Beiträge von gefi

    Guten Morgen,
    gegen die stationäre Abrechnung steht ein Urteil des BSG, nachdem eine stationäre Behandlung nur dann stattgefunden hat, wenn der Patient \"mindestens einen Tag und eine Nacht\" im KH verbracht hat. Es wird ihnen also nichts anderes übrig bleiben, die Bougierung als teilstationäre Behandlung mit den KK in den nächsten Erlösbudgetverhandlungen zu verhandeln. Bis dahin würde ich eine Kostenübernahmeerklärung der KK verlangen.
    Gruß aus Oberbayern

    Hallo catweasel,
    sie haben schon Recht. Die HD kann hier nur die Pneumonie sein, da der Herzinfarkt die Bedingungen für eine HD nicht erfüllt (die Erkrankung muss bereits bei Aufnahme bestehen). Nur wenn zwei Diagnosen die Bedingungen der HD erfüllen, können Sie nach dem höheren Ressourcenverbrauch entscheiden.
    Gruß
    G. Fischer

    Hallo Herr Staender,
    die Abrechnung des verlegenden Krankenhauses über eine DRG mit Verlegungsabschlag ist korrekt. Das Argument der KK, es wäre eine vorstationäre oder Notfallbehandlung, greift nicht, da eine Eingliederung in den stationären Krankenhausbetrieb stattgefunden hat. Allerdings wird die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Verlegung nicht plausibel beantwortet werden können. Das oben beschriebene Vorgehen erscheint mir deshalb nicht sinnvoll.
    Gruß
    G. Fischer

    T93.8 Folgen einer Verletzung die unter........ S80.- ...... klassifizierbar ist.Ich bin mir aber nicht sicher, ob man hier überhaupt noch die S80.1 oder S80.81 als ND kodieren darf. Das Erysipel bleibt nach meiner Einschätzung Hauptdiagnose, da es den stationären Aufenthalt begründet.
    Gruß
    G. Fischer

    Hallo Frau Piecha,
    machen Sie die Inhouse-Schulungen selber an aktuellen Fällen. Nehmen Sie die Anfragen der KK und den Entlassungsbericht und besuchen Sie die Fachabteilungen in 1-2 wöchentlichen Abständen. Nur so kann man anschaulich verdeutlichen, dass alles was kodiert ist, sich auch in der medizinischen Dokumentation wiederfinden muss.
    Gruß
    G. Fischer