Beiträge von Adams

    Liebes Forum,

    welche Hauptdiagnose ? Pat. wird wegen hirnorg. Anfalls bei bekannter Hirnmetastase eines Nierencellcarcinoms aufgenommen. Klinisch leichte Hemiparese. Im CT Nachweis einer Einblutung in eine Metastase (als mutmaßlicher Auslöser des Anfalls). Konservative Behandlung ( Antikonvulsivum wg Anfall, Neurolog. Komplexbehandlung 8-981 wg Blutung). Wir kodierten als HD Hirnblutung, MDK meint Anfall.

    MfG

    R.Adams

    Liebes Forum,
    es geht bei meiner Frage nicht darum, welche Diagnostik für die 8-981 notwendig ist. Hierbei muss ich mich wohl der (in den letzten Jahren zunehmend anspruchsvoller werdenden) derzeitigen MDK-Interpretation anschließen.
    Das Problem liegt darin, dass Pat. vorzeitig die Behandlung abbrach und damit die von uns erbrachte fast vollständige Diagnostik, die Vorbereitungen für die letztlich nicht durchgeführte Untersuchung sowie das 8-981 Monitoring und die Therapie nicht honoriert werden.
    Zum Vorwurf, dass wir bei unseren Untersuchungen zu langsam waren ist zu bedenken, dass die Durchführung der kompletten Diagnostik innerhalb von 24 oder 48 Stunden (auch am Wochenende?) nicht praktikabel ist und sich dann konsequenterweise die Frage stellt, ob z.B. jede TIA ohne Komplikationen nach 24 oder 48h entlassen werden müsste bzw. beim \"diagnostischen Outsourcing\" grundsätzlich auf die 8-981 zu verzichten ist.
    Schöne Grüße
    Skeptiker

    Hallo,
    genau: Es wurde die fehlende Herzecho-Untersuchung bemängelt, die deshalb nicht durchgeführt wurde, weil Pat. Klinik vorzeitig gegen ärztlichen Rat verließ.- Von Seiten der Klinik war die geforderte Diagnostik geplant (lässt sich leider nicht immer vollständig innerhalb von 5 Tagen organisieren), konnte aber aufgrund der Entscheidung des Patienten nicht durchgeführt werden.
    Darf deshalb die OPS gestrichen werden ?
    Mfg
    Skeptiker

    Liebes Forum,
    über die MDK Prüfgebahren wurde bereits vielfach geklagt. Pikanterweise haben die verschiedenen MDKs unserer Region sehr unterschiedliche Prüfschwerpunkte. Einer verlangt eine ausführliche ätiologische Diagnostik (Herzecho, Hämostaseologie, Angiitisdiagnostik, EEG) bei einem 78 jährigen Diabetiker, ein anderer wünscht eine ausführliche Dokumentation der neurologischen Verlaufsuntersuchungen in freier Form. - Ein derartiges Vorgehen ist weder sinnvoll noch praktikabel und lässt sich m.E. auch nicht aus den vorliegenden Regularien ableiten. - Wir wollen die Angelegenheit gerichtlich klären lassen. Hat jemand hiermit bereits Erfahrungen sammeln können ?
    Vielen Dank
    Skeptiker

    Sehr geehrter Herr Schaffert,
    vielen Dank für Ihre Einschätzung. Bin enttäuscht: Der MDK darf \"rein formal\" argumentieren (bei einer aufwendigen Komplexbehandlung wird irgendein nicht dokumentierter Parameter bemängelt) und ich darfs nicht ?
    Viele Grüße
    Skeptiker

    Hallo MiChu,
    besten Dank für die Antwort und die beigefügte Stellungnahme. - Bin kein Jurist. -Die SGB Passage lautet \" Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten ...\" Meines Erachtens sind Einleitung und Durchführung doch zwei verschiedene Vorgänge (sonst hätte man auf den ersten Satz verzichten können). Ihre beigefügte Stellungnahme widerspricht meiner Auffassung nicht. Demnach muss doch der gesamte Prüfvorgang zeitnah abgeschlossen sein ?

    Liebes Forum,
    habe inzwischen mehr als ein Dutzend MDK-Gutachten (zu Ungunsten der Klinik), bei welchen die Bearbeitungszeit zwischen 9 und 18 Monaten lag. Meines Erachtens erfolgte hier keine \"zeitnahe Prüfung\" nach §275 1c mehr. Habe deshalb Widerspruch gegen die vorgesehene Rechnungskürzung eingelegt.
    Wie definieren andere Forumsmitglieder die Zeitspanne einer zeitnahen Prüfung ? Hat jemand bereits Erfahrungen mit sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen ?
    Vielen Dank

    Liebes Forum,
    in den letzten Wochen erhalten wir von einer großen Krankenkasse einen umfangreichen Vordruck für AHB-Anträge. U.a. wird nach \"sozialer Interaktion\", Umfang der Medikation usw. gefragt. Bei nicht vollständigem Beantworten des Bogens wird der Fall nicht bearbeitet und somit die Liegezeit verlängert.
    1. Ist bei einem Reha-Antrag eine Datenübermittlung an die Krankenkasse über die §301-Daten hinaus statthaft ?
    2. Wer kommt für die Kosten bei einer Überschreitung der OGV auf, die durch eine verzögerte Bearbeitung seitens der Krankenkasse verursacht werden ?
    Vielen Dank
    R.Adams

    Liebes Forum,
    Patient mit Schlaganfall soll nach Akut-Behandlung zur Reha und kann zwischenzeitlich nicht nach Hause entlassen werden. Verzögerte Bearbeitung des Kostenübernahmeantrags durch die KK, die zur Indikationsüberprüfung auch MDK einschaltet, was zu weiterer Verschleppung um 7 Tage führt.
    Schließlich Überschreitung der OGV um 9 Tage (durch Bettenmangel in Reha-Klinik weiterer Zeitverlust bis zur ÜBernahme), die jetzt von KK nicht bezahlt werden will.
    \"Haftet\" das Krankenhaus für Verzögerungen, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegen ?
    MfG
    R.Adams