Moin Moin,
ich teile völlig die Auffassung von Herrn Domurath.
Rein formal betrachtet, hat der Krankenhausarzt bei der Aufnahme des Patienten völlig richtig entschieden, den Patienten -medizinisch notwendig- vollstationär zu behandeln. Die Schwere der Erkrankung des Patienten und die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft geplante Behandlung liessen keine andere Entscheidung zu. Das hat letztlich auch der MDK bestätigt. Es handelte sich auch um ein geeignetes Krankenhaus, und es waren offensichtlich ausreichend Kapazitäten zur Durchführung der elektiven Behandlung vorhanden.-Wie anders hätte der Patient ansonsten auf dem OP-Plan eingetragen werden können... Die Notwendigkeit der präoperativen Behandlungstage kann an dieser Stelle nicht eingeschätzt werden, da schlichtweg die umfassenden individuellen Informationen zum Behandlungsfall fehlen, jedoch hat der MDK diese präoperativen Tage in seinem Gutachten offensichtlich nicht moniert. Auch ist diese Fragestellung eigentlich überhaupt nicht relevant für das Thema.
Während des Aufenthaltes hat sich die Situation in dem Krankenhaus nunmehr geändert. Durch die zahlreichen Notfälle waren -für den Krankenhausarzt bei Aufnahme (ex-ante-Sicht!!!)nicht vorhersehbar- die Kapazitäten für eine adäquate Behandlung des Patienten in absehbarer Zeit ausgeschöpft.
Da die Operation in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden konnte, bestand ab diesem Zeitpunkt keine medizinische Notwendigkeit mehr für eine vollstationäre Behandlung in diesem Krankenhaus. Der Arzt hat abermals die richtige Entscheidung getroffen, den Patienten zu entlassen (auch eine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus mit vorhandenen OP-Kapazitäten wäre theoretisch möglich gewesen).
Für die durchgeführte Behandlung bis zur Entlassung hat das Krankenhaus folglich einen Anspruch auf Vergütung, da der Abbruch der Behandlung bei Aufnahme des Patienten noch nicht klar erkennbar war.
Es wäre nicht rechtskonform, wenn das Krankenhaus dadurch Schaden erleiden soll, dass ein Umstand, der von ihm nicht beeiflusst werden kann -nämlich ein Notfall, bei dem sofortige Hilfe geboten ist und nicht verweigert werden darf- eintritt.
Es wäre auch nicht rechtskonform, dass ein Arzt indirekt gezwungen würde, eine elektive Operation durchzuführen, obwohl er im Vorfeld erkennen kann, dass eine Behandlung nicht in der gebotenen Qualiät erfolgen kann, weil z.B. die Kapazitäten nicht ausreichten. Er würde nämlich im Rahmen seiner Arzthaftung für einen eintretenden Schaden, der dem Patienten ggf. entstehen würde, aufkommen müssen.
Der Kostenträger ist hier nicht im Recht, der MDK macht sich die Sache -wie leider nicht selten- zu einfach.
Auch ich bin mir -wie Herr Domurath- ziemlich sicher, dass ein Richter die Entscheidungen des Krankenhausarztes bestätigen und dem Krankenhaus die ausstehende Vergütung zusprechen würde.
beste Grüsse