kkirsche,

    ganz so einfach ist es nicht. Da die Enzephalopathie ein eigenständiges KH-Bild darstellt, muss die Frage beantwortet werden, welches KH-Bild den stationären Aufenthalt veranlasst hat. Welche Symptome haben zur Aufnahme geführt? Sprachen die eher für eine Enzephalopathie oder für die Exsikkose. Wollte man immer nur nach dem Ursachenprinzip kodieren, so wäre vereinfacht gesagt auch die im Rahmen eines Herzinfarktes diagnostizierte KHK immer die HD oder sogar die der KHK ggf. zugrundeliegende Fettstoffwechselstörung ?
    Mit den von Ihnen gemachten Angaben zum Fall plädiere ich eher für die Enzephalopathie als HD.

    Grüße
    AnMa

    Hallo, Miss B

    ohne die Fälle näher zu kennen, es geht eventuell eher um die im OPS geforderte knöcherne Defektsituation. Möglicherweise meint der MDK, dass durch die Reposition der Fragmente ja dann kein knöcherner Defekt vorhanden sei.

    Grüße AnMa

    Hallo, Ida,

    dafür gibt es m.E. keine Grundlage. Was wäre denn, wenn keines der 4 Felder zutrifft.

    Und wenn Notfall angekreuzt ist, dann wird gerne darauf verwiesen, dass man doch bitte die Notfallpauschale über KV abrechnen sollte, obwohl alle Voraussetzungen von §115a SGB V vorlagen und die Leistung, die der Patient zur Vermeidung der stationären Aufnahme erhalten hat, nach Umfang und zeitlicher Abfolge so nur im Kontext der besonderen Mittel des KH zu erbringen war.

    Das alles hängt m.E. mit der BSG-Rechtsprechung zusammen, die grob vereinfacht u.a. fordert, dass vor einer vorstationären Behandlung der Einweiser alles mögliche getan haben muss, um die Einweisung zu vermeiden. Leider halten sich viele Einweiser im oberen Teil der Verordnung von KH-Behandlung, der für die Kasse bestimmt ist, inhaltlich sehr zurück. Demzufolge hat die Kasse diese Informationen eben oft gerade nicht, was im Vorfeld schon alles gelaufen ist.

    Uns hat eine große Kasse angekündigt, alle vorstationären Rechnungen zurückzuweisen, wenn sie nicht im ihr zustehenden Teil der Verordnung erkennen kann, was der Einweiser zur Vermeidung der Einweisung alles unternommen hat. Unsere Einwände, dass wir erstens dem Einweiser nicht vorschreiben können, wie er seine Verordnung ausfüllt und zweitens nur der obere Teil der Verordnung für die Kasse bestimmt ist (Datenschutz), falls der Einweiser im besten Fall den unteren Teil für diese Informationen genutzt hat, fanden wenig Verständnis.

    Am Ende wird es wie immer: Die Krankenhäuser müssten eigentlich alle diese Patienten wieder zu ihren Einweisern zurückschicken, aber das erklär mal dem Patienten. Also geht das Haus das Risiko ein, behandelt vorstationär zur Zufriedenheit von Patient und Einweiser und bleibt am Ende auf den Kosten sitzen.

    Desillusionierte Grüße
    AnMa

    Hallo MedCo-Smutje,

    vielleicht hilft Ihnen dieses BSG-Urteil in der Argumentation: https://openjur.de/u/170288.html.
    Darin heißt es u.a.: Nach dem Wortlaut aller die Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs begründenden und bildenden Normen ist die Verlegungsnotwendigkeit keine zusätzliche Vergütungsvoraussetzung für den Anspruch des aufnehmenden Krankenhauses bei erfolgter Verlegung des Versicherten.

    Bisher haben die Kostenträger immer mit der medizinischen Notwendigkeit der Verlegung argumentiert. Möglich, dass man angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung jetzt mit §12 SGB V um die Ecke kommt. Manchmal frage ich mich angesichts dessen, wozu wir überhaupt noch Abrechnungsregeln etc. brauchen.

    Schönes WE
    AnMa