Beiträge von Miller

    Guten Morgen Zusammen,

    ich komme bei einem Widerspruch nicht recht weiter und bitte um Meinungen.

    Patient kommt mit Teerstuhl. Es zeigen sich 4 Ösophagusvarizenstränge ohne Blutungszeichen sowie eine hypertensive Gastropathie. Es erfolgt eine Ligatur der Stränge. Pat. hat eine bekannte Leberzirrhose (mit Ascites), Alk karenz wurde dringend empfohlen.

    Meine HD K70.3 + I98.20* Da Meläna Symptom der I98.20*, welche an der K70.3 hängt behandelt wurde.

    MDK will aber Meläna, weil er sagt, die Ösophagusvarizen hätten nicht geblutet, wären nur prohylaktisch therapiert worden, der Pat. hätte kein Erbrechen bei Anamnese gezeigt und letztlich wurde keine Ursache der Teerstühle gefunden....

    Die Stuhlbeschaffenheit war bei Entlassung normal.....

    Habe bereits mit DKR widersprochen, ein weiterer Widerspruch wird wie leider gewohnt mit \"keine neuen Erkentnisse\" abgetan und schließlich verrechnet werden.

    Hat jemand einen guten Tipp?

    Vielen Dank

    Guten Tag Zusammen,

    bezüglich der HD im folgenden Fall, wäre ich mich über Meinungen sehr dankbar.

    Im Voraufenthalt wurde eine Prostata Vaporisation durchgeführt. Aufgrund der Restharnmengen bis 170 ml , was sicherlich die Ursache in einer atonen Blase bei fortgeschrittenem M. Parkinson hat wurde eine Dauerableitung der Blase über den liegenden Cystofixkatheter vorgenommen.

    Im aktuellen Aufenthalt (Auslassversuch) fanden sich erneut hohe Restharnmengen sowie Urgeartige Entleerungen. Die Cystofix Ableitung wurde erneut angelegt.

    Was bildet die HD? Die Prostata, weil es sich um eine follow up Maßnahme handelt? Die neuromuskuläre Dysfunktion (nicht näher bezeichnet)? oder der Grund der Cystofixanlage (Parkinson), weshalb er eine neuromuskuläre Dysfunktion hat (erhielt weiter Madopar).

    Vielen Dank und Grüße
    W.Miller

    Hallo Zusammen,

    Die Arbeit am Schreibtisch ist nicht ungefährlich:

    \"..Herr X stellte sich am 03.11.2009 in unserer Ambulanz vor, nachdem er am Vortag von seiner eigenen Akte gebissen wurde. Es zeigt sich eine Bisswunde über dem Hypothenar mit umgebender
    Rötung, Schwellung und Lymphangitis, pDMS o.p.B.\"

    Gemeint war Katze....

    Grüße
    Wolfgang Miller

    Guten Tag Zusammen,

    bisher haben wir die chronische Niereninsuffizienz (N18.8...) damit begründet, dass zum einen die durchgängig erhöhten Crea Werte und der daraus resultierneden GFR den entsprechenden ICD ansteuern und zum anderen mit der Therapie mit Furosemid und Bilanz/Laborkontrolle. Nach Verschlechterung der Niereninsuff wurde im vorliegenden Fall sogar per Furosemid Perfusor therapiert.
    Laut MDK kann die N18.84 nicht kodiert werden. Begründung: \"Eine Niereninsuffizienz wird nicht mit Diuretikum behandelt.\" :sterne:
    Dies habe ich bisher noch nicht gehört, weshalb ich gerne um Meinungen beten möchte.

    Vielen Dank!

    Grüße
    W.Miller

    Guten Morgen Zusammen,

    das postoperative Durchgangssyndrom wurde von mir bisher mit F13.7 kodiert. Im Verzeichnis steht dort explizit im Thesaurus das postoperatives Durchgangssyndrom aus der Gruppe Verhaltenssrörungen durch Sedative oder Hypnotika.

