Beiträge von mach

    Hallo Herr Rembs,

    Zitat


    Original von Rembs:
    Kompl. Prozeduren
    Siehe hier:

    http://www.kohlhammer.de/krankenhaus.de…itrag_01_06.pdf

    Das betrifft in dieser Form nicht die Neonatologie. In der Neonatologie wird ja (Verlegungen/Tod bei Kurzliegern, sehr kleine Frühgeborene und Beatmung >95 Stunden ausgenommen) fast durchgehend nach folgender Systematik gruppiert:

    1. Schritt: Einordnung in eine Gewichtsklasse

    2. Schritt: Einordnung in eine Problemkategorie (D: ohne Problem, C: mit anderem Problem, B: mit schwerem Problem, A: mit mehreren schweren Problemen)

    Dieser 2. Schritt wird anhand von Tabellen, in welchen Diagnosen und Prozeduren aufgezählt sind, durchgeführt. Haupt- und Nebendiagnose(n) stehen dabei gleichwertig nebeneinander. CCLs spielen keine Rolle. Diese Tabellen sind im Definitionshandbuch abgedruckt (Band 3).

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Frau Zierold,

    als Ergänzung noch die definitive Quelle der MBS: das Altöttinger Papier (siehe unter 2.1.2). Wie ich das nur unterschlagen konnte, ist mir schleierhaft. :augenroll:
    Unter Punkt 1.7. werden übrigens für den Bereich der SPZs die für Psychologen unbedingt geforderten und die gewünschten fachlichen Kompetenzen beschrieben. Das ist sicherlich nicht 1:1 auf den stat. Bereich übertragbar, allerdings ein gutes Indiz zumindest für die 9-403. Denn diese Ziffer orientiert sich ja gerade an den sozialpädiatrischen Strukturen.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo ToDo, hallo Jannis,

    hier zur Ergänzung des Statements von ToDo ein Auszug aus der von mir oben verlinkten Urteilsbegründung.

    Zitat

    Aus diesem Grund können [...] Transporte von Kranken nur im Fall der sog. Verbringungsfahrten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gezählt werden. Denn bei einer Verbringung verlässt der Patient das Krankenhaus nur kurzfristig, z.B. zur Vornahme einer medizinisch gebotenen, im Krankenhaus nicht möglichen Einzelleistung; er bleibt dabei Patient des entsendenden Krankenhauses. Demgegenüber scheidet der Patient im Fall einer Verlegung aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses aus und wird in die stationären Abläufe des aufnehmenden Krankenhauses durch Behandlung, Unterbringung und Verpflegung integriert. Die Verantwortung für die Gesamtbehandlung geht vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus über.

    Eine stationäre Weiterbehandlung wird ja auch von mir als verlegendem KKH veranlasst. Von daher ist doch Präzisierung notwendig, die m.E. dieses Urteil leistet.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo aclau,

    ich habe mich da bisher immer auf ein Urteil des OVG Lüneburg bezogen, AZ: 11 LB 1374/01. Es geht zwar dabei um Intensivtransporte, nichtsdestotrotz definiert das Gericht in der Urteilsbegründung den Unterschied zwischen Verlegung und Verbringung.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    Zitat


    Original von G. Seine:
    Hallo Frau KaRei,
    Informationen wann eine Neugeborenes ein Risikoneugeborenes ist, hat das Dimdi in seinen FAQ im letzten Jahr herausgegeben. Sie finden die Leitsätze hier: DIMDI

    wobei die erwähnte Liste des DIMDI nicht abschließend und m.E. auch nicht ganz korrekt ist.

    Ein Beispiel: Einling <35+0 SSW soll eine Risikoentbindung sein, bei Zwillingen jedoch erst bei <34+0 SSW. Jeder geburtshilflich oder neonatologisch tätige Arzt wird bestätigen können, daß hier aufgrund des Vermischens von Äpfeln und Birnen ein unlogisches Ergebnis auftaucht.

    Wieso Äpfel und Birnen? Nun, die Grenze von 35+0 bei Einlingen stammt aus der Leitlinie für den neonatalen Transport, die Grenze von 34+0 für Zwillinge aus der Leitlinie für antepartalen Transport (der Mutter). Das genaue Lesen beider Leitlinien zeigt, daß die Grenzziehungen vor und nach der Geburt unterschiedlich sind - von daher sind diese beiden Leitlinien unglücklich vermischt worden.

    Des weiteren berücksichtigen sie in keiner Weise den Geburtsverlauf ansich. Ich spreche hier nicht von aufgetretenen Problemen beim Neugeborenen, diese werden (zumindest zum Teil) erfasst. Mir geht es um die geburtshilflichen Situationen, die mit einer erhöhten Gefährdung des Neugeborenen einhergehen können (= Risiko!). So z.B. die operativ vaginalen Methoden und auch die Sectio auf der Verfahrensseite sowie die geburtshilflichen Situationen, die zu einer radikalen Änderung in der Leitung des Geburtsverlaufes führen (z.B. Schulterdystokie, ...).

    Zusammengefasst: spezielle geburtshilfliche Verfahren und Situationen sind in der FAQ des DIMDI nicht berücksichtigt.

