Beiträge von mach

    Hallo Herr Staender,

    abgesehen davon, daß ich - genau wie Sie - die Frage der perakut zur Verfügung stehenden sollenden, vorab genehmigten Haushaltshilfe genauso kritisch (aber weniger belustigt dafür mit größerem Unverständnis) sehe, ist die Frage, ob die geltende Rechts- bzw. Vertragslage eine Abrechnung erlaubt, sehr wohl legitim. Das heißt ja - zum Glück - nicht, daß die Klinik bei Nichtabrechenbarkeit auf die Mitaufnahme verzichtet. In oben beschriebenem Fall habe ich die Mitaufnahme des Kindes mitveranlasst - und bin nach dem Prinzip \"mitgefangen - mitgehangen\" zur Recherche der Abrechnungsmöglichkeiten verpflichtet worden...was nichts daran ändert, daß ich beim nächsten Mal absolut genauso entscheiden würde.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Peter,

    den Volltext habe ich auch nicht, aber die Leitsätze:

    Zitat

    1. Ein Sachverständiger muß im Rahmen der ihm obliegenden Vorprüfung (§ 407a ZPO) ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: frühere private Tätigkeit für einen Beteiligten). Versäumt er den gebotenen Hinweis und wird er deshalb später erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch, auch wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

    2. Für die Vorprüfung nach § 407 a ZPO kann der Sachverständige in der Regel keine Entschädigung verlangen, wenn er die erforderlichen Feststellungen ohne nennenswerten Arbeitsaufwand treffen kann.

    Grüße,
    Michael

    Hallo,

    da drängt sich mir die Frage auf, wie das in einem solchen Fall könnte:

    Mir liegt ein Schreiben einer Kasse vor, welches von einem Arzt des MDK gegengezeichnet ist und auf welchem (mit der Schrift des MDK-Arztes) um die Zusendung \"Kopie Patientenakte/Krankenblatt/Aufnahmebogen\" an die Kasse in einem verschlossenen Umschlag zu Händen des MDK gebeten wird.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    wir diskutieren das intern sehr kontrovers. Ich denke auch, daß es sich ja nicht um eine Begleitperson des Kranken sondern um eine Begleitperson der Begleitperson handelt. Inwiefern das eine rechtliche Konsequenz hat, kann ich allerdings nicht sagen.

    Allerdings ist meine (persönliche) Erfahrung mit der Bewilligung einer Haushaltshilfe gem. §38 SGB V sehr negativ getrübt: vom Antrag (Grund: drohende Frühgeburtlichkeit) bis zur Bewilligung > 4 Wochen. Ob eine Beantragung direkt im Rahmen der stat. Aufnahme (18:30) so schnell bearbeitet werden kann, daß am selben Abend noch eine Haushaltshilfe zur Verfügung steht - zudem der hier die Haushaltshilfen vermittelnde Träger um diese Uhrzeit nicht mehr erreichbar ist - wage ich zu bezweifeln.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Fifer,

    das Definitionshandbuch (Band 3, Kap. MDC 15, S. 267ff) gibt die Antwort:

    Die Prozedur 8-711.2 kommt in keiner der dortigen Tabellen vor, somit ist die Kodierung/Nichtkodierung in Bezug auf das korrekte Gruppierungsergebnis völlig irrelevant. Entscheidend ist die korrekte Angabe der Beatmungszeiten.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    Ein Kleinkind wird nach Ertrinkungsunfall aufgenommen. Das Kind ist extrem agitiert und wehrt sich mit Händen und Füßen (4 Personen zum Festhalten beim Infusion anlegen benötigt usw.). Nur im Beisein der Mutter ist es einigermaßen ruhig, reagiert aber weiterhin auf Annäherung einer fremden Person extrem.

    Stat. Aufnahme also nur mit Mutter möglich. Diese hat zuhause ein zweites Kleinkind (1 Jahr älter), eine Unterbringung läßt sich am Abend der Aufnahme (von der Mutter glaubhaft versichert) kurzfristig nicht organisieren (Weite Anreise der Verwandtschaft, ...). Das Kind wird also für den ersten Behandlungstag als 2. Begleitperson mit aufgenommen.

    Hat jemand mit solch einer Konstellation (insbes. auch Abrechnung) schon Erfahrungen sammeln können?

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    wobei die Kodierempfehlung der GKinD bezüglich der resp. Insuff. schon einen Kompromiß in Richtung der Kassen darstellt, da in der Empfehlung die Kodierung der J96.0 nur dann angeraten wird, wenn sie eine therapeutische Konsequenz im Sinne einer O2-Gabe über mind. 4 Stunden (um den SaO2 über 92% zu halten) hatte. D.h. es wird eine Schwelle für den Mehraufwand eingeführt, unter der das sich an die Empfehlung haltende Krankenhaus freiwillig auf die Kodierung verzichtet. Überwachung, weitere Diagnostik und Mehraufwand in der Pflege werden in der Empfehlung nicht berücksichtigt. Insofern liegt man also nicht falsch, wenn man die J96.0 gemäß der Empfehlung verschlüsselt, die Kodierung wäre allerdings auch bei anderen Fällen korrekt, die von der Empfehlung nicht erfasst werden.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    die Erstellung pädiatrischer AEPs für Deutschland ist bisher erfolglos versucht worden. Einen Entwurf habe ich hier in einer Schublade links von meinem Schreibtisch. Warum dies bisher gescheitert ist, kann wohl nur ein an den Verhandlungen Beteiligter darlegen, ich weiß es nicht.

    Bezüglich der \"Fehllieger\" (Kinder in Erwachsenenabteilungen) gab es ja mal den Vorschlag, die Vergütungshöhe an den Abteilungstyp zu koppeln, soll heißen, Multiplikation des Erlöses mit einem Faktor. Dieser ist für Abteilungen, die eine Versorgung mit Fachpersonal (Kinderschwestern, Pädiater oder Kinderchirurgen) gewährleisten, >1,0 und für andere Abteilungen <1,0.

    MfG,
    M. Achenbach