    Zunehmend wünscht der MDK die F09, also eine nicht organische oder symptomatische psychische Störung. Dort gibt es im Thesaurus ebenfalls ein Durchgangssyndrom, jedoch eben nicht das postoperative sondern \"nur\" Durchgangssyndrom.

    Dies trifft m.E. den Zustand jedoch nicht genau. Ein Durchgangsysndrom das nach OP auftritt ist doch mit postoperatives Durchgangssyndrom wesentlich genauer abgebildet !?

    Sehe ich das falsch?

    Vielen Dank und sonnige Grüße :sonne:
    Wolfgang Miller

    Guten Morgen und vielen Dank für Ihrer Antworten,

    zusammengefasst heißt das also, dass die G AEP ausschließlich für die Stichprobenprüfungen des MDK da sind. Prüfmasse sind die übermittelten 301er. Prüfgegenstand sind abgeschlossene Krankenhausfälle von Versicherten der GKV, für die im Prüfzeitraum nicht bereits eine Einzelfallprüfung gemäß § 275 SGB V eingeleitet oder durchgeführt wurde.

    Die Kriterien können anhand der 301er nicht in der Gänze geprüft werden. Hier meldet der MDK diese Fälle der Kasse, welche eine Einzelfallprüfung veranlassen kann. Doch dann gelten diese Kriterien, die eine staionäre Behandlung \"erlauben\", plötzlich nicht mehr.

    Das ist doch unlogisch und welche Kriterien gelten dann bei Einzelfallprüfungen? Hier wird zweierlei Maß angewendet.

    Grüße
    W.Miller

    Hallo Zusammen und Danke.

    Fehlbelegungs- und Abrechnungsprüfung (in Krankenhäusern) nach § 17c KHG
    Gemäß § 17 c Krankenhausfinanzierungsgesetz stellt der Medizinische Dienst durch Stichprobenprüfungen sicher, dass keine Fälle ins Krankenhaus aufgenommen werden oder dort verbleiben, die keiner stationären Behandlung bedürfen. Als Maßstab für Fehlbelegungsprüfungen haben sich die Partner auf die G-AEP-Kriterien verständigt, eine Weiterentwicklung des amerikanischen AEP .

    Es ist also wohl so, dass der MDK die 301 Daten der Kassen erhält und aus dieser Masse Stichproben macht. Diese werden anand der G AEP Kriterien gesichtet. Taucht ein möglicher Kandidat auf, braucht der MDK einen Auftrag der Kasse zur Einzelfallprüfung, korrekt?

    Frage: Wie können diese G AEP`s anhand der 301er geprüft werden? Hier benötigt der MDK doch zumindest mal einen Brief. Sobald dieser aber angefordert wird, ist es doch schon eine Prüfung des Einzelfalls???

    Viele Grüße
    W.Miller

    Guten Morgen Zusammen,

    soeben erhalte ich das dritte Gutachten des MDK (BaWü). Nach dem ich bereits zweimal widersprochen habe und mit 2 G-AEP Kriterien gekonntert habe, schribt der Gutachter wie folgt:

    \"Die AEP Kriterien sind nicht auf den Einzelfall anzuwenden, sondern nur bei entsprechenden Stichprobenprüfungen. Eine rechtliche Erörterung findet hier nicht statt, der Sachverhalt ist abschließend beurteilt\"

    Dachte bisher, dass die Kasse eine Stichprobenprüfung macht und der MDK den Einzelfall prüft?!

    G AEP:
    Die Kriterien sollen
    Transparenz darüber schaffen, wann eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus nach Auffassung der
    Vertragspartner erforderlich ist. D.h. es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Positivliste zum
    Ausschluss unstreitiger, notwendigerweise vollstationär zu behandelnder Fälle.

    Wie passt das nun zusammen?

    Vielen Dank für das Licht im Dunkeln....

    Viele Grüße
    W.Miller