Beiträge von Dr_R_Holm

    Hallo,

    vielen Dank für Ihre nochmalige Wortmeldung.
    Sie merken ja selbst, wie man ohne Blick in die Patientenakte und ohne weitere Daten und Fakten in diesem Fall in verschiedene Richtungen gelangen kann.

    Genau dies aufzuzeigen, war mein Anliegen. Und eben deswegen habe ich auch die Häufung von Konjunktiven (Möglichkeitsform) gewählt und darauf hingewiesen, dass es sich um Mutmaßungen handelt bis weitere Fakten geprüft sind.

    Mir waren die vorhandenen Hinweise nicht ausreichend, um dem MDK-Gutachter Recht zu geben oder ihm zu widersprechen.

    Ob die Patientin nicht bei Aufnahme bereits neurologische Auffälligkeiten hatte, kann ich nicht sagen. Eine Mittellinienverschiebung um einen Zentimeter bildet sich bei einem subduralen Hämatom nicht innerhalb von 5min aus. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die Patientin bereits bei Aufnahme einige Stunden vor der Bewusstlosigkeit das subdurale Hämatom hatte und ggf auch schon so etwas wie Kopfschmerzen (Die Patientin hatte ein subdurales Hämatom und keine Subarachnoidalblutung. Subdurale Hämatome bilden sich -abgesehen von größeren Schädeltraumen- langsam und stetig aus und werden nicht innerhalb kurzer Zeit hochdramatisch)

    Dass keine neurologischen Auffälligkeiten vorlagen war nicht beschrieben, ein zentrales Fieber kann es (je nach Lokalisation des subduralen Hämatoms) auch ohne Bewusstlosigkeit auftreten. Deswegen bin ich mir ziemlich sicher, dass das subdurale Hämatom schon bei Aufnahme vorhanden war, sofern die Patientin nicht aus dem Bett gefallen ist oder sich sonstwie ein gößeres Schädeltrauma zugezogen hat. Typisch für ein chronisches subdurales Hämatom ist das Auftreten der Symptomatik erst später als 14Tage nach auslösendem Ereignis, das die Patienten selbst meist gar nicht mehr erinnern...

    Nochmals: Ich erhebe keinen Anspruch darauf, dass meine Vermutung richtig sein muss, sondern sie wäre zu prüfen, bevor man dem MDK-Gutachter einfach Recht gibt.

    Ich wünsche allen einen schönen Feierabend!

    Hallo \"Nails\",

    doch, das Thema ist begehrt und ein häufig auftretendes Problem.
    Aber die Thematik ist nicht wirklich komplex und hier schon gut dargestellt worden.

    Sobald eine Verordnung von Krankenhausleistungen durch einen niedergelassenen Vertragsarzt der GKV vorliegt, sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob eine vollstationäre Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist, um das Behandlungsziel zu erreichen oder ob eine andere Versorgungsform (z.B. ambulant, vorstationär, teilstationär,...) ausreichend wäre (ergibt sich aus §39 Abs.1 SGB V in Verbindung mit §12 SGB V). Wenn nach Ihrer Prüfung keine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, erfüllen die von Ihnen erbrachten Leistungen die Definition einer vorstationären Behandung nach §115a SGB V (\"Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um 1.die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären...\")
    Das bedeutet, dass die von Ihnen erbrachten Leistungen entsprechend als vorstationäre Leistungen abzurechnen sind. Entscheidend für die Abrechnung einer vorstationären Leistung ist in den vorleigenden Konstellationen somit das Vorliegen einer Verordnung von Krankenhausleistungen (Einweisung). Ihnen ist es vertragsrechtlich nicht möglich, Patienten abzuweisen. Dies steht mit Sicherheit explizit so in Ihren Verträgen mit den Krankenkassen.

    Wenn Sie im Rahmen der obgenannten Prüfungen feststellen sollten, dass eine vollstationäre Leistungserbringung erforderlich ist und diese durch eine vorstationäre Leistungserbringung vorbereitet werden kann, dann handelt es sich auch hierbei abrechnungstechnisch um eine vorstationäre Behandlung nach der Definition des §115a SGB V (\"Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um ...die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung)...\"). Hier gilt jedoch in der Regel der Grundsatz, dass eine vorstationäre Behandlung innerhalb der gesetzlichen Fristen nach §115a Abs.2 SGB V (\"Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.\") mit einer nachfolgenden DRG-Fallpauschale abgegolten ist.

