Beiträge von Dr_R_Holm

    Moin Moin, AngelaS,

    wenn ein Patient eine Harninkontinenz hat und deswegen mit einem Blasenverweilkatheter versorgt werden muss, der zudem ja auch noch regelmässig versrgt werden muss, dann dürfen und müssen Sie aufgrund des definitiv vorhandenen erhöhten Pflegeaufwandes und der ergriffenen prophylaktisch/therapeutischen Massnahmen (z.B. Vorbeugen von Windeldermatitis/Dekubitus/...) nach der DKR D003c die Harninkontinenz auch als Nebendiagnose angeben.
    Zudem wird die klinische Bedeutung der Harninkontinenz auch durch die DKR 1803c gestützt.

    Die Verwendung des Schlüssels Z46.6 spiegelt die Diagnose Harninkontinenz nicht im entferntesten wider. Es wäre jedoch zu überlegen, ob man die Idee nicht aufgreifen sollte und die Z46.4 zusätzlich zur Harninkontinenz verschlüsselt...

    Bei Ihrer Verschlüsselung der Harninkontinenz sollten Sie beachten, dass eine Harninkontinenz nicht immer mit der R32 verschlüsselt wird, sondern auch noch andere Schlüssel existieren (z.B. N39.3, N39.4f...) und bestimmte Bedingungen einzuhalten sind (z.B.Zeitdauer).

    beste Grüsse

    Moin Moin, Herr Keute,

    nach Gruppierung des von Ihnen geschilderten Falles mit Hilfe des Definitionshandbuches G-DRG Version 2004/2005 ist dieser Fall in die DRG B43Z einzuordnen.

    Die aufgeführten Daten führen nicht zu einer Gruppierung in eine der Prä-MDCs. Vielmehr wird der Fall aufgrund der Hauptdiagnose in die MDC 1 \"Krankheiten des Nervensystems\" eingeordnet.

    Im Algorithmus der MDC 1 ist das nächste für eine weitergehende Gruppierung relevante von Ihnen aufgeführte Kennzeichen die Prozedur 8-551.2 Anhand dieser Prozedur und der erfüllten Voraussetzung einer Verweildauer >27 Tagen wird der Fall aus dem Gruppierungsalgorithmus ausgegliedert und in die DRG B43Z eingruppiert.

    Die Beatmungsdauer von 317 Stunden würde erst im weiteren Verlauf des Gruppierungsalgorithmus relevant werden. Nämlich dann, wenn eine Eingruppierung bis zur Basis-DRG B83 noch nicht stattgefunden hätte. Für die Basis-DRG B83 findet dann die Gruppierungssoftware abermals das erste Kennzeichen, nämlich eine Hauptdiagnose I60.0. Aufgrund der Beatmungsdauer zwischen >249h und <500h würde der Fall dann in die B83B eingruppiert werden.

    Da der vorliegende Fall jedoch den Algorithmus bei der B43Z bereits verlassen hat, kommt es zu einer entsprechenden Prüfung ja gar nicht erst.
    Es liegt ein Fehler bei der Gruppierungssoftware vor, die Ihnen die B83B ausgeworfen hat.

    beste Grüsse

    Moin Moin, Herr Dietz,

    die Rückverlegungsregelung gilt eindeutig auch für die von Ihnen dargestellten Fälle im DRG-Bereich (Akut-Krankenhaus).
    Dass Krankenhäuser das Morbiditätsrisiko der behandelten Patientn mittragen, ist nicht neu, sondern war auch im System nach der Bundespflegesatzverordnung vorgesehen. \"Mischkalkulationen\" beinhalten immer, dass es Fälle gibt, die einen Verlust bedeuten und Fälle, bei denen Gewinn erwirtschaftet wird. Das war unter tagesgleichen Pflegesätzen bzw. FP/SEs das gleiche wie unter DRGs.
    Dass die von Ihnen geschilderten Fälle durch die Rückverlegungsregelung zusammenzuführen sind ist auch analog zu betrachten mit dem Risiko, das Sie als Akutkrankenhaus tragen, wenn der Patient bei Ihnen aufgenommen wird mit seinem Krampfanfall bei HOPS und er sich während desselben Aufenthaltes auch noch die Schenkelhalsfraktur zuzieht. Auch in diesem Fall würde ja nur eine einzige DRG-Fallpauschale abgerechnet werden können.
    Sollten Sie die bestehenden Regelungen als unerträglich ungerecht und \"blödsinnig\" empfinden, sollten Sie sich dringend mit Verbesserungsvorschlägen an die bekannten Stellen wenden.

