Beiträge von eStefan

    Guten Tag Frau Lindner,

    Sie gehen in Ihrem Beispiel davon aus, dass nach Erreichen der Oberen Grenzverweildauer tagesbezogenes Entgelt zur Abrechnung kommt.
    Bis zum Inkrafttreten des FPÄndG gibt es jedoch keine derartige Regelung. Die alte Fassung des § 8 Abs. 5 KHEntgG verbot lediglich die Abrechnung der gleichen Fallpauschale (Formulierung: "die Fallpauschale nicht erneut..")innerhalb der Grenzverweildauer.
    Es steht nirgends, dass dann bei Überschreitung tagesbezogene Entgelte berechnet werden können/müssen/dürfen!

    Aufgrund der Formulierung sind aus meiner Sicht andere Abrechnungen vorgegeben:

    1. Beim 2. Aufenthalt ergibt sich die gleiche DRG, die OGVD wird
    überschritten: jeweils Abrechnung der DRG für den 1. und 2. Auf-
    enthalt.

    2. Beim 2. Aufenthalt ergibt sich eine andere DRG:
    Abrechnung der jeweiligen DRG pro Aufenthalt, da die Voraussetzung
    für die Anwendung des § 8 Abs. 5 KHEntgG (siehe oben)nicht
    vorliegt.

    Anders liegt der Sachverhalt bei Fällen, die nach dem Inkrafttreten des FPÄndG wiederaufgenommen werden. Hier sind tagesbezogene Entgelte abzurechnen.

    Eine Zusammenführung beider Aufenthalte und Neugrouping, wie von einigen Krankenhäusern gehandhabt, ist bzw. war auch bisher nicht vorgesehen. Dies soll sich erst ab dem 01.01.2004 ändern.
    Vereinbarungen mit Kassen, dies bereits jetzt so zu handhaben können sich somit auf keine gesetzliche Regelung beziehen. (Verstoss gegen geltendes Recht?)
    Dazu stellt sich noch die Frage, ob dies von den Kassen nach dem Inkrafttreten des FPÄndG, auch weiterhin akzeptiert wird, da nach den neuen Bestimmungen Tagesentgelte abzurechnen sind, ein Neugrouping jedoch nicht vorgesehen ist!

    Es würde mich freuen, dazu aus Kassensicht zu hören. Insbesonder würde mich interessieren, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Kassen hier beziehen.

    Vielen Dank bereits im voraus.


    Viele Grüße

    eStefan