    Welche Diagnostik und welche Therapie der behandelnde Arzt im Krankenhaus veranlasst, ist einzig getragen von seiner Therapiefreiheit und dem aktuellen Stand der medizinischen Kenntnisse. Das haben die höchsten deutschen Gerichte (BSG und BGH) immer wieder bestätigt. (selbstredend gilt immer auch das Wirtschaftlichkeitsgebot) Und haftungsrechtliche Erfordernisse sind nach ständiger Rechtsprechung der medizinischen Notwendigkeit gleichzusetzen.

    Sie sollten sich also nicht von irgendwelchen Kassenschreiben irritieren lassen. Und an den Forderungen konsequent festhalten. Kassenmeinungen basieren häufig eben nicht auf korrekten gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen. Auf Standardschreiben kann man gern auch mit Standardschreiben antworten. (Das ist zwar eigentlich kein guter Ton, aber wenn die Gegenseite dieses Vorgehen wünscht, sollte man dieselben Waffen wählen für das \"Duell\", sonst wäre es doch ein unfairer \"Kampf\"...)Sollte das Porto zu teuer werden, weil die Zahl der Schreiben so groß wird, dann sollte man sich mal auf höherer Ebene mit den Verantwortlichen der betreffenden Kasse auseinandersetzen. Das hat bei Häusern, die wir betreuen, schon oft geholfen. Andernfalls den Weg über eine Sammelklage beim zuständigen Sozialgericht beschreiten. Sehr oft klingelt dann schon kurz nach Klageeingang Ihr Telefon, dass man sich doch außergerichtlich schnell einigen könnte...

    einen schönen Tag mit ganz viel Sonne!

    Hallo,

    ich kann die Argumente, dass es sich um \"good will\"-Leistungen handelt, wenn Gutachten inhaltlich dem Leistungserbringer bekanntgegeben werden, dass es sich um verwaltungsinterne Verfahren ohne jegliche Normen handeln soll,... nicht so recht nachvollziehen.

    Zum einen befinden wir uns in der Bundesrepublik Deutschland, und es gelten von vornherein die üblichen gesellschaftlichen Normen und Werte. Dazu gehört z.B. dass man von einem offiziellen Schriftstück erwarten darf, dass es nicht handschriftlich (und somit nicht für jedermann sofort leserlich) daherkommt und dass eine Unterzeichnung stattfindet, die den Namen und die Stellung des Verfassers erkennen lässt. Es ist selbstverständlich (und auch ein Zeichen der allgemeinen Wertschätzung des Gegenübers), dass man sich umfassend mit den Sachverhalten und Argumenten seines Gegenübers auseinandersetzt und nicht einfach unbewiesene Vermutungen oder gar Behauptungen aufstellt, ohne sich die Mühe zu machen, seine Sichtweise tatsächlich zu hinterfragen und sich wirklich mit dem Behandlungsfall auseinanderzusetzen.

    Gerade dies gehört zum anderen aber zur Funktion eines Gutachters, erst Recht, wenn es sich um einen ärztlichen Gutachter handelt. Die ärztliche Berufsordnung gilt hier uneingeschränkt, und nicht umsonst steht in §275 SGB V auch unmissverständlich, dass die MDK-Gutachter \"nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen\" sind, eben gerade keine \"Verwaltungsinterna\" sein sollen... Gutachten sind nach der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte ganz eindeutig sorgfältig zu erstellen. Dazu gehört, dass man sich ein umfassendes Bild zu der betreffenden Fragestellung der Krankenkasse (Prüfauftrag) machen muss.
    Es gibt ganz klar eine rechtliche Norm, das Gutachten dem Leistungserbringer zu übermitteln. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der Krankenkasse, sondern des MDK. Auch dies ganz klar geregelt in §277 SGB V. Das Ergebnis der Begutachtung ist ein Gutachten, und ein Gutachten beinhaltet immer auch eine Argumentationskette, wie der Gutachter zu seiner Meinung gekommen ist.

    Mir liegt es völlig fern, die Krankenkassen oder die Gutachter des MDK pauschal anzugreifen. Jeder erfüllt in unserem Sozialsystem die Aufgaben, die ihm übertragen worden sind. Es gibt viele positive Erfahrungen, die wir täglich mit Mitarbeitern der \"Gegenseite\" machen, aber es gibt immer wieder auch ganz schlimme Beispiele von vermeintlichen \"Gutachten\".

