Beiträge von Griem_Sabine

    Hallo an´s Forum, wie sieht es aus bei OPS, die so neu sind, dass sie bisher keinen Eingang in den AOP Katalog gefunden haben, zum Beispiel die Doppel-Ballon-Endoskopie 1-636.1. Mir ist jetzt der erste Fall aus dem stationären rausgefallen (MDK) Auch individuell mit der Kasse verhandeln, wie Dr. Schemmann vorschlägt, oder gibt es auch andere Möglichkeiten?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine Griem

    Hallo!
    Falls jemand Erfahrung hat, zum Thema Abrechnung nach 116 b (Onkologie) würde ich mich über Austausch freuen.

    Ich habe folgende Frage:
    Wo stehen Regeln zur Kodierung bei Behandlung nach 116 b? Es muss ja eine Diagnose angegeben werden, die zu der entsprechenden Gruppe, die der GBA definiert hat, passt. Wie kodiere ich bei einem Patienten mit zum Beispiel Z.n. Operation bei gastrointestinalem Carcinom, wenn jetzt eine Stenose vorliegt, die aber nicht tumorbedingt ist. Das Carcinom wäre nach DKR hier nicht die richtige HD. Wenn ich aber keine Carcinomdiagnose angebe, kann ich nicht nach 116 b behandeln und abrechnen. Wie verträgt sich das dann mit dem Thema Nachbehandlung im Rahmen 116b?
    Unabhängig von den Tumorgruppen hat der GBA Diagnosen wie C77.- und C80 aufgeführt als sonstige primäre und sekundäre bösartige Neubildungen. Hat jemand Erfahrung mit der Kodierung dieser Diagnosen?
    Eine Rückmeldung würde mich sehr freuen! Ich habe trotz intensiven Suchens im Forum bisher nichts gefunden, was mir die Fragen erklären würde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Frage nach der Hauptdiagnose:
    Patient wird aufgenommen wegen Prolaps bei endständigem Transversostoma nach Sigmaresektion bei Sigma-CA. Es erfolgt eine operative Korrektur.
    MDK gibt im Gutachten an, es handele sich nicht um einen geplanten Folgeeingriff im Rahmen eines Behandlungsplans. Deshalb HD:K91.4 (Funktionsstörung nach Kolostomie oder Enterostomie)

    Argument der Klinik ist die DKR 0201e: (...) Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (...)anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen... Deshalb HD: C18.7 (Sigmakarzinom)

    Wer hat Recht?

    Hallo Forum,

    ganz verstehe ich die Aufregung um die Aufnahmediagnose nicht. Als Hauptdiagnose muss m.E. nach die Diagnose kodiert werden, die die Symptome erklärt, aufgrund derer die stationäre Aufnahme erfolgte. Wenn bei Aufnahme keine Diagnose zumindest als wahrscheinlich angenommen werden kann (z.B. Bauchschmerzen ohne vorherige Diagnostik), so kann man keine hellseherischen Fähigkeiten verlangen, weder vom behandelnden Arzt erst recht nicht vom Kodierer. Dann kodiere ich das Symptom, welches mir in der Festlegung der Hauptdiagnose bei Entlassung Spielraum lässt.

    Was nicht funktioniert, aber von vielen Krankenhäusern versucht wird ist folgendes:
    Aufnahme: HD: Gehirnerschütterung, ND: Kopfplatzwunde
    Entlassung: HD: Kopfplatzwunde, ND: Gehrinerschütterung.

    Die Versorgung einer Platzwunde ist sicher kein Grund für eine stationäre Aufnahme (s.o.), sondern die Überwachung bei Gehirnerschütterung. Hier die Diagnosen zu drehen fällt natürlich auf und wird angezweifelt.

    Sollten also mehrere Diagnosen zur Verfügung stehen und es nicht so eindeutig wie im oben genannten Beispiel falsch sein eine als HD zu wählen und die andere nicht, empfiehlt es sich, die besser vergütete Diagnose als HD einzusetzen. "Dreher" hin zu einer höher vergüteten DRG fallen auf und werden überprüft.

    Mit freundlichem Gruß
    Darmstadt sonnig und kalt

    --
    Dr. Sabine Griem
    Consultant
    ADMED GmbH

    Guten Morgen!

