Hallo,
es ist interessant zu lesen, wie sich die verschiedenen Ansichten der Diskussion in unserer Klinik hier ganz ähnlich widerspiegeln.
Herr/Frau rohmann, Ihr Hinweis auf die DKR D002d (\"DKR S. 6\") zieht hier nicht. Es geht ja gerade um die asymptomatischen Kinder von diabetischen Müttern. Daß bei Vorliegen von Symptomen dieselben bzw. bei Behandlung auch die Verdachtsdiagnose zu verschlüsseln ist, bestreitet ja niemand.
Aber was ist mit den asymptomatischen Kindern, die man trotzdem aufgrund des Diabetes der Mutter auf Folgeschäden untersucht, wo aber - glücklicherweise - keine Folgeschäden zu finden sind? Nur diese letztgenannte Gruppe ist in der Kodierung unklar.
Daß diese anamnestische Besonderheit bei der Mutter einen deutlich erhöhten Betreuungsaufwand beim Kind bedingt, kann man bereits aus der LeitlinieBetreuung von Neugeborenen diabetischer Mütter entnehmen.
Herr Hollerbach, diese oben definierte Patientengruppe hat in der Regel keine Anzeichen, keine Symptome, sie wird ausschließlich aufgrund der anamnestischen Angabe im Sinne der Leitlinie deutlich intensiver betreut. Daher greift das von Ihnen zitierte Inklusivum nicht.
Kurz gesagt, es handelt sich nicht um Verdachtsfälle sondern um eine aufgrund des Vorliegens eines Risikofaktors intensivierte Betreuung. Das Vorhandensein von Risikofaktoren für einen Herzinfarkt macht auch nicht jede Person zum Verdachtsfall. Analog ist das bei den o.g. Patienten auch zu verstehen.
MfG,
M. Achenbach