Beiträge von mkaufhold

    Auch auf die Gefahr hin, mich als der zu outen, der wieder mal nicht aufgepasst hat, folgende Frage: Durch die einschlägige Presse (heute z.B. "Deister Zeitung" o.s.ä.) geistern immer wieder Panikmeldungen bezüglich der geforderten DRG-Mindestmengen. Gibt es nun inzwischen konkrete Zahlen dazu, und wenn ja, wo sind diese zu finden?

    mfg

    mkaufhold:kangoo: :kangoo:

    Nach so viel Verständnis ist es vielleicht an der Zeit, doch einmal zu erklären, was ich nun eigentlich gemeint habe. Es erstaunt mich allerdings, wie wenig kritisch offensichtlich von Verwaltungsjuristen erstellte Gesetzestexte gelesen werden; wohl nach dem Motto „ungefähr wissen wir ja, worum es geht und die werden das nun schon richtig aufgeschrieben haben.
    Wie richtig erkannt wurde, handelt es sich bei dem in der Grafik wiedergegebenen Text um eine Passage aus §1 des KFPV. Ich bin darüber gestolpert, als ich mich an der Quelle über die Sachverhalte der Zu- und Abschlagsregelungen informieren wollte.
    Auch ich weiß natürlich, was eigentlich gemeint ist. Dennoch bereitet mir das verstehende Lesen eben jener Passage leichte Schwierigkeiten, die ich im Folgenden wiederzugeben versuche:
    Nicht verlegter Patient (ist also im eigenen Haus aufgenommen und wieder entlassen worden) mit Verweildauer kürzer als die im Katalog ausgewiesen untere Grenzverweildauer (z.B. im Katalog 5. Tag, Patient blieb nur 3 Tage), für den im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag (also den 5. an dem der Patient ja nicht im Krankenhaus lag) und jeden weiteren (also den 6. , 7. ?) ist ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen (also sind Abschläge vorzunehmen von Pauschalen für Leistungen, die nie erbracht wurden?); eine Pauschale wird dadurch gekürzt, daß die Leistung, die durch sie vergütet werden soll, vorausschauend nicht erbracht wurde? oder versehentlich? oder überhaupt nicht?
    Was passiert wirklich, wenn die Zahl der auf Tag 5 folgenden „weiteren, nicht erbrachten Belegungstage“ unendlich ist? Werden dann von allen weiteren Tagen des Geschäftsjahres Abschläge vorgenommen (z.B. 23 statt 24 Stunden?) oder von allen Belegungstagen des Krankenhauses? oder von allen Lebenstagen des Patienten?


    dienstfrei

    M.Kaufhold
    :kangoo: :kangoo: :kangoo:

    Hallo Forum,

    mich würde ja mal interessieren, worin wohl die Vergabekriterien bei dieser Ausschreibung bestehen. Vorhandene Erfahrung bei der G-DRG-Datenerfassung und Auswertung kann es ja kaum sein. Ist es also die Standleitung ins Internet? Oder genügend arbeitslose (i.S. von nichts zu tun haben) DatenbankprogrammiererInnen mit ausreichend manpower?
    M. E. ist jedenfalls zu befürchten, daß, wenn es um genügend Geld geht (ohne wird wohl das INEK auf seinem Auftrag sitzen bleiben)wieder einmal die sich am besten verkaufende Inkompetenz den Zuschlag erhält (s. OPS-Anpassung).
    Daher mein Vorschlag: Dieser Auftrag wird nach Australien vergeben. Ich werde dann zu gegebener Zeit nachkommen...

    mfg

    mkaufhold:smile: :kangoo: :kangoo: :kangoo:

    Hallo Frau Bernauer,

    da es (bisher) keinerlei Festlegungen bezüglich der Höhe des mit einer Diagnose verbundenen zusätzlichen Aufwandes gibt, ist m.E. JEDER zusätzliche Aufwand im Sinne von DKR D003a zu werten, auch wenn es sich "nur" um die zusätzliche Verabreichung einer einzigen Tablette handelt. Daß der Patient ASS nicht wegen seiner Carotisstenose bekommt, müßte der MDK dann erstmal beweisen.

    mfg

    mkaufhold

    Dresden:kangoo: :kangoo: :kangoo:

