Beiträge von gefi

    Hallo Herr Offermanns,
    sie haben das Problem nur näher erläutert aber nicht gelöst.
    Ich hatte ja nie die berechtigte Hoffnung, dass wir künftig deshalb stationär abrechnen können, weil es den OPS im AOP Katalog nicht mehr gibt.
    Wenn eine Ermächtigung besteht, aber wer hat das schon bei der Dichte der KV-Ärzte, wäre eine Abrechnung möglich. Dann allerdings nur durch den Ermächtigten selbst und nicht durch das Krankenhaus.
    Die Leistung ohne Berechnung erbringen halte ich für nicht opportun.
    Konsequenz: die Patienten müssen sich nun umschauen, wer die Leistung nun erbringen könnte. Die bisherigen Leistungserbringer offensichtlich nicht mehr und die Ministerin fährt ungebremst mit der Aussage fort, dass \"der Patient alles erhält, was er braucht\", fragt sich nur wo?
    Gruß
    ein desillusionierter MC ;(

    Guten Morgen,
    die Kodierregeln geben das nicht her. Die Ansicht der Sachbearbeiterin bzw. des MDK ist falsch. Wir kodieren ja nur eine Diagnose. Ich wüsste nicht, welche Prozedur zu kodieren wäre. An der könnte man ja allenfalls festmachen, dass eine spezifische Therapie mit einem interdisziplinären Team, analog der Frührehabilitation an bestimmte Strukturen eines Krankenhauses gebunden sind.
    Ich hebe kein Problem, die F10.2 zu kodieren.
    Gruß aus dem verregneten OBB

    Hallo Herr Bern,
    wenn die ambulante Behandlung unzweifelhaft ausreichend war, ist mir nicht klar, warum die Patientin dann überhaupt stationär aufgenommen wurde. Erst dadurch sind die (Abrechnungs-)Probleme ja entstanden. Man hätte die Opiattherapie ja auch als ambulante Leistung abrechnen können. Das behandelnde Krankenhaus muss sich ja mal entscheiden, wie es den Fall abrechnen will, dann sollte allerdings die Dokumentation in der Akte so wasserdicht sein, dass die stationäre Behandlungsnotwendigkeit auch erkannbar ist.
    Gruß
    G.Fischer

    Hallo Schnippler2,
    der Fall wird unzweifelhaft stationär wegen Komplikation aufgenommen und mit HD Analfissur und Prozedur kodiert, da er in der gleichen Einrichtung ambulant operiert wurde. Eine Kostenübernahmeerklärung der KK ist nicht nötig. Der Fall wird stationär abgerechnet, dann wird die Anfrage erwartet, warum nicht ambulant, darauf kann ein Ausnahmetatbestand gem. Anlage 2 zum Vertrag nach § 115b formuliert werden. Der Fall wird wahrscheinlich zur Prüfung an den MDK in Auftrag gegeben, der Entlassungsbrief angefordert und eine G-AEP-Dokumentation wird erstellt und verschickt. Dann wird der MDK die stationäre Behandlungsnotwendigkeit wahrscheinlich bestätigen. So schafft man Arbeitsplätze.
    Gruß aus Oberbayern.

    Hallo Meyb,
    zu geschildertem Fall ergeben sich zwei Fragen:
    1. ist das zurückverlegte Kind gesund? wenn ja, ist eine stat. Aufnahme nicht mehr nötig. Es handelt sich also eher um eine Begleitperson einer Wöchnerin. Die Frage, ob medizinisch notwendig ist hier zudem offen, da nirgends geklärt ist, was der Begriff medizinisch notwendig beinhaltet.
    2. Warum bleibt eine Wöchnerin nach Spontangeburt 5 Tage und mehr in der Klinik?
    Gruß
    G.Fischer

    Guten Morgen,

    es gibt eine Grundsatzstellungnahme des MDK Bayern zur Frage der Notwendigkeit der stationären Behandlung bei Nierenstein und Harnleiterkonkrementen.
    Kurz zusammengefasst sagt der MDK, dass bei Nierensteingröße < 2 cm eine ambulante Durchführung möglich ist. Bei > 2 cm ist wegen der zu erwartenden Steinstraße eine stationäre Durchführung bei Erstbehandlung denkbar. Bei Harnleiterkonkrement ist wegen der Irritation des Harnleiters mit notwendigem Schmerzmanagement eine stationäre Behandlung begründet.
    Die ESWL bei Kindern ist in aller Regel stationär zu behandeln.
    Die mehrseitige Stellungnahme kann sicher beim MDK Bayern angefordert werden.

    Ausweg: ESWL als ambulante OP nachverhandeln

    In diesem Zusammenhang eine Anregung zum Forum:
    solche Grundsatzgutachten, in einer Rubrik dargestellt, wären sicher für alle sehr informativ.
    Gruß
    G. Fischer

    Hallo Forum,
    auch in Bayern wird regelmäßig die teil- und vollstationäre Behandlung onkologischer Patienten mit Aredia und Zometa abgelehnt. Es bleibt also nur die Möglichkeit, im Rahmen eines DMP Mamma-Ca oder über die ambulante Behandlung im Krankenhaus gem. § 116 b Abs. 2 bis 5 SGB V die Patienten zu behandeln.
    Gruß
    G.Fischer

    Guten Morgen an alle,
    vielleicht hilft ein Blick in den Cergem-Beipackzettel:

    Warnhinw.: Die Anw. des Cergem Vaginalzäpf. muß unter Aufsicht eines Arztes erfolgen, der über Einrichtungen zur mehrstündigen Überwachung der Kreislauffunktionen verfügt u. der vom Zeitpunkt der Einlage des Vaginalzäpfchens bis zum Ende des Eingriffes (einschl. der postoperativen Überwachung) für die Betreuung der Pat. verantwortlich ist.

    Unter einer Einrichtung zur mehrstündigen Überwachung verstehe ich eine Station mit Pflegepersonal.
    Gruß
    G.Fischer