    Es gibt einen wesentlichen Beschluss:
    §137 SGB V:
    … Die Vereinbarungen nach Satz 1 regeln insbesondere
    (...)
    3. einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände,
    (...)
    Wenn die nach Satz 3 Nr. 3 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 entsprechende Leistungen nicht erbracht werden.


    Dieses Gesetz umzusetzen ist (eine von vielen ..) Aufgabe des Bundeskuratoriums.

    Zur Zeit ist nicht geklärt, welches eine "planbare Leistung" überhaupt ist, ob die Mengen pro Krankenhaus oder pro Arzt gelten sollten und vieles mehr.

    Die deutsche Literatur zu diesem Thema ist dürftig.

    Die US-amerikanische Literatur beschäftigt sich schon länger mit dem Thema. Allerdings vorwiegend im operativen Teil und da speziell im Bereich Tumor-Chirurgie, Herzchirurgie. Über konservative Mindestmengen ist mir nichts bekannt.

    :no:
    Mit freundlichem Gruß
    Sabine Griem

    Lieber Herr Scherlitz,

    vielleicht schauen Sie mal bei http://www.clinpath.de rein. :look:
    Ich habe auf der Casemix-Konferenz einen interessanten Vortrag von Dr. Tenckhoff und Dr. Decker aus dem evangelischen Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge in Berlin gehört. Sie demonstrierten EDV-gestützte Pathways mit To-do Listen. Gegen ein Entgelt kann man dort Mitglied werden und auch eigene Pathways erarbeiten, oder vorhandene Pathways an eigene Verhältnisse angleichen, sowie Gruppen bestimmen, mit denen man zusammenarbeiten möchte (z.B. kooperierende Kliniken). Anders als bei anderen Einrichtungen, ist es auch möglich, sich zunächst ohne finanziellen Aufwand zu informieren, um überhaupt zu entscheiden, ob es das richtige ist.
    Ansprechpartner ist: b.tenckhoff@keh-berlin.de
    Mit freundlichem Gruß

    Sabine Griem

    --
    Dr. Sabine Griem
    Consultant
    ADMED GmbH

    Die Frage der korrekten Kodierung der Vertebroplastie stellte sich auch bei einem unserer Kunden.

    Bisheriges Verfahren war die Kodierung als
    5-837.0 „Wirbelkörperersatz“. Dieser Kode fällt unter die Kategorie „Wirbelkörperersatz und komplexe Rekonstruktionen der Wirbelsäule“. Die Angabe führte dann gegroupt in die I09A oder I09B mit einem Relativgewicht von 4,193 resp. 2,875. Da nach § 17c KHG die bewusst falsche Kodierung und Höherbewertung einer DRG mit Rückzahlung des doppelten Betrages bestraft werden kann, birgt diese Kodierung ein hohes Risiko.;(

    Die Kodierung der Prozedur als 5-785.0 „Implantation von alloplastischem Knochenersatz wiederum führt in die meiner Meinung nach zu gering vergütete DRG I28A oder B (andere Eingriffe am Bindegewebe) mit einem Relativgewicht von 1,620 oder 0,996.:-p

    Der Vorschlag von Frau Dr. XY vom DIMDI, welcher mit Herrn Dr. XY vom IneK abgesprochen wurde ist:
    Kodierung der Vertebroplastie als „sonstige andere Operationen an der Wirbelsäule“ mit 5-839.x. Die Eingruppierung erfolgt dann in die DRG: I10 A oder B „Andere Eingriffe an der Wirbelsäule“ mit einem Relativgewicht von 2,291 resp. 1,660.:rotate:


    Die neue OPS-Version wird einen eigenen Kode für die Vertebroplastie enthalten, der ebenfalls in die DRG I10 führen wird.