    Diese schlimmen Beispiele von vermeintlichen \"Gutachten\" akzeptieren wir nicht, sondern geben diese an die Kostenträger zurück mit der Bitte um Erstellung eines fundierten Gutachtens. In der Regel folgt dies dann auch und nach ein paar Rückläufern findet dann auch ein \"Umdenken\" statt und man macht die Arbeit gleich vernünftig. Andernfalls muss man sich eben -auch das ist hier schon angeklungen- vor dem Sozialgericht treffen. Aber komische Gutachten einfach so hinzunehmen ist sicherlich nicht der richtige Weg.

    Gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass wir uns im Bereich Sozialwesen/Sozialversicherung/Sozialrecht bewegen, sollen wir von der Idee her den sachfremden Aufwand möglichst gering halten. Darauf haben auch die Urteile des Bundessozialgerichts immer wieder abgestellt. Das gilt nicht nur für die Mitwirkungspflicht der Leistungserbringer, sondern eben auch für die Kostenträger selbst und die Gutachter des MDK.

    So, jetzt ist der Beitrag hier sehr lang geworden. Aber es hat mich schon sehr stark bewegt zu lesen, dass die MDK-Gutachter und die Kostenträger praktisch tun und lassen könnten, was sie wollen. Dem ist eben nicht so!
    Man möge mir das lange und ggf etwas hitzige Pamphlet also bitte verzeihen...

    Allen einen schönen Feierabend!

    Hallo,

    der Meinung des MDK-Gutachters ist auf Grundlage der bereits zitierten DKR beizupflichten.
    Hier ist intraoperativ lediglich die Haut- und Unterhaut-Inzision erfolgt. Diese Leistung ist selbstredend verschlüsselbar, jedoch nicht die geplante Leistung, die aber letztlich nicht erbracht wurde. Das DRG-System soll eine aufwandsbezogene Vergütung sicherstellen und keine Vergütung, die lediglich auf einen Behandlungsplan abstellt.
    Da auch die wesentliche Leistung der geplanten Operation nicht erbracht wurde, ist hier lediglich die Teilleistung zu verschlüsseln, ohne Zusatzkode 5-995.

    Wenn Sie unbedingt den Fakt, dass die eigentlich geplante Operation nicht durchgeführt werden konnte, dem Kostenträger mitteilen möchten, könnten Sie den ICD-Schlüssel Z53 neben der I48.09 angeben. Aber das wäre reine Kosmetik und im Rahmen eines MDK-Widerspruchsverfahrens nicht wirklich sinnvoll.

    Sie sollten die Meinung des MDK-Gutachters und den entsprechenden Bescheid des Kostenträgers so akzeptieren...

    Hallo,

    ich finde den Fall nicht ganz so einfach zu beantworten anhand der vorliegenden Informationen.

    Der MDK-Gutachter macht es sich einfach: er führt das Fieber einfach auf die im vorherigen Krankenhausaufenthalt behandelte Pneumonie zurück. Schließlich haben die Ärzte im neuerlichen Krankenhausaufenthalt ja auch sofort mit einer kalkulierten Antibiose begonnen.

    Im Verlauf der Behandlung kam es jedoch zur Ausbildung der Pupillen-Anisokorie und dem Nachweis der subduralen Blutung. Spätestens an der Stelle wäre zu prüfen, ob es sich bei dem Fieber wirklich um ein infektions-bedingtes Fieber gehandelt hat oder nicht vielmehr um ein \"zentrales Fieber\", ausgelöst durch den zunehmenden Hirndruck (zentrales Fieber ist neben den Kopfschmerzen und neurologischen Ausfällen ein klassisches Symptom für Hirnblutungen/Hirndruck).

    Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass die Pneumonie, die zuvor über mehr als zwei Wochen vollstationär (höchstwahrscheinlich antibiotisch)behandelt wurde, kurz nach der Entlassung auf einmal wieder mit hohem Fieber imponiert oder die Patientin mit entsprechend hohen Entzündungsparametern entlassen wurde.

    Sollten sich also außer dem Fieber keine weiteren Hinweise auf ein Wiederaufflammen/Neuausbildung der Pneumonie finden, wäre das subdurale Hämatom durchaus als Hauptdiagnose zu diskutieren (auch wenn die Diagnose letztlich erst im Verlauf des Aufenthaltes gestellt werden konnte, war das subdurale Hämatom als chronische Blutung mit Sicherheit bei der Aufnahme bereits vorhanden).

