Beiträge von Proesl

    Sehr geehrter Herr Sommerhäuser,
    jetzt fühle ich mich doch dazu aufgerufen etwas zu dem Thema zu sagen. Sie machen Ihre Arbeit wirklich gut und das meine ich jetzt nicht sarkastisch. Ich glaube hier auch im Sinne der meisten Benutzer dieses Forums sprechen zu können. Ohne Ihre Arbeit wären wir und wohl auch das gesamte DRG System bei uns wesentlich schlechter dran. Ich kann nur sagen \"Weiter so\" und vielen Dank für Ihre hervorragende Arbeit.
    Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für das kommende Wochenende
    Prösl

    Hallo Herr Blaschke,
    habe die alte Version erwischt, hier die aktuelle:
    "
    Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des
    Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2004
    nach dem KHEntgG und der KFPV 2004
    AOK-Bundesverband
    Bundesverband der Betriebskrankenkassen
    IKK-Bundesverband
    Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
    Bundesknappschaft
    See-Krankenkasse
    Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
    AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.
    Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
    Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Bochum, Hamburg, Siegburg und Köln
    den 15. Dezember 2003

    2.3 Jahresüberlieger
    DRG-Fallpauschalen nach dem Fallpauschalenkatalog 2004 sind nur für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2004 abzurechnen. Bei Aufnahmen vor diesem Zeitpunkt sind die bisher geltenden Entgelte abzurechnen. Werden Patienten, für die im Jahre 2003 eine DRGFallpauschale abgerechnet wurde, im Jahr 2004 in das gleiche Krankenhaus zurückverlegt oder wieder aufgenommen, gelten die Vorschriften zur Rückverlegung bzw. Wiederaufnahme analog der KFPV 2003 (Begründung zu den §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 KFPV 2004). Diese Regelung gilt auch für Überlieger zum Jahre 2005. Sofern zum 01.01.2005 noch keine neuen Abrechnungsregeln bzw. kein neuer Fallpauschalenkatalog vorliegt, wird analog 2004 abgerechnet.
    Bei Geburten ist bei einer Abweichung zwischen Aufnahme und Geburt für die Mutter das Aufnahmedatum und für die Abrechnung der geburtshilflichen DRG-Fallpauschale das Geburtsdatum maßgebend.
    "
    ich hoffe es hilft weiter.

    Herzliche Grüße

    Prösl

    Hallo Herr Blaschke,
    mein Hinweis auf die AOK war nicht so ganz komplett, andere, ältere Quelle, die aber ähnlichen Inhalt hat:
    "AOK-Bundesverband
    Bundesverband der Betriebskrankenkassen
    IKK-Bundesverband
    Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
    Bundesknappschaft
    See-Krankenkasse
    Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
    AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.
    Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
    Bonn, Essen, Bergisch-Gladbach, Kassel, Bochum, Hamburg, Siegburg,
    Köln, den 20.01.2003
    Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des
    Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen
    nach dem KHEntgG und der KFPV

    2.2 Jahresüberlieger
    DRG-Fallpauschalen sind nur für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2003 abzurechnen. BeiAufnahmen vor diesem Zeitpunkt sind die bisher geltenden Entgelte abzurechnen. Für den Fall, dass sich die Vereinbarung oder Genehmigung des Krankenhausbudgets und des krankenhausindividuellen Basisfallwerts verzögert, gilt die Regelung für den entsprechend späteren Zeitpunkt (§ 1 Abs. 7 KFPV). Diese Regelung gilt auch für Überlieger zum Jahre 2004.
    "

    Herzliche Grüße
    Prösl

    Hallo,
    da war ich wohl etwas zu spät, Herr Hirschberg ist mir zuvor gekommen, ich kann mich ihm nur anschließen. Vielleicht noch als Ergänzung: Abrechnungsleitfaden AOK:
    "Für Art und Höhe der abzurechnenden Fallpauschale... ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich." D.h. für mich Überlieger werden nach Verfahren und Schlüsseln von 2003 abgerechnet.

    Herzliche Grüße

    Prösl

    Hallo Herr Lindenau,
    was Sie genau den Kostenträgern übermitteln bleibt sicher jedem Haus selbst überlassen, allerdings sollten Sie sich dabei schon an den Kodierrichtlinien orientieren, denn daß die Kostenträger ihre Kodierung nachvollziehen wollen ist, denke ich, auch klar und legitim.
    Damit wären also HD und ND soweit diese gruppierungs- und abrechnungsrelevant (Aufwand, nicht anamnestisch etc.) sind zu übermitteln, sonstige Nebendiagnosen nicht. Somit fürchte ich werden Sie alle Ihre bisherigen Rechnungen, sobald eine Hauptdiagnose allein ihre Gruppierung nicht erklärt, gekürzt bekommen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Prösel

    Hallo Herr Fallah,
    ich kenne zwar die Liste nicht von der Sie sprechen aber ich vermute, daß es sich um den Themenkomplex ambulantes Operieren handelt. Ambulante Ops werden auch im Krankenhaus nach EBM-Katalog abgerechnet. In diesem Katalog sind Leistungen mit Punkten bewertet. Zu bestimmten Leistungen gibt es gegebenenfalls Leistungen, die zusätzlich (Zuschlag NR) abgerechnet werden dürfen, auch diese haben eine Punkt Bewertung.
    Beispiel:
    EBM Ziffer 1283 Entfernung einer Geschwulst, von Fremdkörpern oder von Silikon- oder Silastikplomben aus der Augenhöhle Punkte 800
    für besonderen Personellen Aufwand kann bei dieser Leistung der Zuschlag 81 mit der Bewertung von 800 Punkten berechnet werden.
    Ich hoffe Ihre Frage ist damit geklärt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Prösel

    Hallo Herr Lammerich,
    so ganz kann / will ich die Ihnen gegebene Information nicht glauben. So weit mir bekannt ist steht bei der Praxisgebühr nirgends etwas über einen Ausschluß von Notfallbehandlungen. Falls ja würde das für mich bedeuten, daß diese nicht fällig wird. Ansonsten würde ich es so sehen, daß die Praxisgebühr (falls keine berweisung vorliegt) auch in einer Ambulanz nur einmal im Quartal anfällt.
    Hat jemand andere Informationen ?

    Herzliche Grüße
    Prösel