Beiträge von C. Mertens

    Hallo Codeman,
    ich bin ebenfalls der Ansicht, dass es sich hier nicht um eine \"Notfallversorgung\" sondern um einen geradezu \"klassischen\" vorstationären Fall handelt. Der praktische Arzt verordnet eine Krankenhausbehandlung. Der aufnehmende Arzt untersucht den Patienten und stellt fest, dass eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

    Zitat:
    §115a SGB V

    Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

    (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

    1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder

    2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung). Zitat Ende

    Das trifft doch auf diesen Fall eindeutig zu!

    Grüße aus Norddeutschland

    Hallo Forum, guten Morgen, Herr Winter,

    vielleich hilft es weiter, wenn ich die dazugehörigen Diagnosen aufliste.

    Aufnahmediagnose: T84.1 Mechanische Komplikation durch eine interne Osteosynthesevorrichtung

    Hauptdiagnose: Q72.8 Sonstige Reduktionsdefekte der unteren Extremitäten

    Nebendiagnosen: Q87.1 Angeborene Fehlbildungssyndrome, die vorwiegend mit Kleinwuchs einhergehen
    Z47.8 Sonstige näher bezeichnete orthopädische Nachbehandlung

    Mit freundlichen Grüßen,

    Guten Tag, wertes Forum,

    ich habe eine Verständnisfrage zu folgender OPS-Konstellation:

    5-787.9g Entfernung von Osteosynthesematerial: Fixateur externe:Femurschaft

    5-786.0 Osteosynthese von Knochen: durch Schraube

    5-789.3g Andere Operationen am Knochen: Revision von Osteosynthesematerial ohne Materialwechsel: Femurschaft

    Ich verstehe das erstmal so, dass der Fixateur entfernt und durch eine Schraube ersetzt wurde. Ist das dann nicht ein Materialwechsel?

    Kann dann der dritte Schlüssel richtig sein?

    Vielleicht helfen folgende Informationen. Der Patient war drei Tage lang in stationärer Behandlung. Die drei OP wurden alle am gleichen Tag durchgeführt. (sonst hätte ich vermutet, dass an einem anderen Termin die Schraube entfernt wurde)

    Für Hinweise oder Aufklärung wäre ich dankbar!

    Grüße aus Norddeutschland

    Guten Tag,

    wir als Krankenkasse fordern ebenfalls in bestimmten Fällen von den Versicherten die verauslagten Kosten zurück, natürlich nachdem wir die Rechnung an das Krankenhaus gezahlt haben. Dabei berufen wir uns auf den §52 SGB V \"Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden\".

    Die Anschreiben erfolgen ausschließlich, wenn als einzige Diagnose die F10.0 angegeben wird und wenn der Versicherte nicht als alkoholkrank bekannt ist.

    Zunächst wird der Versicherte jedoch um eine Stellungnahme gebeten. In einigen Fällen haben wir zwar nicht das Geld zurück bekommen, aber erreicht, dass der Versicherte sich seines Alkoholproblems bewusst wurde. Wir haben dann Hilfe angeboten, z. B. bei der Suche nach einer Suchtberatungsstelle oder bei der Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme.

    Wir bieten auch immer die Möglichkeit einer Ratenzahlung an.

    Erstaunlicherweise haben ca. 70% der Angeschriebenen Verständnis für diese Maßnahme.

    Gruß aus dem Norden der Republik,