Beiträge von C. Mertens

    Hallo GeRo,

    ich glaube, da liegt einfach ein Denkfehler bei den Kassen vor. Da wird der 6. Satz aus der FPV §1 Absatz 5 \"Nicht krankheitsbedingt behandlungsbedürftig in diesem Sinne sind alle Neugeborenen, für welche die DRG-Fallpauschale P66D oder P67D abgerechnet werden kann.\" einfach aus dem Zusammenhang gerissen, obwohl eigentlich klar sein müsste, dass sich der gesamte Absatz auf Neugeborene bezieht, die direkt nach der Geburt im Krankenhaus verbleiben.

    Der Abrechnungsleitfaden schreibt da übrigens nichts anderes. ;)

    Was sagen denn die Kassen, woher sie diese \"Weisheit\" haben?

    Gruß

    Sie haben keinen Denkfehler, Nastie,

    für die P67 ist keine Mindestverweildauer definiert. Also ist eine eigene DRG für das Kind abzurechnen. Es spukt jedoch in vielen Köpfen die Regelung aus alten Fallpauschalentagen herum, dass ein Neugeborenenfall unter 24h Verweildauer mit der Fallpauschale für die Mutter abgegolten ist. In unserem Team gab es damals bei der Einführung der DRG auch Verständnisschwierigkeiten, allerdings nur im ersten Jahr. ;)

    Gruß

    Guten Morgen, Herr Schulz,

    mir/uns würde ein Anästhesieprotokoll reichen, oder auch irgendein anderer Beleg dafür, dass eine anästhesistische Überwachung stattgefunden hat. In dem von mir angesprochenen Fall ging es halt nur darum, dass der Oberarzt sich weigerte diese zu belegen, weil er das für die Kodierung der 8-900 nicht für erforderlich hält. Seine eigenen Worte waren: \"(...) in den DKR steht nichts von einem Anästhesisten (...)\"

    Gruß,

    Hallo und guten Tag, Forumsteilnehmer,

    leider ist es ja so, dass die F17.2 zwar keinen CCL-Wert mehr hat, aber bei einer Entbindung dennoch die DRG beeinflusst. Schade eigentlich...

    Und ich bin der Lösung der Frage, wann die F17.2 kodiert werden darf, noch nicht näher gekommen.

    Gibt es da neue Erkenntnisse?

    mit freundlichen Grüßen

    Hallo Nastie,

    die \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 der KFPV 2004\" wurden am 16.09.2004 vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben und müssten dem MDK eigentlich bekannt sein. Selbst in den \"Abrechnungsleitfäden der Spitzenverbände der Krankenkassen (...)\" steht eindeutig, dass eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo, Herr Bartkowski,

    ich habe jetzt noch eine Verständnisfrage:
    Beziehen Sie sich bei den von Ihnen erwähnten Ausschlusskriterien auf die \"Lokalen Infektionen der Haut, die in Kapitel I klassifiziert sind\"? Und wenn ja, ist denn die Pasteurellose immer eine lokale Infektion der Haut?

    Vielen Dank schon jetzt!

    Mit freundlichen Grüßen

    Guten Morgen Forum,

    auf diese Fehlinformation stoße ich immer wieder: \"Schwangere sind von der Zuzahlung befreit\", insbesondere bei vorgeburtlichen Aufnahmen. Wenn wir dann irgendwann die Krankenhauseigenateile anfordern, bekommen wir erstaunte bis entrüstete Anrufe unserer Versicherten: \"Ich war doch schwanger, im Krankenhaus hat man mir gesagt, dass ich dann befreit bin.\"

    Tatsächlich ist es aber so, dass die Befreiung nur gilt, wenn die Patientin zur Entbindung aufgenommen wird (Aufnahmegrund 05*) und dann bis zum 6. Tag nach der Entbindung.

    Im eigentlichen Sinn ist das nicht einmal eine Befreiung. Da es sich nach §197 RVO um Entbindungsanstaltpflege und nicht um Krankenhausbehandlung handelt, fallen keine Krankenhauseigenanteile an.
    Nach §196 RVO fallen sonstige Zuzahlungen nur an, wenn die Behandlung nicht im Zusammenhang mit der Entbindung oder bei Schwangerschaftsbeschwerden erfolgt. Dies gilt wiederum nicht für die Praxisgebühr. Die fällt immer an, wenn die Behandlung keine Maßnahme der Schwangerenvorsorge ist.

    Ich persönlich finde die Regelungen furchtbar kompliziert und würde es begrüßen, wenn tatsächlich einfach gelten würde: Schwangere sind befreit.\"

    Bestimmt würde sich das positiv auf die Geburtenrate auswirken! :d_zwinker:

    Mit freundlichen Grüßen

    Guten Morgen Herr Selter,

    genau um diese Fragestellung ging es auch: Ist für die Kodierung der 8-900 die Anwesenheit eines Anästhesisten bzw. ein Anästhesieprotokoll erforderlich? Wir hatten auf die konsentierte Kodierempfehlung SEG 4 hingewiesen und die bereits erwähnte Antwort erhalten.

    Ich stimme mit Ihnen überein, dass die Ansicht der Fachgesellschaften sehr wohl
    ein gewisses Gewicht hat, aber Rechtssicherheit hat man wohl wirklich erst nach einer gerichtlichen Klärung.

    Mit freundlichen Grüßen


    Hallo Herr Selter,

    ein Oberarzt teilte uns heute mit, dass für ihn nicht die Meinung des MDK maßgeblich wäre, sondern die Kodierrichtlinien, und dort sei die Forderung nach einem Anästhesisten nicht bekannt.

    Es scheint also doch noch ein Problem zu sein, da sowohl Fachgesellschaften als auch der Medizinische Dienst nur Empfehlungen abgeben können. Und Empfehlungen sind eben keine Regeln. Wieder eine unendliche Geschichte.


    Mit freundlichen Grüßen