Beiträge von C. Mertens

    Zitat


    Original von KODI79:

    Wenn Komplikationen des Diabetes vorliegen, aber keinen Aufwand zur Folge haben, der Diabetes aber an sich Aufwand erzeugt, ist entweder die .6_ oder .7_ als ND zu kodieren.


    Hallo KODI79

    Das ist so nicht ganz richtig!

    Wenn der Diabetes Nebendiagnose ist und nur eine Komplikation vorliegt, wird der spezifische Schlüssel für die vorliegende Komplikation genutzt.

    Hallo mabu,

    spontan fallen mir da drei Beispiele ein:

    1. der behandelnde Arzt ordnet Reduktionskost an (eher selten)
    2. in der Akte wird beschrieben, dass wegen des Umfangs keine AT-Strümpfe benutzt werden können und die Beine gewickelt werden müssen.
    3. erschwerte Sichtbedingungen bei Sonographien durch die Adipositas und dadurch bedingte weitere Diagnostik.

    Auch ihnen noch viele sonnige Tage!

    Hallo Herr Horndasch,

    das ist eine interessante Sichtweise! Dem könnte man entgegenhalten, dass dann ja auch nicht geprüft werden dürfe, da im gesamten §275 SGB V nicht von einer Prüfung der Entbindungsanstaltspflege gesprochen wird.

    Hallo Herr Horndasch,

    Zitat

    das steht auch nicht in den DKR, sondern in einer Interpretation derselben durch den MDK. (Kodierempfehlung Nr. 26)

    vielen Dank für den Hinweis. (weiß der Gutachter das auch?) Mir war allerdings schon bewusst, dass das nicht in den DKR steht. Ich hatte mich nur auf Vinzenz\' Artikel bezogen. Die genaue MDK-Empfehlung wusste ich aber tatsächlich nicht mehr.

    Die von Vinzenz beschriebene MDK-Stellungnahme ist nicht nur missverständlich sondern schlichtweg unbegreiflich.

    Auch wenn sich der Gutachter nicht auf die Kodierrichtlinie sondern auf die SEG-4-Empfehlung bezieht, ist es m. E. für die Richtigkeit der Kodierung völlig unerheblich, dass die Empfehlung Nr. 26 der SEG 4 \"erst\" am 28.02.2006 formuliert wurde. Diese Empfehlungen werden schließlich entwickelt, nachdem das gehäufte Auftreten von Fragen zu einem bestimmten Sachverhalt auf bestehende Unsicherheiten hindeutet. Dann davon zu sprechen, dass die Empfehlung vorher nicht gültig gewesen und deshalb anders zu kodieren sei, halte ich gelinde gesagt für unsinnig.

    Zitat


    Original von Vinzenz:
    Der (chir.) Gutachter meint, dass in 2006 die DKR D003d nicht gilt, sondern hier \"abnorme Befunde\" zu kodieren seien


    Hallo Vinzenz,

    diese Aussage ist nicht richtig. Das \"d\" zeigt an, dass diese Kodierrichtlinie zuletzt im Jahr 2005 modifiziert wurde. Natürlich gilt sie dann auch für 2006.

    Ich habe allerdings in dieser Kodierrichtlinie keinen Hinweis auf die Behandlung mehrerer Erkrankungen mit einem Medikament gefunden. :a_augenruppel:

    Hallo Michael2008,

    L89.34 geht wegen der falschen Lokalisation gar nicht.

    Ich würde zur Auswahl stellen:

    L89.39 \"Dekubitus dritten Grades, sonstige und nicht näher bz. Lokalisation\"

    Oder die N34.2 \"Sonstige Urethritis\". Unter letzterem findet man im ICD-10-Katalog auch \"Ulkus der Urethra\".

    Gruß und viel Erfolg beim Kodieren!

    Lieber Herr Endres,

    wie kommen Sie denn darauf?

    Wenn im § 3 Abs 3 steht, dass die Satze 1-4 keine Anwendung für MDC 15 finden, sind damit die Sätze 1 - 4 des gleichen Absatzes gemeint. Hier findet sich nirgendwo ein Hinweis auf §2 Abs. 1 und 2.

    Hallo Herr Helling, (Nachtrag wegen Überschneidung)und hallo Herr Horndasch,

    vielen Dank, Ihre Erläuterung ist sehr gut zu verstehen!

    Meine Frage bezog nicht so sehr darauf, was in diesem speziellen Fall die Stenose verursacht hat, sondern auf den Hinweis von Herrn Horndasch, dass die Ösophagusstenose ein eigenständiges Krankheitsbild ist. Meiner Erinnerung nach ist für eine Ösophagusstenose eigentlich immer eine andere Erkrankung oder Schädigung ursächlich, seien es Narben, Tumoren oder Spasmen.

    Guten Morgen,

    ich kann Ihre Argumentation insofern nachvollziehen, dass man die tumornahe Palliativbehandlung von der reinen Symptomkontrolle wie in Beispiel 7 DKR 0201f abgrenzt.

    Ich habe unabhängig davon allerdings noch eine, für Sie vielleicht naive, Frage:

    Ist eine Ösophagusstenose, sofern sie nicht angeboren ist, nicht immer eine Folge einer anderen Erkrankung?

    Hallo Herr Schrader,

    Wenn das Karzinom nicht behandelt wurde, erscheint mir Ihr Fallbeispiel analog zu DKR D002f Beispiel 4. Als HD wäre also die K22.2 und als ND die C15.* zu verschlüsseln.Mit einer Bougierung wird ja nur die Stenose behandelt.

    Ähnlich wird die Kodierung auch in DKR 0201f Beispiel 7 beschrieben.

    Viele Grüße, (auch an Frau W.)