Beiträge von gefi

    Moin moin,
    in der DKR 0207a sind zwei verschiedene Primärtumoren gemeint, wenn man C97! als Sekundärdiagnose kodieren soll. In Ihrem Fall also C44.3 Basaliom Stirn und C44.4 Basaliom Hals.
    Gruß
    G.Fischer

    Hallo Frau Wiesner,
    versuchen sie mal, den OPS 5-870.0 als ambulante OP abzurechnen. Es handelt sich ja bei der Gewinnung eines Stanzzylinders um eine lokale Exzision. Allerdings dient die Gewinnung einer Histologie ja der Vorbereitung einer Operation und ist eigentlich eine klassische vorstationäre Leistung.
    Gruß
    G.Fischer

    Guten Morgen,
    die beste Argumentationshilfe sind die DKR.
    D002d: Die HD wird definiert als die Diagnose, die nach Analyse für die stationäre Behandlung verantwortlich ist. Also Volumenmangel ist HD, ND ist der Infarkt.
    Gruß
    G. Fischer

    Hallo Forum,
    innerhalb der OGVD des ersten Aufenthalts müssen sie den Fall wegen Komplikation zusammenlegen. Der Reha-Aufenthalt spielt keine Rolle, da er bei der Fallzusammenlegung nicht betrachtet wird (nur die Akuthäuser werden betrachtet).
    Gruß
    G.Fischer

    Gutem Morgen Herr Rembs,
    erstmal will ich ihnen gegenüber meine Bewunderung ausdrücken, ihr post um 00:38 Uhr :i_respekt: hat mir schon wegen der Uhrzeit sehr gefallen und das Beispiel der Heizspirale ist wirklich gelungen.
    Nun zur Zukunftsfähigkeit der persönlichen Kommunikation, welche auch nur in den Fällen hilft, wo der Gutachter nicht alle in der Akte dokumentierten Sachverhalte hat, sondern nur Teile der Akte, meist E-Bericht, OP-Bericht und Labor. Da kann man wirklich was machen, wenn man Pflegedokumentation, Aufnahmebefunde etc. telefonisch kommuniziert. Eine grundsätzliche Meinung eines Gutachters ist halt wirklich grundsätzlich, da hatte ich bisher keinen Erfolg. Dennoch ist ein Telefongespräch gelegentlich hilfreich. Ich wurde auch schon von Gutachtern angerufen, bevor sie ihr Urteil gefällt haben :d_gutefrage: .
    Ich gebe die Hoffnung nicht auf, dass weiter kollegiale Gespräche auf Augenhöhe geführt werden können.
    Gruß
    G.Fischer

    Hallo Ulla,
    zur Frage, welche Unterlagen für ein Gutachten erforderlich sind, hat sich das SG Magdeburg ja schon in seinem Urteil zur \"Substantiiertheit\" geäußert.
    Der Gutachter muss alle Unterlagen würdigen, ggf. auch persönlich mit dem behandelnden Arzt sprechen.
    Wenn man also mit dem Gutachten nicht klar kommt, empfehle ich die klassische Methode, indem sie zunächst mal den Gutachter anrufen und ihn Fragen, auf welchen Daten sein Gutachten beruht. Sie haben ja die Akte vor sich und könnten so immer besser argumentieren als der Gutachte. Eine Epikrise reicht für die Beurteilung sicher nicht aus.
    Gruß aus dem wieder sonnigen Oberbayern.
    G.Fischer

    Hallo Forum,
    es kommt wie immer darauf an, ob der Behandlungsplan eine mehrtägige (über Nacht) Behandlung vorsieht. In diesem Fall könnte man stationär abrechnen, auch wenn bei günstigem Verlauf, wie geschehen, die Patientin am gleichen Tag entlassen wird.
    Da aber eine Wendung nicht zwangsläufig eine Übernachtung, sondern nur einen begrenzten Zeitraum für eine klinische Überwachung vorsieht, denke ich, dass die Argumentation der KK durch den MDK nachvollzogen werden kann.
    Im individuellen Fall würde ich bei einer Überprüfung durch den MDK den klinikeigenen Standard für die Wendung hervorkramen und dem MDK zur Verfügung stellen. Wenn dort drinsteht, dass grundsätzlich die Patientin über Nacht bleiben muss, haben sie gute Argumente für eine stationäre Abrechnung.
    Gruß
    G.Fischer

    Hallo Papiertiger,
    selbstverständlich ist der unterschriebene Arztbrief eine Urkunde. Ich würde mir von einem MDK-Prüfer Abrechnungsbetrug nicht unterstellen lassen, nur weil kein bakteriologischer Befund vorliegt. Man kann die Diagnose Harnwegsinfekt auch klinisch stellen. Die Symptomatik reicht ja allemal aus. Darüber hinaus hat der Gutachter nur den Arztbrief und keine weiteren Informationen, z.B. die gesamte Akte mit der Beschreibung des Aufnahmebefundes oder Laborwerte. Das Sozialgericht hat deswegen schon in einer Entscheidung zur Substantiiertheit eines Gutachtens den Gutachter gerügt, da er sich nicht alle Informationen beschafft hat.
    Ich empfehle deshalb, sollte die KK sich auf das Gutachten berufen, genau diesen Punkt im Widerspruch anzuführen und darauf zu verweisen, dass die Datenlage des Gutachters schlecht war. Dann kann er das Gutachten nochmals machen.
    Wahrscheinlich wird er dann Kopien aus der Akte anfordern (Befunde, Labor, Urinsediment, Visitendokumentation)
    Gruß
    G. Fischer