    Sollte das Fieber jedoch von der klinischen, laborchemischen und radiologischen Konstellation her tatsächlich auf die Pneumonie zurückgeführt werden, so ist durchaus aber auch die Leukämie als Hauptdiagnose zu prüfen. Diese wäre dann als Hauptdiagnose auszuwählen, wenn die Patientin aufgrund dieser bekannten Vorerkrankung entsprechend immunkompromittiert war und die Infektion (Pneumonie) somit als Komplikation der bekannten Grunderkrankung aufgefasst werden muss. Hier wäre dann zu prüfen, inwieweit die Leukämie in irgendeiner Form tatsächlich behandelt wurde (z.B. durch Fortführung einer vorbestehenden Medikation). \"Heidiberlin\" hat in Ihrer Anfrage nämlich auch explizit geschrieben, dass sich die Patientin wegen Ihrer Leukämie im weiterbehandelnden Krankenhaus vorstellte. Weitere Ausführungen hierzu sind jedoch nicht erfolgt.

    Aus meiner Sicht, ohne weitere Angaben aus der Patientenakte zu kennen, vermute ich, dass letztlich die Ursache des Fiebers im Nachhinein den Schlüssel für die Wahl der Hauptdiagnose liefert. Hier sollte die Patientenakte entsprechend gesichtet und -wenn das nicht reicht- der behandelnde Arzt befragt werden, ob es sich am Ende um ein pneumonie-bedingtes Fieber oder um ein hirndruck-bedingtes Fieber gehandelt habe.

    Schließlich soll auf Grundlage der DKR auch bei anfänglich anderer (antibiotisch behandelter) Verdachtsdiagnose letztlich retrospektiv die Diagnose als Hauptdiagnose ausgewählt werden, die tatsächlich zur Aufnahme der Patientin geführt hat.

    Moin, Herr Selter,

    aus meiner Sicht bedarf es nicht zwingend einer Klarstellung in den Kodierrichtlinien.

    Die DRG-Verschlüsselung dient der Zusammenfassung von Behandlungsfällen zu Fallgruppen unter vordergründig ökonomischen Gesichtspunkten. Es ist also nur dort sinnvoll, eine Nebendiagnose zu verschlüsseln, wo sie auch einen ökonomischen Aufwand verursacht hat. Andernfalls wird lediglich Kodier-Ballast produziert. Das meinte ich mit \"Inflation von Nebendiagnosen\". Ziel der Verschlüsselung sollte nicht sein, medizinische Sachverhalte darzustellen. Dazu dient der Entlassungsbericht.

    Wenn eine Nebendiagnose einen ökonomischen Aufwand bedingt, dann ist sie bereits aufgrund der Kriterien für Nebendiagnosen zu kodieren. Von daher kann eine Klarstellung in den Kodierrichtlinien hilfreich sein, unabdingbar ist sie jedoch nicht. Sie kann aber ggf. die eine oder andere Auseinandersetzung mit Kostenträgern oder dem MDK vermeiden.

    Wenn wir auf den vorliegenden Fall zurückkommen, nur über den ich mich zu Wort gemeldet hatte, und wir annehmen, dass das betreffende Krankenhaus über eine suffiziente Kosten-/Leistungsrechnung verfügt, dann möchte ich gedanklich zwei ansonsten völlig identische Fallkonstellationen entwickeln. Der eine Patient hat die besagte Phlegmone wegen der eigenanamnestischen Infusion bekommen, der andere idiopathisch. Ich wage zu bezweifeln, dass die Kosten-/Leistungsrechnung der Einrichtung einen signifikanten Unterschied in der Kostenstruktur der Behandlungsfälle ermitteln wird, der auf die Genese der Erkrankung zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall wäre die Verschlüsselung der T80.2 somit nicht sachgerecht.

    beste Grüsse aus Hamburg

    Moin Moin,

    der Knochenzement ist untrennbarer Bestandteil einer zementierten Endoprothese. Folglich sind die Beschwerden auf das \"System\" Endoprothese zurückzuführen. Als Hauptdiagnose ist somit der nach Art der Beschwerden zutreffende Schlüssel aus T84f. auszuwählen.