    Pragmatischerweise würde ich folgende Interpretation vorschlagen: immer wenn aufgrund von vorgeburtlichen Fakten, aufgrund des Geburtsverlaufes selber oder aufgrund des Zustandes des Neugeborenen direkt nach Entbindung eine Person hinzugezogen wird, die sich ausschließlich um das Neugeborene kümmern soll (egal ob Pädiater, Anästhesist, zweiter Geburtshelfer oder zweite Hebamme) handelt es sich offensichtlich um eine Risikosituation für das Neugeborene.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Staender,

    bei der von Ihnen angesprochenen Maßnahme handelt es sich ja um eine passive Immunisierung. Z24.6 könnte da verschlüsselbar sein. Zu den 8-810.q-Ziffern: diese sind allein schon deshalb nicht verschlüsselbar, weil Sie beim Neugeborenen (z.B. mit Hep.-B-Immunglobulin Behring) weit von der Gabe von 2000 IE entfernt sind, Sie geben ja eher eine Dosis im Bereich von 200 IE. Somit greifen die genannten OPS-Ziffern in der Neonatologie schon von der Dosis her nicht (wie so viele im 8-810er Bereich).

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Schrader,

    das können Sie in keinem Gesetz finden, weil es eine von der Gerichtsbarkeit entwickelte Norm ist. Zu diesem Thema gibt es z.B. von diversen Ärztekammern sehr informative Broschüren. Hier ein Zitat aus einer solchen Broschüre der ÄK BW:

    Zitat

    Zeitpunkt der Aufklärung

    Der Arzt muss den Patienten vor jeder diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahme aufklären, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten grundsätzlich Vorrang vor der ärztlichen Hilfeleistungspflicht hat und deshalb jeder Patient vor jeder ärztlichen Maßnahme einwilligen muss. Der Patient ist über seine Diagnose, die Prognose, den Verlauf der ärztlichen Maßnahme in Bezug auf Art, Umfang, Durchführung des Eingriffs sowie über das mit der ärztlichen Maßnahme verbundene Risiko zu unterrichten. Dies hat so zu geschehen, dass dem Patienten bis zum Beginn der beabsichtigen Maßnahme noch eine ausreichende Überlegungsfrist verbleibt. Denn seine Einwilligung ist nur rechtmäßig, wenn er zuvor hinreichend die Argumente für und gegen die ärztliche Maßnahme abwägen konnte. So muss der Arzt dem Patienten bei schwer wiegenden Maßnahmen, wie z. B. operativen Eingriffen, mindestens einen Tag zuvor aufklären (BGH, Urteil vom 07.04.1992, NJW 1992, S. 351). Bei geplanten Operationen sollte die Aufklärung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung erfolgen, sofern die für die Operationsindikation erforderlichen Voruntersuchungen schon vorliegen.

    Werden beim Patienten weniger schwer wiegende ärztliche Maßnahmen erforderlich, kann noch am Tag der Maßnahme aufgeklärt werden. (Beispiel: Aufklärung über kleinere operative Eingriffe, die ambulant durchgeführt werden). Nicht rechtzeitig ist die Aufklärung jedoch, wenn sie direkt vor der Maßnahme geschieht und dem Patienten der Eindruck vermittelt wird, er könne sich nicht mehr gegen die ärztliche Maßnahme entscheiden (BGH, Urteil vom 14.06.1994, MedR 1995, S. 20).

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Freundlich, hallo Forum,

    wie gesagt, die Sache mit der Haushaltshilfe sehe ich aus persönlicher Erfahrung sehr kritisch. Meine Frau bekam damals einen Brief von der Kasse, in der ihr klar gesagt wurde, daß sie durchaus eine Haushaltshilfe auch vor der Bewilligung beauftragen könne, daß aber dann - im Gegensatz zur Beauftragung nach der Bewilligung - damit zu rechnen sei, daß die Kosten nicht vollständig, sondern nur pauschal übernommen würden. Sie war also sehr wohl auf die Möglichkeit der schnellen Inanspruchnahme hingewiesen worden. Allerdings war in diesem Brief eben sehr deutlich darauf hingewiesen worden, daß die sofortige Beauftragung mit einem erheblichen finanziellen Risiko für den Betroffenen einhergeht. Da unsere persönliche finanzielle Situation zu dieser Zeit nicht gerade als rosig zu bezeichnen war, blieb uns gar nichts anderes übrig, als bis zum Bescheid zu warten. Von daher klaffen da Theorie (gesetzlicher Anspruch) und Praxis doch auseinander.

    Und die Frage, ob dem Krankenhaus eine Vergütung für eine unzweifelhaft erbrachte Leistung zusteht halte ich sehr wohl für legitim. Daß ich persönlich dazu neige, diese 2. Begleitperson abrechnungsmäßig unter den Tisch fallen zu lassen hat nichts mit der grundsätzlichen Fragestellung zu tun. Ich stelle die Frage ja ergebnisoffen. Ich habe fast das Gefühl, mit dem Stellen der Frage wird mir schon unterstellt, Dollarzeichen (oder das €-Symbol) in den Augen zu haben - dem ist beileibe nicht so.

    Die dahinter stehende Problematik ist m.E. in 2 allgemeineren Fragen zusammenzufassen.

    1. Was können/müssen wir uns leisten?
    2. Wer bezahlt?

    In Zeiten wo der Fortbestand von Krankenhäusern zunehmend auch von der finanziellen Situation abhängt, darf ein Haus auch die Frage nach der Finanzierung medizinferner Leistungen stellen. Zu Zeiten, als das Überleben - relativ unabhängig von Erlössituation - per Planungs-Diktion von \"oben\" gesteuert wurde, sah das m.E. anders aus.

    MfG,
    M. Achenbach