    beste Grüsse

    Moin Moin, Herr Leonhardt,

    \"Belastungsurlaube\" (sofern medizinisch indiziert) sind Bestandteil der Behandlung des Patienten und medizinisch notwendig. Diese medizinische Notwendigkeit ist gegeben, da eine \"Reizkonfrontation in vivo\" eine Massnahme ist, die bei bestimmten Erkrankungen und unter bestimmten Umständen den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und des aktuellen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht.
    Dieser aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse kann entsprechenden Studien entnommen werden, die z.B. auch Gegenstand von Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) sind (z.B. \"Angsterkrankungen\" auf der Leitlinien-Homepage der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften http://www.awmf-online.de )
    Eine Begrenzung z.B. auf eine Nacht entspricht nicht dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Vielmehr muss im Einzelfall über die Art und Weise (inkl. Dauer) der \"Reizkonfrontation\" entschieden werden. Diese Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
    Wie schon von \"ToDo\" erwähnt, sind die Zeiten der Beurlaubung selbstverständlich nicht in Abrechnung zu bringen.

    beste Grüsse

    Moin Moin, Herr Winter,

    ich muss Ihnen Recht geben: Ein Plica-Syndrom ist nach dem amtlichen Thesaurus des DIMDI mit der M67.86 zu verschlüsseln.

    Ich bin hier offensichtlich einem Fehler von KODIP aufgesessen. Von der Software wird nämlich bei Suche nach \"Plica mediopatellaris\" sowohl für 2003 als auch für 2004 der falsche Schlüssel mit Verweis auf den amtlichen Thesaurus ausgeworfen...

    beste Grüsse

    Moin Moin, Herr Steffen,

    Ihre Aussage ist prinzipiell richtig für Verlegungen zwischen dem Entgeltbereich nach KHG und dem Entgeltbereich nach BPflV.

    Im vorliegenden Fall findet eine solche Verlegung zwischen den verschiedenen Entgeltbereichen jedoch NICHT statt:

    Sowohl die vollstationäre geriatrische Behandlung als auch die teilstationäre geriatrische Behandlung (\"Tagesklinik\")unterliegen beide den Regelungen des KHG. Sie sind nur unterschiedlich abzurechnen, und eben diese Abrechnung wird im KHEntgG in Verbindung mit der KFPV geregelt.

    beste Grüsse

    Moin Moin,

    §3 Abs. 3 KFPV2004: \"...Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem innerhalb von 30Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthaltes in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthaltes und aller weiteren innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzuführen...Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Entgelte nach §6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen sind.\"

    §6 Abs. 1 KFPV2004: \"Teilstationäre Leistungen sind mit Entgelten abzurechnen, die nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuell vereinbart worden sind.\"

    Bitte beachten Sie aber unbedingt auch §6 Abs. 2 KFPV2004: \" Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine DRG-Fallpauschale abrechenbar ist, innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale, zur teilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus wieder aufgenommen, oder wechseln sie in dem demselben Krankenhaus von der vollstationären in die teilstationäre Versorgung, kann für die Tage innerhalb der oberen Grenzverweildauer einer zuvor abgerechneten Fallpauschale ein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt nach §6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht zusätzlich berechnet werden...\"

    beste Grüsse

    Moin Moin,

    dass die Grenzverweildauer einer Ein-Tages-DRG fraglich sein könnte, hatte ich gar nicht in Erwägung gezogen. Sobald der Patient länger als einen Belegungstag verweilt, würde doch unweigerlich eine andere DRG angesteuert...