    Die von Ihnen durchgeführte Leistung wird am besten charakterisiert durch den OPS 5-821.0 Revision einer Hüft-TEP (ohne Wechsel). Auch, wenn sie die Revision als nicht so aufwändig beschreiben, handelt es sich doch um eine Revision der Endoprothese (als System). Die Vergütung dürfte im vorliegenden Fall Ihren Aufwand übersteigen. Aber Sie kennen sicherlich durchaus auch genügend gegenteilige Fälle...

    Eine alternative Möglichkeit der Verschlüsselung als Entfernung von alloplatischem Knochenersatz halte ich für nicht sachgerecht, da im vorliegenden Fall der Zement nicht primär als alloplastischer Knochenersatz zum Einsatz kommt, sondern lediglich zur Verankerung der Endoprothese.

    beste Grüsse aus Hamburg

    Moin Moin,

    meine Wortmeldung war auf den konkret geschilderten Fall bezogen und auch entsprechend begründet.
    Ich stimme Ihnen zu, dass es durchaus Konstellationen geben mag, die eine zusätzliche Angabe dieses Schlüssels sinnvoll erscheinen lassen. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
    Die Angabe der T80.2 wäre für die korrekte Abbildung des hier geschilderten Behandlungsfalles nicht erforderlich und würde nur zu einer Inflation von Nebendiagnosen und einer Deflation der Basisfallwerte beitragen.
    Dennoch ist Ihr Hinweis auf die grundsätzliche Situation legitim und hilfreich.

    beste Grüsse aus Hamburg

    Moin Moin,

    die interne \"Verlegung\" aufgrund einer anderen Abrechnungsform stellt keine Verlegung in einen anderen Entgeltbereich dar. Die Tagesklinik Geriatrie vun Wuppi dürfte sehr wohl im Entgeltbereich der DRGs beheimatet sein und nicht unter den Entgeltbereich der Bundespflegesatzverordnung fallen. Auch wenn aufgrund der gesetzlichen Regelungen Fallpauschalen für die Tagesklinik-Behandlungen vereinbart werden können, wird meist über vereinbarte Tagessätze abgerechnet.

    Dass ein akutstationärer Behandlungsbedarf vorzuliegen hat, um die OPS\' 8-55ff. abrechnen zu müssen, darauf habe ich in meiner Wortmeldung bereits hingewiesen. Der Unterschied zwischen der Behandlung in einer Tagesklinik und einer vollstationären Abteilung definiert sich jedoch gerade nicht über den medizinischen Behandlungsbedarf, sondern über den Bedarf an pflegerischer Betreuung und medizinischem Überwachungsbedarf während der Krankenhausbehandlung. Stationäre Behandlungsformen sind sowohl die vollstationäre Behandlung als auch die teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik. Von daher ist ein akutstationärer Behandlungsbedarf in einer Tagesklinik nicht per se ausgeschlossen.
    Im Übrigen würde ja ansonsten auch der entsprechende Hinweis in der Kapitelüberschrift 8-55 sinnlos und verzichtbar sein.

    Dass eine exakte Definition der \"geriatrischen Frührehabilitation\" nicht existiert, kann den Leistungserbringern nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber auf eine solche exakte Definition bewusst verzichtet und sich auf Mindestvoraussetzungen der Leistungsinhalte beschränkt. Es wurde bewusst nicht auf eine vollstationäre Erbringung der Leistungen abgestellt, sondern im Bewusstsein, dass Krankenhausbehandlung nicht nur vollstationär erbracht wird (§39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), wurde die Leistungserbringung im Rahmen von teilstationären Angeboten nicht ausgeschlossen, sondern offensichtlich (siehe Hinweis unter dem Kapitel 8-55) mit einbezogen.