    An dieser Stellt bedanke ich mich noch mal ganz herzlich bei Frau Dr. XY vom DIMDI und Herrn Dr. XY vom IneK für die schnelle unbürokratische Hilfe!:x

    --
    Dr. Sabine Griem
    Consultant
    ADMED GmbH

    Sehr geehrte Frau Bold - Fifer,

    Die Antwort auf Ihre Frage befindet sich im Definitionsmanual Band 2. Die I75 hat einen Alterssplit. Dh. Patienten älter als 64 Jahre können die I75A und I75B bekommen (Unterscheidung hier durch PCCL > 1, dh. in diesem Fall schon mit der ND I69.4 allein zu schaffen). Patienten die 64 Jahre alt und jünger sind, bekommen nur die I75B oder I75C ebenfalls abhängig vom PCCL > 1. D.h. ein Patient der 64 Jahre alt oder jünger ist, kann durch Nebendiagnosen in der I75 nicht höher kommen als I75B und hätte ohne Nebendiagnosen die I75C.

    Die Nebendiagnosen, die Sie angegeben haben, besitzen nur zum Teil einen CC-Wert. Die G81.1 hat keinen (dafür aber die G81.9) und auch die Z43.3 hat keinen CC-Wert. Welche Nebendiagnose welchen CC-Wert haben kann, steht im Definitionsmanual Band 5.
    Das heißt nicht, dass es keinen Sinn macht, Nebendiagnosen anzugeben, die keinen CC Wert haben, dafür gibt es trotzdem gute Gründe. Aber nicht jede Nebendiagnose führt zu einer Erhöhung des PCCL und nicht bei jeder DRG wirkt sich ein hoher PCCL-Wert aus (Beispiel alle "Z-DRG`s oder DRG´s die durch Alterssplit oder durch hinterlegte Tabellen (z.B. Geburtshilfe) gebildet werden.

    Mit freundlichem Gruß aus Darmstadt
    Sabine Griem:defman:

    Sehr geehrter Herr Nast,

    die O62.2 kann in die folgenden DRG´s münden: 962Z, O01A, O01B, O01C, O01D. O02Z und O60A, O60B, O60C oder O60D
    Wenn Sie die O62.2 als einzige Diagnose wählen und keine Prozedur mitkodieren, so landen Sie in der O60D. Dies zeigt der Blick in das Definitionsmanual:

    ADRG O60 Vaginale Entbindung
    [Hauptdiagnose in Tabelle TAB-O60-1 oder (Nebendiagnose in Tabelle TAB-O60-9 und Hauptdiagnose in Tabelle TAB-O60-2)] und nur OR-Prozedur in Tabelle TAB-O60-10

    Die O62.2 ist in der Tabelle TAB-O60-1 aufgeführt. D.h. sie führt ohne weitere Diagnose und Prozedur in die O60D. Mit weiteren Diagnosen aus den Tabellen TAB-O60-4, TAB-O60-10 ist die Kodierung auch in höhere Schweregrade möglich. Mit anderen Prozeduren auch in die O01, oder O02 möglich sowie in die Fehler-DRG. Andere Möglichkeiten haben Sie mit der Diagnose O62.2 meiner Meinung nach nicht. :no:

    Mit freundlichen Güßen aus Darmstadt
    Sabine Griem


    PS: Welche "DRG-Definition" meinten Sie?

    Guten Tag Herr Gösling,

    meiner Meinung nach ist diese Kodierregel eindeutig:

    Eine infektiöse Verschlechterung der COLD ist mit J44.0 Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der unteren Atemwege zu verschlüsseln, es sei denn, der infektiöse Zustand stellt ein eigenes Krankheitsbild dar, wie z.B. eine Pneumonie. In diesem Fall ist die Pneumonie als Nebendiagnose zu kodieren.

    Will meinen, in dem Fall, in dem eine Pneumonie zu der Verschlechterung einer COLD führt ist die COLD Haupt- und die Pneumonie Neben-diagnose.

    Außerdem sähe ich auch deshalb keinen Sinn, die Pneumonie als Nebendiagnose zu kodieren, da die Eingruppierung dann ohne weitere Nebendiagnosen in die E62B führt, (RW: 1,060) statt in die E65A (RW: 1,101) mit COLD als Hauptdiagnose. Interessant wäre natürlich die E63A (RW: 1,399) allerdings braucht´s dazu einen PCCL > 3 und was entscheidender ist, es widerspräche meiner Ansicht nach den Kodierregeln. :strauss:
    Gruss aus Darmstadt
    Sabine Griem