Beiträge von mach

    Hallo udanells,

    Die eigentliche Frage, die Sie stellen lautet etwa so:

    \"Wie werden Neugeborene, die aufgrund eines mütterlichen Diabetes engmaschig überwacht werden, die aber keine Symptome der diabetischen Fetopathie oder Embryopathie zeigen, korrekt verschlüsselt?\"

    Sie beobachten das Neugeborene aufgrund eines (familienanamnestisch bedingten) Verdachts, der sich allerdings nicht bestätigt.

    Somit käme die Verschlüsselung von Z03.8 (Beobachtung bei sonstigen Verdachtsfällen), sowie die Z83.3 (Diabetes in Familienanamnese) infrage.

    Die Verschlüsselung der P70.0 halte ich in o.g. Fallkonstellation für nicht sachgerecht.

    MfG,
    M. Achenbach


    PS: im 2005er-System führt die Z83.3 beim Neugeborenen >2499g in die DRG P67C und nicht wie die P70.0 in die P67B oder ohne alles die P67D. Das erscheint mir auch sachgerecht, da bei Kindern diabetischer Mütter ein höherer Aufwand besteht im Vergleich zu einem Neugeborenen ohne anamnest. Risiko aber weniger Aufwand als bei tatsächlichem Vorliegen der P70.0.

    Hallo,

    Das war weniger ein Tip sondern mündete in die Überlegung ob eine ähnliche Ziffer, die in der Anwendung nicht auf Neugeborene beschränkt ist, zumindest einen Teil der Anfragen reduzieren könnte. Denn die Kasse hätte dann zumindest in diesen Fällen die therapeutische Konsequenz nachgewiesen bekommen, ohne Schriftverkehr hin und her.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Leona,

    ich hatte Ihre Aufzählung als Liste von Alternativen verstanden. Wenn man eine BGA lediglich mehrmals kontrolliert, ohne etwas aus der Fortführung genanntes zu tun, dann reicht das nicht.

    Ein weitergehender Aufwand als die BGA-Wiederholung führt selbstverständlich zur Kodierbarkeit, soweit die diagnostischen Kriterien gegeben sind.

    In der Neonatologie haben wir es da etwas leichter, der Kasse gegenüber den Beweis anzutreten, zumindest bei O2-Bedarf des Patienten (8-720: Sauerstoffzufuhr bei Neugeborenen) - eine solche OPS-Ziffer auch für Erwachsene könnte zumindest einen Teil der Rückfragen ersparen (die wir auch bei größeren Kindern erleben).

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    Zitat


    Original von Leona:
    ...
    Das kodieren einer akuten respiratorischen Insuffizienz erfolgt bei uns bei Erfüllung der Nebendiagnosendef. lt. DKR, d.h. es erfolgen mehrere Blutgasanalysen ohne O2, ...

    bitte dabei DKR D003d beachten:

    Zitat

    ...
    Abnorme Befunde
    Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte).

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    in unserer Abteilung kommt es etwa ein bis zweimal monatlich vor, daß kodierrelevante Befunde eintrödeln, nachdem der Fall schon zur Abrechung freigegeben ist. Dies sollte eigentlich zwar nicht vorkommen (die Fallfreigabe sollte solange zurückgehalten werden, bis alle kodierrelevanten Befunde da sind), ist m.E. letztlich durch die natürlichen Schwankungen und Unschärfen in der Papier-EDV-Schnittstelle (=kodierender Arzt) bedingt.

    Das sind übrigens bei weitem nicht nur Fälle, die zugunsten des KH ausgehen (Beispiel: aufgrund eines definitiv negativen Befundes zu streichende VD), daher schaue ich nicht danach, ob sich durch Nachkodierung etwas zugunsten des Hauses ändert, sondern schlicht und einfach, ob sich etwas ändert.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Herr Horndasch,

    wir haben damit insofern ein Problem, als daß es uns EDV-technisch den weitern Ablauf blockiert. Wir können keine Entlassmitteilung ohne gültige Aufnahmemitteilung versenden, keine Rechnung ...