    Solange die stationäre Rehabilitation nicht ohne Verluste abgerechnet werden kann, werden die Unternehmen bemüht sein, jede Behandlung, die die gesetzlichen Kriterien erfüllt, als Frührehabilitation abzurechnen.
    Eine sinnvolle stationäre Rehabilitation mit entsprechend hoher Anzahl von Therapieeinheiten ist über die Vergütung einer \"normalen\" (sprich: akutmedizinisch kalkulierten) DRG nicht wirtschaftlich zu erbringen. Es sei denn, es werden Therapeuten aus dem 1-Euro-Hartz-IV-Bereich rekrutiert und die Investitionen in Geräte, Heil- und Hilfsmittel können aus Spendengeldern bestritten werden. Eine qualitativ hochwertige medizinisch notwendige Versorgung kostet Geld, und wenn dieses Geld fliesst, dann wird die Versorgung auch angeboten. Ansonsten wird sich kaum ein Leistungserbringer finden.
    Es war und ist das Ziel des Gesetzgebers, die Qualität in der geriatrischen Rehabilitation zu erhöhen. Über die entsprechende monetäre Steuerung ist ihm dies im Bereich der Frührehabilitation bereits gelungen: Immer mehr Leistungserbringer spezialisieren sich auf diese qualitativ definierte Form der Rehabilitation. Da es in den wenigsten Fällen dabei zu einer Budgeterhöhung der betreffenden Einrichtung kommt, ist diese Entwicklung für die Gesetzliche Krankenversicherung völlig kostenneutral. Es ist daher unverständlich, weshalb man sich von dieser Seite über die Entwicklung \"beschwert\".
    So, jetzt mache ich hier aber Schluss, das mag ja -ob der Länge- sonst kein Mensch mehr lesen!
    Ich frage mich abschliessend nur noch, ob es erforderlich und legitim ist, Abrechnungsgepflogenheiten, die das Haus von Wuppi betreffen, für das gesamte Forum offenzulegen (Falls Wuppi nicht zuvor um Ihre Zustimmung gebeten wurde)...

    beste Grüsse aus Hamburg

    Hallo Simone F,

    der Umstand, dass die Symptomatik auf die Verabreichung einer subcutanen Infusion zurückzuführen ist, hat sicherlich auf das Behandlungsregime keinen Einfluss gehabt. Es sind also nur aufgrund dieser Historie keine therapeutischen oder diagnostischen Massnahmen erforderlich geworden, und sicherlich auch kein erhöhter Betreuungsaufwand.
    Wegen Nichterfüllen der Kriterien für Nebendiagnosen aus den geltenden Kodierrichtlinien ist eine zusätzliche Verschlüsselung der T80.2 im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
    Dass die T80.2 im vorliegenden Fall auch nicht den Kriterien einer Hauptdiagnose genügt, hatten Sie bereits ausgeführt. Der Meinung des MDK ist diesbezüglich zu widersprechen.

    beste Grüsse aus Hamburg

    Hallo Wuppi,

    ich möchte die gestellte Frage etwas differenzierter beantworten:

    Die mittlere Verweildauer der DRG und die für die Verschlüsselung der geriatrischen Komplexbehandlung -je nach verwandtem Schlüssel- vorgeschriebene Zeitdauer (im vorliegenden Fall 14 Tage für die 8-550.1) sind grundsätzlich zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe und haben miteinander nur marginal etwas gemein.

    a) Betrachtung der Verschlüsselung der Prozedur 8-550.1
    Sobald die Voraussetzungen zur Verschlüsselung der Prozedur inhaltlich erfüllt worden sind (und dazu gehört in Ihrem Falle auch eine mindestens 14tägige Behandlungsdauer mit entsprechenden Therapieeinheiten), müssen Sie die Komplexbehandlung entsprechend verschlüsseln.
    Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistungen unter vollstationären oder teilstationären (Tagesklinik) Bedingungen erbracht werden. Der Hinweis im OPS-Katalog unter der Kapitelüberschrift 8-55 belegt eindeutig, dass die Komplexbehandlung auch als teilstationäre Leistung erbracht werden kann. Für die Auswahl des korrekten OPS sind die Behandlungstage unter vollstationären Bedingungen und die unter teilstationären Bedingungen zu addieren. Bitte beachten Sie, dass -insbesondere auch für den Bereich der Tagesklinik- die übrigen Voraussetzungen gleichermassen erfüllt sein müssen, dazu gehört auch der akutstationäre Behandlungsbedarf. Ist der nicht mehr gegeben, sind selbstverständlich die betreffenden Tage dann auch nicht mehr bei der Auswahl des OPS zu berücksichtigen.

    b) Betrachtung der mittleren Verweildauer
    Aufgrund des §39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sind Sie verpflichtet, den Patienten in die Tagesklinik zu verlegen, sobald eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, der Patient jedoch auch (noch) nicht ambulant oder im Rahmen einer AHB weiterversorgt werden kann. Diese Verlegung hat mit der Verschlüsselbarkeit des OPS aus der 8-550er Familie nichts zu tun. Es greift hier lediglich die von Ihnen zitierte Abrechnungsregel bezüglich der mittleren Verweildauer bei Verlegung in Ihre Tagesklinik.

    beste Grüsse aus Hamburg