    Ich danke Ihnen, Herr Schaffert, daher für Ihre entsprechenden Ergänzungen, die ich nur unterstützen kann!

    beste Grüsse

    Moin Moin,

    ich teile völlig die Auffassung von Herrn Domurath.
    Rein formal betrachtet, hat der Krankenhausarzt bei der Aufnahme des Patienten völlig richtig entschieden, den Patienten -medizinisch notwendig- vollstationär zu behandeln. Die Schwere der Erkrankung des Patienten und die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft geplante Behandlung liessen keine andere Entscheidung zu. Das hat letztlich auch der MDK bestätigt. Es handelte sich auch um ein geeignetes Krankenhaus, und es waren offensichtlich ausreichend Kapazitäten zur Durchführung der elektiven Behandlung vorhanden.-Wie anders hätte der Patient ansonsten auf dem OP-Plan eingetragen werden können... Die Notwendigkeit der präoperativen Behandlungstage kann an dieser Stelle nicht eingeschätzt werden, da schlichtweg die umfassenden individuellen Informationen zum Behandlungsfall fehlen, jedoch hat der MDK diese präoperativen Tage in seinem Gutachten offensichtlich nicht moniert. Auch ist diese Fragestellung eigentlich überhaupt nicht relevant für das Thema.

    Während des Aufenthaltes hat sich die Situation in dem Krankenhaus nunmehr geändert. Durch die zahlreichen Notfälle waren -für den Krankenhausarzt bei Aufnahme (ex-ante-Sicht!!!)nicht vorhersehbar- die Kapazitäten für eine adäquate Behandlung des Patienten in absehbarer Zeit ausgeschöpft.
    Da die Operation in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden konnte, bestand ab diesem Zeitpunkt keine medizinische Notwendigkeit mehr für eine vollstationäre Behandlung in diesem Krankenhaus. Der Arzt hat abermals die richtige Entscheidung getroffen, den Patienten zu entlassen (auch eine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus mit vorhandenen OP-Kapazitäten wäre theoretisch möglich gewesen).

    Für die durchgeführte Behandlung bis zur Entlassung hat das Krankenhaus folglich einen Anspruch auf Vergütung, da der Abbruch der Behandlung bei Aufnahme des Patienten noch nicht klar erkennbar war.

    Es wäre nicht rechtskonform, wenn das Krankenhaus dadurch Schaden erleiden soll, dass ein Umstand, der von ihm nicht beeiflusst werden kann -nämlich ein Notfall, bei dem sofortige Hilfe geboten ist und nicht verweigert werden darf- eintritt.
    Es wäre auch nicht rechtskonform, dass ein Arzt indirekt gezwungen würde, eine elektive Operation durchzuführen, obwohl er im Vorfeld erkennen kann, dass eine Behandlung nicht in der gebotenen Qualiät erfolgen kann, weil z.B. die Kapazitäten nicht ausreichten. Er würde nämlich im Rahmen seiner Arzthaftung für einen eintretenden Schaden, der dem Patienten ggf. entstehen würde, aufkommen müssen.

    Der Kostenträger ist hier nicht im Recht, der MDK macht sich die Sache -wie leider nicht selten- zu einfach.
    Auch ich bin mir -wie Herr Domurath- ziemlich sicher, dass ein Richter die Entscheidungen des Krankenhausarztes bestätigen und dem Krankenhaus die ausstehende Vergütung zusprechen würde.

    beste Grüsse

    Moin Moin,

    §8 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG besagt:
    \"Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    1...
    2...
    3...
    4. eine nachstationäre Behandlung nach §115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt...\"

    Da dies in Ihrem Fall mit der DRG E63B gegeben ist, dürfen Sie dem Kostenträger selbstverständlich die nachstationäre Behandlung mit dem Betrag nach §115a SGB V in Rechnung stellen.

    beste Grüsse