    Liebes (geliebtes) Forum,

    nehmen Sie es mir bitte nicht übel, wenn ich mich erst an dieser Stelle in den thred (throat?) einklinke, habe leider nicht eher Zeit gefunden, die langen Nachrichten (posts) zu lesen. Will mich deshalb kurz fassen, auch wenn es vielleicht eher Allgemeinplätze sind, die ich hier zu verteidigen gedenke.
    Ein Problem in dieser Diskussion (vielleicht auch im gesamten Forum) scheint zu sein, daß mitunter vielleicht etwas Wesentliches aus dem Blickfeld gerät, nämlich daß es beim Stellen einer Diagnose zunächst und zuallererst um die Beschreibung (und, wohlgemerkt auch in der Textform schon) um die Kodierung eines Zustandes bei einem Patienten geht, der von der als gesund bezeichneten Norm in irgendeiner Form abweicht. Der Sinn dieser "Informationsfindung" ist es zuallererst, die für den so beschriebenen Zustand bestmögliche Behandlungsform zu finden und anzuwenden.
    Der Ansatz aller DRG-Systeme (des Universums) kann es nur sein, aus den so "entstandenen" Daten Gruppierungsmerkmale abzuleiten, mit Hilfe derer sich(in einer systemabhängigen Näherung oder besser Unschärfe)die "ökonomische Behandlungsschwere" der "Fälle" abbilden läßt, die aufgrund dieser Merkmale der entsprechenden Gruppe zuzuordnen sind.
    Das sich nun in Deutschland (im Gegensatz zu anderen Ländern der Welt) auch Ärzte mit dieser Problematik eingehend beschäftigen müssen, halte ich (als selbst praktizierender Krankenhausarzt) für interessant und wichtig. Das ändert aber meines Erachtens nichts an der oben aufgezeigten Grundfunktion der Diagnosestellung als ärztliche Elementartätigkeit. Oder andersherum gesagt: die Verwendung der bei der Diagnosestellung entstandenen Daten in ökonomischen Klassifizierungssystemen wird für praktisch tätige Mediziner immer nur ein Nebenkriegsschauplatz sein und bleiben, vor allem Anderen werden wir unsere Patienten hoffentlich bewahren können. Um so befremdlicher wirkt es bisweilen, wie sich im Zuge der G-DRG-Einführung andere Berufsgruppen auf diesem Feld austoben.

    Nun zum eigentlichen Thema:
    1. Die Aufnahmediagnose ist wie bisher eine Diagnose, die vom aufnehmenden Krankenhausarzt zu Beginn der stationären Behandlung gestellt wird. Sie dient in erster Linie der Festlegung der ersten Therapie und in zweiter Linie der Begründung der stationären Aufnahme des Patienten gegenüber dem Kostenträger (nachzulesen im SGB V, §n.n., gültig: schon lange).
    2. sind weder Fach- noch Oberärzte gleich welcher Fachrichtung regelmäßig in der Lage, eine Appendicitis von einer stielgedrehten Ovarialzyste gleichsam im ersten Zugriff zweifelsfrei zu unterscheiden.
    Des Weiteren möchte ich den Kassenvertreter (Kassierer?) sehen, der es schafft, irgendjemand Ernstzunehmenden davon zu überzeugen, daß ein akutes Abdomen kein hinreichender Grund für eine stationäre Krankenhausaufnahme ist; daß dieser Symptomkomplex mit der gleichen ICD-Nummer wie simple Bauchschmerzen zu verschlüsseln ist, ist weder ein Problem der Medizin noch eines des Patienten, sondern eher eines der WHO und des DIMDI (schön Gruß auch!).
    3. Wenn es immer noch EDV-Systeme gibt, die zu dämlich sind, die Erfassung von "hausinternen" Diagnosen (wie z.B. den Zustand nach BII, der zwar selten behandlungspflichtig ist und auch keinen zusätzlichen Aufwand verursacht, für den verzweifelnden Gastroskopiker aber eine elementar wichtige Information darstellt) neben den "offiziellen" für den Entlassungsdatensatz zu erfassen und getrennt auszugeben, so ist dies wohl wiederum kein Problem der Medizin oder der kodierenden Ärzte, sondern eher eines der EDV bzw. des mangelnden Weitblickes der Kliniksgeschäftsführung hinsichtlich überlebensnotwendiger Investitionen.
    4. und letztens halte ich aus diesen Gründen den eingangs angeführten Vorschlag aus Münster für den plausibelsten, weil er einer inneren Logik folgt und m.E. den Abläufen und notwendigen Kompromissen in der Praxis deutscher Krankenhäuser am weitesten entgegenkommt. Außerdem orientiert er sich nebenbei auch noch streng an den Vorgaben (soweit vorhanden) der DKR.

