Beiträge von AnMa

    Hallo, MCO-Freak


    Daher ist selbst Ihre Hoffnung, dass nun einfach Urteile dazu ausreichen, um etwas zu regeln, eben auch nur eine Hoffnung, die sich aber eben nicht erfüllen wird, auf jeden Fall eben nicht vollständig.

    Sie irren, das ist nicht meine Hoffnung, sondern meine Befürchtung, die sich an immer mehr Bundessozialgerichtsurteilen bestätigt, die dann meist von Kostenträgerseite mit ihren Leitsätzen auf alle auch nur annähernd vergleichbaren Fälle angewandt werden.

    Wenn ein Landesfinanzhof etwas urteilt, was aber der Bundesfinanzverwaltung so gar nicht passt, dann reagiert das Bundesfinanzministerium stets mit einem legalen Nichtanwendungserlass, d.h. das Bundesfinanzministerium weist damit all seine Behörden, einschließlich der Landesfinanzbehörden an, dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht zu berücksichtigen.


    Danke für die Erhellung. Das würde ich gerne mal im Sozialrecht erleben.

    Ich steige an der Stelle aus, weil unsere Diskussion nicht mehr viel mit der Eingangsfrage zu tun hat.

    Schönen Tag
    AnMa

    Guten Morgen, MCO-Freak,

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Abrechnungsregelungen streng nach Ihrem Wortlaut auszulegen. Sie sind keine Mindestgrundlage, sondern die einzigen Regelwerke, die es über die Medizin hinaus zu beachten gilt. Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben, es ist selbstverständlich nicht Aufgabe der Kodierregeln, medizinisches Grundwissen in Abrechnungsregeln zu übersetzen. Für Ihr Beispiel würde auch DKR 001 sehr gut passen. Aber gerade zum Thema Weaning können Sie 5 Leute fragen und werden 6 Aussagen bekommen. Und deshalb braucht es dafür eine Kodierregel. Und wenn die Selbstverwaltung es nicht schafft, die Kodierregeln so weiterzuentwickeln, dass die streitbehafteten Fragen geklärt werden, dann werden eben die Gerichte diese Funktion übernehmen. Und da spielen Medizin oder das echte Leben im Zweifel dann gar keine Rolle mehr, wie man beim Urteil des BSG zu den Apheresekonzentraten sehr schön ablesen kann. Da geht es im Abrechnungsrecht ggf. nur noch um die wirtschaftlichste Alternative und es ist egal, ob Sie als KH überhaupt in der Lage sind, in kurzer Zeit die wirtschaftlichen Poolkonzentrate zu beschaffen oder ob Ihr Lieferant aus medizinischen Gründen gar keine Poolkonzentrate mehr herstellt.
    Zum Weaning hat sich das LSG Hessen 2013 geäußert (L 1 KR 300/11 s. hier). RA Mohr schreibt dazu in seinem Newsletter:
    Das LSG hat mit dem Urteil einen lang anhaltenden Grundsatzstreit zu Gunsten des Krankenhauses entschieden. Dabei hat das LSG den Ansatz des MDK verworfen, die DKR 1001f (2007) über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden. Über eine eigene Begriffsdefinition „Entwöhnung“ hat der MDK versucht, die Berechnung der Beatmungszeiten unter Einbezug der Entwöhnungszeiten zu verhindern. Dem ist das LSG zu Recht nicht gefolgt, da die DKR 1001f (2007) keine Eingrenzung oder Beschränkung des Begriffes Entwöhnung enthält. Mit dem Beginn der künstlichen Beatmung geht bereits die Entwöhnung einher. Dieser Auffassung der eingeholten Sachverständigengutachten hat sich das LSG vollinhaltlich angeschlossen.

    Grüße
    AnMa

    Hallo, MCO-Freak,

    abgesehen davon, das das nirgends in den Kodierregeln steht, war ja die Eingangsfrage gerade dahingehend, dass der Patient zur Fortsetzung des Weanings nach längerer Beatmung in einer anderen Klinik aufgenommen wurde. Die Erwartung, dass dann erst mal 24h durchbeatmet werden muss, um erneut ins Weaning einzusteigen und es auch so nennen und abrechnen zu dürfen, ist medizinisch abenteuerlich.

    Grüße AnMa

    Hallo, Anja

    ich kann mir nur vorstellen, dass der MDK den Begriff "fortlaufend" aus der Definition der Beatmung in den DKR für sich so interpretiert, dass fortlaufend > 24 Std. ist. Dies wäre rein willkürlich und hat nichts mit den geltenden Abrechnungsregelungen zu tun. Dann kann man Ihnen nur den Weg zum Sozialgericht empfehlen. Aber Vorsicht - treiben Sie es nicht zu weit, ansonsten sagt uns allen irgendwann das auch diesbezüglich sicher am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierte BSG, wie man die Kodierregeln auszulegen hat =O;) .
    Viel besser wäre es, die Selbstverwaltung würde sich mal auf eine angesichts der vielen Streitfragen zur Beatmung längst überfällige Präzisierung der DKR einigen. Da wäre allen Seiten geholfen.

    Schönes WE !
    AnMa

    Hallo, Anja,

    die DKR sind doch da eindeutig, die Beatmung beginnt u.a. mit der Aufnahme eines beatmeten Patienten. Beginn Beatmung bei Ihnen ist also der Aufnahmezeitpunkt. Sie endet nach einer Periode der Entwöhnung, deren Ende wiederum die berühmte stabile respiratorische Situation erfordert. Demzufolge sind die Pausen i.R. des Weanings eindeutig hinzuzuzählen, bis die stabile respiratorische Situation definitionsgemäß erreicht wurde. Ende ist dann die letzte maschinelle Unterstützung.

    Eine Mindestbeatmungsdauer, bevor das Weaning als Weaning hinzugezählt werden darf, ist in den DKR nirgends geregelt.

    Grüße
    AnMa

    Hallo, zakspeed,

    hier ist die Vereinbarung für Mecklenburg-Vorpommern : http://www.kgmv.de/fileadmin/Medi…schrieben_1.pdf

    hier eine für sog. "unechte Verlegungen" in Sachsen mit der KV:
    http://www.kvs-sachsen.de/fileadmin/down…Verlegungen.pdf

    Die für "echte Verlegungen" für unser Bundesland Sachsen zwischen Kassen und Krankenhausgesellschaft habe ich auf die Schnelle nicht gefunden und auch nicht parat, da ich intern nichts damit zu tun habe. Ich weiß aber, dass unsere FiBu auf Papier abrechnet. Größere Probleme mit der Abrechnung bei den Kostenträgern wurden bisher nicht berichtet.

    Bei uns wird der Arzt freundlicherweise vom Rettungsdienst zum Ausgangsort (=verlegendes KH) zurückgebracht. Der verlegende Arzt bekommt keine Extra-Vergütung, da er dies innerhalb seiner Dienstzeit tut. Zumindest in unserem KH haben wir im Bereitschaftsdienst hin und wieder Probleme, die Fachlichkeit des Transportes abzusichern, ohne dafür gleichzeitig den Facharztstandard der Dienstmannschaft im KH aufzugeben. Dafür gibt es bei uns eine Art Freiwilligen-Liste von Ärzten, die eigentlich keinen Dienst haben, aber erreichbar sind. Die bekommen diesen außerdienstlichen Einsatz dann auch gesondert vergütet.

    Wenn es medizinisch notwendig ist und er überhaupt für eine Sekundärverlegung verfügbar ist und das Wetter mitspielt, dann bedienen wir auch des RTH für Verlegungen. Dabei wird der Arzt vom RTH gestellt und der gesamte RTH-Transport inkl. Notarzt von der Kasse vergütet. Ist aber die Ausnahme, meist verlegen wir bodengebunden.

    Freundliche Grüße
    AnMa

    Hallo, zakspeed,

    die den Verlegungstransport begleitenden Ärzte sind eben gerade keine externen Ärzte, sondern die KH-Ärzte selbst. Den RTW zahlt bei medizinisch notwendiger Verlegung gemäß §60 SGBV nach Ausstellung einer Verordnung die Kasse an den Träger des Rettungsdienstes, die Kosten für den begleitenden Arzt werden gemäß genannter Vereinbarung vom KH der Kasse direkt in Rechnung gestellt. Das alles gilt nur bei Verlegung, nicht bei Verbringung.

    Grüße
    AnMa

    Hallo, zakspeed,

    der §60 SGB V ist mir durchaus bekannt. Da die initiale Frage aber der Vergütung der Arztbegleitung und nicht den Verlegungskosten an sich galt, hatte ich empfohlen, sich nach der ggf. vorhandenen Landesvereinbarung zu den Vergütungssätzen der Arztbegleitung bei der Landeskrankenhausgesellschaft zu erkundigen. Zumindest in unserem Bundesland hat der Rettungsdienst damit null komma gar nix zu tun, die stellen nur den RTW. Für die Bereitstellung der ärztlichen Begleitung durch einen Krankenhausarzt gibt es bei uns entfernungsabhängige Vergütungssätze, die zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft vereinbart sind.

    Gruß
    AnMa