Sehr geehrte Kollegen,
habe gerade einen Streitfall mit einer eher unangenehmen Kasse bezügl. einer abgerechneten Fehler-DRG.
Pat. wird aufgenommen bei Verschlechterung des Lokalbefundes von mehrere arteriellen Ulcera mit Gagnrän und Osteolysen an einer Zehe.
Kodiert haben wir I70.24 und unter anderen als ND M89.57.
Mit der Zehenstrahlresektion ermitteln wir 901D.
Die Kasse will nun auf M89.57 als HD hinaus und mit I20C vergüten.
Dokumentiert ist eine i.V. Antibiose über 10 Tage, die Zehenstrahlresektion am 4. Tag nach Aufnahme und ständige Verbandswechsel und Wundbehandlung an den weiteren Ulcera.
Der Brief ist etwas unglücklich formuliert, dass die Aufnahme zur operativen Therapie erfolgt. Daher argumentiert die Kasse entsprechend.
Ist die Argumentation, dass die Osteolyse ja am ehesten Symptom der schweren Durchblutungsstörung ist und die mit I70.24 kodierten Ulcera auch behandelt wurden. Vom Ressourcenaufwand her ist in diesem Fall die i.V. Antibiose der kurzen Operation eigentlich gleichzusetzen.
Kann mich jemand mit zusätzlichen Argumenten ausstatten oder vielleicht in einem ähnlichen Fall recht bekommen?
Mit freundlichen Grüßen
M. Stückl
Medizincontrolling Krankenhaus-GmbH Landkreis Weilheim-Schongau