Beiträge von mach

    Zitat


    Original von Selter:
    \"Behandlung der zugrunde liegenden Erkrankung\" kann eigentlich nur \"ursächlich\" gemeint sein.

    Genau darum geht es mir. Wie ist eine Palliativtherapie, die (in diesem Fall) Symptome nicht mildern soll, sondern die Entstehung der Symptome verhindern soll, zuzuordnen? Ist das keine Therapie der zugrunde liegenden Erkrankung? Eine Therapie der nicht bestehenden Symptome ist sie ja per definitonem nicht.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Ordu, hallo Herr Selter,

    dann will ich es etwas abstrakter formulieren:

    Ist eine Therapie nur dann Therapie der Grunderkrankung i.S.d. DKR wenn ein kurativer Aspekt besteht?

    Was ist mit einer Therapie, die rein der Prophylaxe von (noch nicht bestehenden) Folgeerscheinungen dient?

    Zu Ihrem Einwand, Herr Selter:

    in der DKR D002d ist die Formulierung für mich eigentlich eindeutig:

    Zitat

    Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren. Die zugrunde liegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren.

    Es ist nicht nur das Symptom (J96.0) behandelt worden sondern weitere Aspekte der Erkrankung.

    Angenommen, der Patient hätte sich mit mehreren Symptomen vorgestellt und es wäre tatsächlich eine rein symptomatische Therapie erfolgt, allerdings nicht auf ein Symptom beschränkt sondern mehrere Symptome abdeckend - würden Sie dann den oben zitierten Abschnitt als zutreffend ansehen?

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Selter,

    ja, es erfolgte eine Behandlung.
    [list=1]
    [*]Lagerungsbehandlung (Vorbeugung Dekubitus, es bestand keiner)
    [*]Krankengymnastik (nicht nur Atemgymn. sondern auch Erhalt der Gelenkbeweglichkeit)
    [*]adäquate Ernährung (flüssig-breiige Kost, da aufgrund der Diagnose kauschwach)
    [/list=1]

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    im konkreten Fall (übrigens von 2004) hatte der aufnahmende Kollege als eine der Aufnahmediagnosen eine akute Bronchitis kodiert, weil er (fälschlicherweise) annahm, die Atemprobleme hingen damit zusammen. Eine Bronchitis konnten wir im Verlauf ausschließen.

    Die alveoläre Hypoventilation ist aber Folge der Myotonen Dystrophie. Der Patient (1 1/2 Jahre) hatte aus diesem Grunde schon eine Zwerchfellraffungs-OP hinter sich, danach war kein dauerhafter O2-Bedarf mehr da. In der Akutsituation hingegen benötigte der Pat. wieder O2.

    Wir kodierten bei Entl. die Myotone Dystrophie als HD, weil diese als Ursache der resp. Insuffizienz aufnahmeentscheidend war.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Eckardt,

    danke für die prompte Antwort. Im Prinzip kann ich das nachvollziehen, ich will aber zum Einzelfall noch etwas konkreter werden:

    Die Infektion war letztlich eine Otitis media. Der aufnehmende Kollege dachte zusätzlich an eine Bronchitis, nahm das Kind bei einer Hyperkapnie dann auf.

    Letztlich lag eine alveoläre Hypoventilation vor, diese war ex post das Aufnahmekriterium. Würden Sie in Kenntnis dieser Fakten immer noch die Otitis als HD sehen?

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    wenn bei einem Patienten eine schwerwiegende chronische Krankheit (die aber für sich allein genommen keinen stationären Aufenthalt rechtfertigt) und eine banale akute Erkrankung (die für sich allein genommen ebenfalls keinen stationären Aufenthalt rechtfertigt) zusammenkommen, und der Patient deswegen dann stat. aufgenommen werden muß - was ist dann HD? Per definitionem die akute Erkrankung oder kann man hier von konkurrierenden Hauptdiagnosen ausgehen?

    Konkreter:

    Z.B. akuter oberer Atemwegsinfekt bei kongenitaler myotoner Dystrophie mit Beteiligung der Atemmuskulatur.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    diese diagnostischen Unklarheiten ziehen weite Kreise. Ich will hier beispielhaft auf die Leitlinie zum Schädelhirntrauma im Kindesalter eingehen. Dort ist unter Diagnostisches Vorgehen im Einzelfall zum Thema \"leichtes\" SHT folgendes zu lesen:

    Zitat

    Liegt zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung keine BWST (=Bewußtseinsstörung) vor und ist das Kind sowohl allgemein klinisch als auch neurologisch unauffällig, ist zunächst eine weitere Überwachung - evtl. auch durch die ärztlicherseits aufgeklärten Eltern zuhause - über mindestens 24 Stunden angezeigt. Eine Kontrolluntersuchung sollte nach 24 Stunden erfolgen.

    Hier wird also trotz völliger Unauffälligkeit des Kindes das Vorliegen eines SHT angenommen. Dieser Absatz steht eben gerade nicht unter der Überschrift \"fragliches SHT\" sondern \"leichtes (bis mittelschweres) SHT\".

    Offensichtlich reicht der Gesellschaft für Neuropädiatrie (die die Leitlinie gemeinsam mit der gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Neurotraumatologie und Klinische Neuropsychologie entwickelt hat) die positive Anamnese selbst bei unauffälligem Untersuchungsbefund zur Diagnosestellung eines SHT. Warum auch immer.

    MfG
    M. Achenbach