Beiträge von C. Mertens

    Hallo werte Forumsteilnehmer,

    ich habe folgendes Kodierproblem:


    Die VAC-Anlage erfolgte unter OP-Bedingungen, hier habe ich den 5er-Schlüssel verwendet und die Dauer mit dem 8-190.22. Im Verlauf wurde das system mehrfach gewechselt, aber ohne OP-Bedingungen. Also verwende ich jedes Mal den 8-190.22.

    Mein KIS meldet nun den Fehler, dass "die kontinuierliche Sogbehandlung in Tagen mit nur einem Kode anzugeben ist." Das bringt mich in ein Dilemma. Kann ich die "Plausi" einfach ignorieren oder gibt es eine andere Lösung?

    Vielen Dank für Ihre Antworten,

    mit freundlichen Grüßen

    Die Frist alleine reicht nicht.

    Eben doch, wie man ja in den Fallkonstellationen 1, 7 und 11 in den "Hinweisen zur Erläuterung der Regelung nach §3 [etc. pp.]" erkennen kann. Die Rückverlegung löst eine Prüffrist von 30 Tagen aus. Alle Fälle von KH A, die in diese Frist fallen, müssen zusammengeführt werden.


    Das Gegenbeispiel wären dann die Konstellationen 5 und 6. Obwohl es für die FZF der Fälle 2 und 3 einen "Grund" gibt, nämlich die Rückverlegung, werden diese Fälle nicht zusammengeführt, weil sie außerhalb der durch die erste Wiederaufnahme ausgelösten Prüffrist liegen.

    Eigentlich ein ganz einfaches System... ;)

    §3 Abs3 FPV 2013

    "Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser

    verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum

    eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt

    (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten

    des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist

    in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung"

    nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale


    durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden"

    Die Rückverlegung eröffnet eine Prüffrist von 30 Tagen nach Entlassung aus dem ersten Aufenthalt in KH A, deshalb sind die Fälle 1., 3. und 5. zusammenzuführen.

    Die Fälle aus KH B sind einzeln abzurechnen.

    Viele Grüße

    Bei der Suche nach einem OPS gefunden:

    Zitat

    Durch Naht der Hinterwand der A.prof.fem. und der A. fem. kann ein normaler Patch eingenäht werden und auf eine Schwabenschwanzpatchplastik verzichtet werden

    Wozu die Schwaben so alles herhalten müssen...

    Hallo Uni-Sei,

    vom gesunden Menschenverstand her muss man Ihnen wohl uneingeschränkt zustimmen. Nun haben "gesunder Menschenverstand" und "DRG-System" zwar eine recht ansehnliche gemeinsame Schnittmenge, sind aber nicht vollständig kongruent.

    In unserem Haus wird das so gehandhabt:

    Ein Begleitpersion ohne medizinische Begründung (also selbstzahlend) bekommt einen eigenen abrechenbaren Fall und die Z76.3 darin.

    Eine Begleitperson mit medizinischer Begründung bekommt einen "Anzeige"-Fall, die Kodierung der Z76.3 und die Abrechnung erfolgt aber über den Fall des Patienten. Anders gibt es unser KIS und die Datenübertragung nicht her.

    Ich bin nicht davon überzeugt, dass das der korrekte Weg ist, aber für uns ist er derzeit der einzig gangbare Weg.