Beiträge von Zymotic

    Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal ein wenig Hilfe bei folgender Fragestellung: Peridualdialyse-Patient kommt mit einer Überwässerung und ausgeprägten Beinödemen bei abnehmender Diurese zur stationären Aufnahme. Das PD-Regime wurde umgestellt. Ist hier ein Kode aus N17.- und der Kode für die dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz (N18.5) kodierbar. Greift hier die D006?

    Herzlichen Dank für jeglichen folgenden Denkanstoß!

    Wünsche einen guten Rutsch und ein gesundes, erfolgreiches und zufriedenstellendes Jahr 2010!

    VG Zymotic

    Guten Abend,

    ich würde das bis auf die J99.8, Krankheiten der Atemwege bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten, auch so kodieren. Die DRG bleibt aber gleich. Wie lange wurde denn beatmet?

    MfG
    Zymotic

    Liebe Forenteilnehmer,

    es wäre nett, wenn wir zu folgender Fallkonstellation, die eine oder andere Einschätzung erhalten könnten:

    Ein Patient wurde unstrittig wegen einer Gehirnerschütterung nach Sturz (S06.0) am 20.10.06 aufgenommen. Am geplanten Entlassungstag 24.10.06 klagte er über Rückenschmerzen. Das jetzt eigens angeordnete CT ergab eine frische Lendenwirbelfraktur, die operativ versorgt werden musste.

    Nach MDK-Ansicht lag diese bereits am Aufnahmetag vor und habe die Aufnahme mit veranlasst. Bei 2 konkurrierenden HD sei die mit dem größeren Ressourcenaufwand zu wählen.

    Wir argumentieren, dass die Akte klar hergibt, dass die Rückenschzmerzen unerkannt und unbehandelt blieben. Der Patient war auf dem \"Hirnerschütterungspfad\" und die LWK-Fraktur wurde erst später bekannt. Sie war somit nicht für die Veranlassung des Aufenthaltes verantwortlich.

    Der MDK vertritt die Meinung, dass nach DKR 002 die Fraktur des Lendenwirbels (S32.02) die HD sein muss, da sie nach Analyse diejenige ICD sei, die für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes verantwortlich ist.

    Was ist Ihrer Ansicht nach als HD zu benennen?

    MfG aus dem Sauerland
    Zymotic

    Hallo zusammen,

    wie schaut es denn Ihrer Meinung nach bei folgender Konstellation aus: Patient wird aus einem anderen Krankenhaus(KH A) wegen einer Komplikation zuverlegt (ins KH B), behandelt und dorthin (KH A) zurück verlegt. Nach ca. 1 Woche muss der Patient aufgrund einer weiteren Komplikation, die nichts mit der ersten zu tun hat, wieder ins KH B verlegt und später dann rückverlegt werden.

    Muß KH B seine beiden Fälle auf Basis der § 3 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 zusammenführen?

    Mit Grüßen aus dem Sauerland
    Zymotic

    :sterne: