Hallo Forum,
in der Tat hat der Gesetzgeber erkannt, dass die bisherige Regelung der RVO . Die lange fällige Änderung beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG und wurde mit folgender Begründung versehen:
\"Die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf sechs Tage nach der Entbindung wurde seinerzeit eingeführt, um bei einer tagesbezogenen Vergütung den Anreizen zu einer längeren Verweildauer im Krankenhaus entgegenzuwirken. Mit der Einführung der Fallpauschalen-Vergütung für Geburten im Jahr 1995 wurde eine Vergütungsform eingeführt, die grundsätzlich unabhängig von der Verweildauer ist und somit keinen Anreiz zu längeren Verweildauern mehr enthält. Das Krankenhaus achtet bereits im Eigeninteresse auf möglichst kurze Verweildauern. Deshalb kann die zeitliche Befristung in § 197 gestrichen werden.
Die Regelung führte in der Vergangenheit zudem zu Schwierigkeiten in Fällen, in denen gesunde Neugeborene noch im Krankenhaus verbleiben mussten, weil die Mutter nach der Entbindung noch behandlungsbedürftig war und noch nicht entlassen werden konnte. Soweit die Grenzverweildauer der Fallpauschale für das Neugeborene überschritten wird, muss eine
sachgerechte Vergütung für die weitere Versorgung des Neugeborenen in Form der Abrechnung zusätzlicher Tagessätze nach den Vorgaben des DRG-Fallpauschalenkatalogs möglich sein (Entgelte bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer). Die Abrechnung dieser Entgelte wurde bisher unter Hinweis auf die Sechstagesfrist in § 197 von einigen Krankenkassen in Frage gestellt. Auch die zum Teil statt dessen angebotene Abrechnung des Entgelts für die Mitaufnahme einer Begleitperson kann kein Ersatz für eine sachgerechte Vergütung der Neugeborenenversorgung sein. Die Streichung der Frist ermöglicht eine unstrittige Vergütung entsprechend der Systematik des DRG-Fallpauschalensystems. Eine Ausweitung der Verweildauer im Krankenhaus und eine relevante Ausgabenerhöhung für die
gesetzliche Krankenversicherung sind nicht zu erwarten.\"
Aus Rheinland-Pfalz wurde jüngst berichtet, dass das Sozialgericht Koblenz am 22.02.2007 in dieser Angelegenheit krankenhausfreundlich entschieden hat (medinfoweb-Meldung). Dabei hat sich das Gericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung u. a. an der o. a. Begründung zur Änderung der RVO orientiert. Das Urteil ist daher für alle betroffenen Krankenhäuser als Argumentationshilfe von besonderer Bedeutung. Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Sprungrevision zum Bundessozialgericht ausdrücklich zugelassen wurde und davon auszugehen ist, dass die unterlegene Krankenkasse gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird.
Mit der beschlossenen Änderung der RVO wird endlich ein eindeutiger Leistungsanspruch für die stationäre Versorgung des Neugeborenen vorgegeben, solange die Mutter wegen bestehender eigener Behandlungsbedürftigkeit im Krankenhaus verbleibt. Eine Verweigerung der Abrechnung der Zuschläge bei Überschreitung der oGVD bei gesunden Neugeborenen mit Hinweis auf die fehlende gesetzliche Anspruchsgrundlage ist damit zukünftig nicht mehr haltbar. Sofern das Urteil aus Koblenz Rechtskraft erlangt, wäre auch für die entsprechenden Fälle aus der Vergangenheit Rechtssicherheit gegeben. Darüber wird von einem weiteren, ebenfalls krankenhausfreundliches Urteil aus Hamburg berichtet, zu dem aber noch keine weiteren Informationen vorliegen.