Beiträge von stueckl

    Hallo Maddoc,

    hier ist auch zu prüfen, ob es eine Vereinbarung des Bluterzusatzentgeltes ZE27 gibt.
    Hier gibt es wohl unterschiedliche Regelungen in den Budgetvereinbarungen.
    Wenn das ZE verhandelt ist, kann man das Beriplex evtl. auch schon in kleineren Mengen als über das ZE 30 abrechnen.
    Dies ist auch möglich bei einer erworbenen Blutererkrankung, z.B. durch Antikoagulanzien oder durch Leberschaden mit Synthesestörung.

    Mit freundlichem Gruß

    M. Stückl

    Sehr geehrte Kollegen,

    habe gerade einen Streitfall mit einer eher unangenehmen Kasse bezügl. einer abgerechneten Fehler-DRG.
    Pat. wird aufgenommen bei Verschlechterung des Lokalbefundes von mehrere arteriellen Ulcera mit Gagnrän und Osteolysen an einer Zehe.
    Kodiert haben wir I70.24 und unter anderen als ND M89.57.
    Mit der Zehenstrahlresektion ermitteln wir 901D.

    Die Kasse will nun auf M89.57 als HD hinaus und mit I20C vergüten.

    Dokumentiert ist eine i.V. Antibiose über 10 Tage, die Zehenstrahlresektion am 4. Tag nach Aufnahme und ständige Verbandswechsel und Wundbehandlung an den weiteren Ulcera.

    Der Brief ist etwas unglücklich formuliert, dass die Aufnahme zur operativen Therapie erfolgt. Daher argumentiert die Kasse entsprechend.

    Ist die Argumentation, dass die Osteolyse ja am ehesten Symptom der schweren Durchblutungsstörung ist und die mit I70.24 kodierten Ulcera auch behandelt wurden. Vom Ressourcenaufwand her ist in diesem Fall die i.V. Antibiose der kurzen Operation eigentlich gleichzusetzen.

    Kann mich jemand mit zusätzlichen Argumenten ausstatten oder vielleicht in einem ähnlichen Fall recht bekommen?

    Mit freundlichen Grüßen

    M. Stückl
    Medizincontrolling Krankenhaus-GmbH Landkreis Weilheim-Schongau

    Hallo Forumsmitglieder,

    bei folgendem Fall bin ich mir nicht ganz im klaren, wie vorzugehen ist.
    Pat lag bei uns stationär. Unterhalb der mittleren Verweildauer erfolgt die Entlassung des. Patienten. Dieser gab an, einen ambulanten Termin in einer anderen Klinik zu haben. Die zweite Klinik rechnet eine vorstationäre Pauschale hierfür ab.

    Nun möchte die Krankenkasse bei uns Verlegungsabschläge geltend machen. Sind diese anzuwenden, wenn im 2. KH keine vollstationäre Behandlung erfolgt?

    Wenn nein, wären diese anzuwenden, wenn das KH 2 den Patienten vorstationär mit nachfolgender stationärer Aufnahme behandeln würde?

    Gruss
    M. Stückl

    Hallo Herr Schröder,

    Ich sehe das letztlich wie Sie. Unter dieser Konstellation kann man den Patienten eigentlich gar nicht mehr zurückübernehmen, da für den 2. Aufenthalt kein nennenswerter zusätzlicher Erlös möglich ist.

    Wie gesagt, bisher haben wir die A-Fallpauschale geteilt, die B-Pauschale selbst abgerechnet und den präoperativen Fall über Pflegetage ggf. mit Sonderentgelten abgerechnet.

    Die Rückverlegung am 1. oder 2. Tag auf die Normalstation unseres Hauses war dabei Standard, da die Herzchirurgie nur eine räumlich angebundene Intensivstation, aber keine Normalstation besitzt.

    Tja, es wird wohl darauf hinauslaufen, dass wir uns um die Aufteilung der herzchirurgischen DRG bemühen müssen und keine klare Trennung der Fälle durch Verelgungen hinbekommen.

    Gruss
    M. Stückl

    Hallo Herr Schroeder,

    wie gesagt, als Rückverlegung würde ich das zunächst auch verstehen.
    Aber dabei verliert die Chirurgie im Schnitt ein RG von 2,5 pro Fall und wir füllen die kosnervative KHK DRG von den Verweildauertagen auf. bekommen also vielleicht 0,3 von den 2,5 zurück.

    Bisher hatten wir mit der Chirurgie eine Teilung der A-Pauschale und die Berechnung der B-Pauschale. Der präoperative Fall war ein Fall unseres Hauses.

    AUs dem ganzen eine Fallpauschale zu machen, verbietet sich, da dann unsere präoperativen Leistungen (Herzkatheter etc. ) in ein fremdes Budget eingehen würden. Es muss also eine Verlegung stattfinden.

    Gibt es irgendjemanden im Forum hier, der bereits nach DRGs abrechnet und Rückverlegungen aus der Herzchirurgie praktiziert?

    Gruss
    Michael Stückl (und deshalb nicht Frau Stückl)

    Hallo Forumsbesucher,

    wir sind ein internistisches Haus und verrlegen häufig in die Herzchirurgie, übernehmen dann die Patienten am 2. postoperativen Tag zurück.

    Wenn dies als Verlegungskette ausgedrückt wird, ergibt sich keine sinnvolle DRG

    prä- und postoperativer Aufenthalt z.B. in einer F66 zusammengefasst. Die Operative DRG im anderen Haus wird mit erheblichem Abschlag versehen.

    Unter dieser Konstellation blieben für die Summe der 2 DRGs ca. 40% weniger als für die Berechnung der herzchirurgischen DRG in einem Haus.

    Wie lösen das andere?
    Kodiere ich mich in eine 2. DRG Z63Z bei Hauptdiagnosenwahl Z48.8 ?
    Oder muss ich die chirurgische DRG mit allen komplizierten Konsequenzen zwischen den Häusern aufteilen?

    Dankbar für jede Anregung.

    Gruss