Beiträge von Miller

    Guten Morgen Zusammen,

    zugegeben, es hört sich nach Erbsenzählerei an, aber diese Frage beschäftigt mich immer wieder einmal. Da nun ein entsprechender Fall wieder vor mir liegt, folgende Frage:

    Pat. wird aufgenommen (TAA, med. Konversion) und möchte auf eigenen Wunsch am selben Abend nach Hause. Wird entlassen mit "regulär entlassen". Die Kasse lässt den Fall nach dessen Notwendigkeit prüfen. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass die Notwendigkeit in Gänze vorlag und schreibt nebenbei auch, dass die Pat. auf eigenen Wunsch nach Hause ging. Der Kostenträger verweigert daraufhin die AP mit dem Hinweis: :"....hätten wir gewußt, dass der Pat. gegen ärztliche Rat entlassen worden wäre, hätten wir nicht geprüft" (..kennt jeder, ich weiß).

    Ohne mich verennen zu wollen, es ist doch ein Unterschied, wenn ein Pat. gegen ärztlichen Rat und nach Aufklärung der möglich entstehenden Risiken die stat. Behandlung abbricht, obwohl das Bleiben dringend angeraten wurde oder eben den Wunsch äußert nach Hause zu wollen und nichts dagegen spricht?

    Letzeres führt auch dazu, dass nicht mit "gegen ärztlichen Rat" entlassen werden kann..

    Vielen Dank!

    Freundliche Grüße

    Wolfgang Miller

    Guten Tag Miteinander,

    es geht um das schöne Urteil Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28.08.2012, Az.: L 6 KR 295/11 (Eine Fallzusammenführung wegen Rückverlegung setzt einen medizinischen Zusammenhang der Behandlungen voraus. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG, dass ergänzend zum engen Wortlaut einer Abrechnungsregel systematische Überlegungen angestellt werden können. Die systematischen Gründe des LSG führen dazu, dass zwischen beiden Behandlungen, die zu einem Fall zusammengeführt werden sollen, ein medizinischer Zusammenhang bestehen muss).

    Eine große Kasse erkennt dieses nicht an. Nun zu meiner Frage: Kann ein Kostenträger dieses rechtskräftige Urteil aberkennen, weil dieses nicht in dem Bundesland entschieden wurde in dem die Klinik steht? Oder anders gefragt: Gilt das denn nur in Thüringen, weil Landessozialgerichtsentscheidung?

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    W.Miller

    Guten Morgen Zusammen und vielen Dank für die Antworten,

    letztlich ist es äußerst ärgerlich, wenn theoretische Möglichkeiten beurteilt/vorgeschlagen werden, die tatsächlich gar nicht vorhanden sind. Eine Antwort, was denn nun hätte alternativ gemacht werden können, habe ich vom Kostenträger nicht erhalten. Trotzdem werde ich es nochmals versuchen...

    Nochmals vielen Dank!

    Hallo Zusammen,

    der MDK möchte mir in einem Fall 5 Tage streichen, da keine medizinische Notwendigkeit mehr bestand. Nun war es aber so, dass wir den Pat. in das Pflegeheim zurückverlegen wollten, die Angehörigen sich aber weigerten, da die Pflege dort nicht akzeptabel sei. Eine Suche nach einem alternativen KZP Platz zog sich hin und war schwer (Weihnachtszeit). Schließlich wurde ein Platz gefunden und der Patient konnte verlegt werden. Moniert werden vom MDK 5 Tage >OGVWD. Die Kasse meint, dass dies kein Verschulden wäre, das der Kasse anzuhaften wäre und es auch kein medizinisches Problem wäre. Nun, eine medizinische Notwendigkeit bestand in der Tat nicht im eigentlichen Sinn, wohl aber eine Notwendigkeit, da der Patient wohl kaum auf die Straße gesetzt werden kann....und dass dies der Klinik anzuhaften ist, sehe ich nicht ein.... Den Angehörigen eine Rechnung schicken und bei Nachfrage zur Kasse schicken, geht leider bekannterweise auch nicht... Weiß hier jemand einen guten Rat?


    Vielen Dank und Grüße

    Guten Morgen Miteinander, auf der Suche nach Antwort im Forum bin ich zwar auf ein ähnliches Thema gestoßen, allerdings wurde empfohlen ein neues Thema zu erstellen, da die Beiträge dort schon ein paar Tage alt sind.

    Es stellt sich die Frage, ob die Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme auch bei dementen Patienten zu kodieren ist. Die Kasse sieht hier eine logische Folge der Demenz, sprich alle dementen Patienten benötigen Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. "Mein" Patient hat eine Demenz und es wurde regelmäßig das Essen eingegeben, was ich als Mehraufwand sehe und zudem der Meinung bin, dass nicht allen dementen Patienten das Essen eingegeben werden muss (R63.3)...Nun beharrt jeder auf seiner Meinung. Meinungen?

    Vielen Dank im Vorraus

    W.Miller

    Guten Tag Zusammen,

    ich habe das Forum dahingehend durchforstet, aber nicht die Antwort gefunden, bzw. nicht mehr gesehen 8|

    Die Kasse möchte in meinem Fall, dass eine Behandlung nicht vorstationär abgerechnet wird. Diese war jedoch >2 Monate vor dem stationären Fall. Daraufhin habe ich auf die 5 Tagesfrist hingewiesen. Nun kommt als Antwort:

    Die im §115a SGB V formulierte 5 Tagesfrist kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vergütung der vorstationären Pauschale möglich ist, wenn die 5 Tagesfrist überschritten ist. Letztlich verdrängt der §8 KHEntG als lex specialis den §115a SGB V. Es ist auch nicht relevant, in welcher zeitlichen Nähe die vollstationäre Aufnahme erfolgt.

    Kann mir jemand helfen? Vielen Dank!

    Grüße aus dem Süden

    W.Miller

    Guten Morgen Zusammen,

    Gefäßkomplikation nach Infusion (Viggo war para und Salbenverband) wird vom MDK anerkannt. Begründet mit den Worten:

    T80.1 korrekt, lag vor und wurde rektal tamponiert.. na dann :a_augenruppel:

    Viele Grüße
    W.Miller

    Guten Tag Zusammen, ich halte soeben ein Gutachten in den Händen, dass mich zuerst erheitert und dann kurz darauf sprachlos gemacht hat:

    Sachverhalt: Eine 86 - Jährige Patientin, die nur unter Schmerzen gehen kann, kommt zur Coro. Sie wird aufgrund ihrer chron. Niereninsuff. zwei Tage vorher aufgenommen (Crea 1,85mg/dl) und erhält am 1. Tag 1000RLL über Nacht, am zweiten Tag 3x500ml über 24h und am Tag der Coro noch 2x500ml. Laut MDK war dies nicht notwendig, \"Frau x hätte zur vermehrten Flüssigkeitsaufnahme vor der Aufnahme angehalten werden können (Trinken), die zusätzliche i.v. Gabe wäre am Morgen der Coro möglich gewesen\" :i_drink:

    Was sagt die Gemeinde dazu? Ein Feedback wäre schön.

    Viele Grüße
    W.Miller