Hallo,
ich möchte dieses Thema nochmals fortsetzen / aufgreifen.
Wie müsste kodiert werden, wenn eine Fallzusammenführung, auf Grund eines Partionswechsel von der Systematik, verlangt wird? Als Beispiel…
1. Aufenthalt -> Aufnahme mit Hydronephrose bei Nierenstein. Hauptdiagnose N13.2… Diagnostische Urethrozystoskopie, Einlegen einer transurethralen Ureterschiene und retrograde Urographie. Infusionsprogramm, intravenöse Antibiose.
2. Aufenthalt -> Aufnahme mit Nierenstein ohne Stauung. Hauptdiagnose N20.0….
Diagnostische Urethrozystoskopie, wechseln der transurethralen Ureterschiene, ureterorenoskopische Entfernung des Steines.
Fallzusammenführung wegen Partitionswechsel !! Abrechnungsdiagnose N13.2 - resultierend DRG L20B.
Die N20.0 triggert den Fall um 600 Euro - von der L20C in die L20B.
Darf die N20.0 bei Fallzusammenlegung kodiert werden? Auch in Bezug auf die DKR D002f - Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus.
Bin sehr auf Meinungen gespannt.
Gruß
ochpowi