    mfg

    mkaufhold

    Drähsdn/Saxn

    Hallo Frau Klein,

    zu Ihrer letzten Frage (nach dem Verbleib des INEK) vielleicht eine interessante Neuigkeit: Herr Tuschen vom BMG ist gesten in Leipzig mit der Mitteilung aufgetreten, daß der bisherige Geschäftsführer des INEK, Prof. Fritze, die Sache "geschmissen" hat und besagtes Institut damit nur noch aus einer Sekretärin besteht.
    Und was rheinischen Pragmatismus und dessen landesweite Umsetzung angeht, so hoffe ich nicht, daß damit die Diktatur der Müllmänner (sprich Abfallbeseitiger) gemeint ist.

    mfg

    mkaufhold:kangoo: :kangoo:

    Hallo Ralf,

    meine Empfehlung: wenn Du was über DRG schreiben oder Dich näher mit dem Thema beschäftigen willst, empfehle ich Dir trotz deiner Bedenken, Dir die Kodierhandbücher AR-DRG 4.1 kommen zu lassen, weil

    1. dort und nur dort der Gruppierungsalgorithmus ausführlich und authentisch erklärt wird,

    2. die Entscheidungsbaüme übersichtlich und verständlich dargestellt sind

    3. es sich bei der Preisangabe nicht um US$ handelt, sondern um australische Dollar, die etwa 0,5 € wert sind (allerdings kommen noch etwa 50 € Versandkosten hinzu),

    4. auf der mitgelieferten CD für die EDV sehr nützliche Dateien vorhanden sind

    Zu Deinem Vorhaben, einen eigenen Grouper zu basteln: Die Idee ist natürlich nicht neu. Allerdings dürfte die Ausführung daran scheitern, das für einen voll funktiontüchjtigen Grouper einige urheberrechtlich geschützte Dateien erforderlich sind, die vom Australischen Gesundheitsministerium sehr sorgsam unter Verschluß gehalten werden. Man kann es natürlich trotzdem versuchen...

    Übrigens findest Du unter http://www.access-med.de eine access-Datenbank, bei der ich (unter Verwendung der Handbuch-CD) das realisiert habe, was EDV-mäßig auch ohne die "verbotenen Dateien" geht. Mit etwas Hintergrundwissen läßt sich auch damit ganz gut "gruppieren".

    mfg

    M.Kaufhold:bounce: :kangoo: :kangoo:

    Da ja immer wieder das fehlerhafte Mapping der deutschen Grouper zum Thema gemacht wird, möchte ich an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, das sich auch in der Australischen Originalversion (Definitions Manual der ARDRG v.4.1.) einige Fehler finden. So sind in der Prozedurentabelle der ARDRG W01Z (Tab-W01-1)die Prozedurencodes 41883-00 (temporäre Tracheostomie) und 4883-01 (permanente Tracheostomie) aufgeführt und damit gruppierungsrelevant für diese DRG. Das ist deswegen falsch, weil beide Prozeduren in Band 1 als gruppierungsrelevant für die Pre-DRG A06Z angegeben sind. Damit ist die Angabe der beiden Prozeduren in der Tabelle W01-1 zumindest überflüssig, wenn nicht gar irreführend.
    Ein weiterer Fehler findet sich in der Hauptdiagnosentabelle zur MDC 01 (TAB-M01-0). Hier ist dem ICD-Code M50.1 der Text "Cervical disc disorder w myelopathy" zugeordnet. Dies stimmt nicht mit dem Text der ICD 10 v.2.0 überein. Hier lautet der Text zum Code M50.1 "Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie". Der zervikale Bandscheibenschaden mit Myelopathie wäre korrekterweise mit dem ICD-Code M50.0 und dem Zusatz- (Stern-)Code G99.2 zu verschlüsseln. Wenn man sich die unterschiedlichen Relativgewichte der AR-DRG´s anschaut,zu deren Anwendung beide Diagnosenkodes führen, so wird klar, das solche Fehler im G-DRG-System möglichst nicht vorkommen sollten. Vielleicht sind ja an anderer Stelle ähnli´che Sachverhalte aufgefallen, die man hier zur Kenntnis bringen könnte...

    mfg
    mkaufhold