    Die konsequente telefonisch und z.t. auch schriftlich vorgetragene Bitte, dies auf dem üblichen Weg zu machen, hat zu einer Reduktion (zumindest in unserer Abteilung) der falschen \"Fehler\"-Meldungen fast gegen Null geführt.

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo Sambu,

    ich glaube Sie mißverstehen mich. Die Form eines Gutachtens, einer gutachterlichen Stellungnahme usw. ist mir letztlich völlig schnuppe. Ich will einfach nur die Argumentation nachvollziehen können, ich will in die Lage versetzt werden, mich mit der Kasse argumentativ auseinandersetzen zu können. Sonst artet alles wirklich in eine Form Sandkastenspiele aus - was es nicht soll. Ich selber versuche immer, Totschlagargumente zu vermeiden sondern inhaltlich zu argumentieren.

    Und uns geht es tatsächlich auch so, daß wir auf eine erste Anfrage der Kasse hin einen Kodierungsfehler entdecken, das der Kasse rückmelden und die Kodierung korrigieren - damit habe ich überhaupt kein Problem, im Gegenteil, der persönliche telefonische Kontakt mit den entsprechenden Kassenmitarbeitern wird von beiden Seiten gepflegt.

    Und immerhin stellt die Kasse auch keinen Blankoscheck aus, das würde sie wenn das Krankenhaus nur die Rechnungssumme und keine Diagnosen oder Prozeduren übermitteln würde. Verstehen Sie mich nicht falsch, aber mit solchen Begrifflichkeiten, wie z.B. \"Blankoscheck\" verärgern sie eine große Zahl von KKH-Mitarbeitern, die genau wissen (und z.T. auch spüren) was sie für ihr Geld leisten. Zumindest ich persönlich fühle mich schon dadurch angegriffen, weil ich mich definitiv mit dem was hinter diesem Begriff steht (Geld erschleichen, welches einem nicht zusteht) nicht identifizieren kann!

    MfG
    M. Achenbach

    Hallo,

    Vorbemerkung: IANAL!

    Nehmen wir doch mal das Beispiel eines Zivilprozesses. Dort gibt es auch gutachterliche Stellungnahmen, von durch das Gericht bestellten Gutachtern sowie von Privatgutachtern. Diese Stellungnahmen können aber nur dann in den Prozeß einebracht werden - also entscheidungsrelevant sein - wenn sie der Gegenseite auch vorliegen, damit sie sich inhaltlich damit auseinandersetzen kann.

    Dies wird im Sozialrecht versucht nachzubilden, durch den Anspruch der Leistungserbringer auf das Ergebnis der Begutachtung (§277). Auf den Befund kann das Krankenhaus verzichten, der steht ja in den Akten, die man dem MDK zur Verfügung gestellt hat. Das Ergebnis jedoch, also die auf dem Befund aufbauende Argumentation, auf die hat man einen Anspruch. Und dieser Anspruch soll - analog zum oben genannten Beispiel des Zivilprozesses - die Chancengleichheit wahren. Man kann nicht gegenargumentieren ohne die Argumentation zu kennen, gegen die man sich wehren soll.

    Was meinen denn die Juristen dieses Forums? Muß man eine gutachterliche Stellungnahme akzeptieren, die einem nicht vorgelegt wird bzw. nicht vorgelegt werden kann, weil sie nicht schriftlich existiert und über das Gespräch kein Inhaltsprotokoll sondern nur ein Ergebnisprotokoll angefertigt wurde?

    MfG,
    M. Achenbach

    Hallo,

    das Ganze bezieht sich ja wahrscheinlich auf das Urteil des BSG vom 4. März 2004 (B 3 KR 4/03 R). Dieses Urteil bezieht sich auf einen Fall, der unter dem damals geltenden Vertrag nach §115b zu beurteilen war. Inwieweit die Tatsache, daß es sich um eine in aller Regel ambulant zu erbringende Leistung, bei der Urteilsfindung eine Rolle gespielt hat, kann ich nicht beurteilen. Aber Sie können das Urteil ja gerne einmal nachlesen.

    MfG,
    M. Achenbach