Beiträge von HammerichHP

    Hallo Forum,

    Wie
    kodiere ich korrekt folgende Situation:

    Wir
    betreiben in unserer Klinik einen perinatalen Schwerpunkt der Versorgung Stufe 3, das heißt eine Geburtshilfe mit angeschlossener Kinderklinik, aber ohne neonatologische Intensivmedizin.

    Geburt eines reifen Neugeborenen mit Mekoniumaspiration, Primärversorgung des Kindes durch unsere Kinderklinik, nach 2 Stunden Verlegung intubiert und beatmet in ein anderes Krankenhaus mit neonatologischer Intensivstation. Nach 6 Tagen heimatnahe Rückverlegung in unsere Kinderklinik in kardiorespiratorisch stabilem Allgemeinzustand. Hier Fortführung der antibiotischen Therapie, außerdem bestand als weiteres klinisch relevantes Problem eine Trinkschwäche, die noch längere Zeit eine Teilsondierung erforderlich machte.

    Der erste Aufenthalt in unserer Klinik wurde wie folgt kodiert:

    P21.9 Asphyxie unter der Geburt 
    P28.5 Respiratorischen Versagen beim Neugeborenen 
    Die Mekoniumaspiration selbst konnte wegen der fehlenden Sauerstoffgabe über 24 Stunden (der Aufenthalt dauerte ja nur zwei Stunden) nicht kodiert werden. Die Kodierung war ohnehin wegen der zu kurzen Verweildauer nicht vergütungsrelevant.

    Die übernehmende Klinik hat folgende Diagnosen für den Aufenthalt kodiert:

    P21.0 Schwere Asphyxie unter der Geburt 
    P91.6 hypoxisch-ischämische Enzephalopathie beim Neugeborenen 
    P36.9 Bakterielle Sepsis beim Neugeborenen

    Welche Diagnosen kann ich jetzt für den zweiten Aufenthalt in unserer Klinik kodieren ?

    Unstrittig scheint mir die P92.2 (Trinkunlust beim Neugeborenen) Eine Asphyxie und die Mekoniumaspiration haben ja nicht mehr vorgelegen. Rechtfertigt die Fortführung der antibiotischen Therapie (welcher ja aufgrund der Sepsis erfolgte) die Kodierung der Sepsis P36.9 ? Wahrscheinlich eher nicht, aber welche Diagnose wäre hier korrekt?

    Aufgrund der Asphyxie und der hypoxisch- ischämischen Enzephalopathie erfolgte ein EEG und ein MRT, rechtfertigt der Aufwand damit die Vergabe einer diese Diagnosen?

    Auf Ihre Meinung bin ich gespannt.

    Mit den besten Grüßen aus Köln

    H.-P. Hammerich

    Hallo Medco_Dia

    da eine Magenausgangsstenose nicht unbedingt mit einer Ernährungsproblematik einhergehen muß und somit diese nicht als obligatorisches Symptom der Magenausgangsstenose anzusehen ist, bin ich der Meinung, dass R63.3 kodiert werden kann, zumal die angeführten therapeutischen Maßnahmen sich ja primär auf dieses Symptom beziehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.-P. Hammerich

    Hallo Forum,

    Es gibt eine Reihe von Grunderkrankungen, bei denen schlafgebundene Atmungsstörungen auftreten können. Als Beispiel möchte ich hier nennen das Joubert-Syndrom (Q04.3) sowie die Chiari-Malformation (Q07.0) sowie die Muskeldystrophie Duchenne (G71.0).

    Da das Auftreten von Apnoen beim Joubert-Syndrom und der Chiari-Malformation sowie von nächtlicher alveolärer Hypoventilation bei der Muskeldystrophie klinisch unbemerkt bleiben kann, sind für diese Patienten regelmäßige polysomnographische Untersuchungen empfohlen. Da wir häufig Kinder unter dieser Fragestellung untersuchen, stellt sich die Frage nach der korrekten Kodierung.

    In den Fällen, in denen eine Atmungsstörung nachweisbar ist, erscheint mir die Sachlage klar. Die Grunderkrankung ist bekannt, die Diagnostik erfolgte wegen eines möglichen Symptoms, welches dann durch die Diagnostik verifiziert wurde. In diesen Fällen habe ich bislang immer die Symptom-Diagnose ( z.B. G47.30) als Hauptdiagnose gewählt, die Grunderkrankung wurde als Nebendiagnose kodiert.

    Wie ist aber zu verfahren, wenn keine Pathologie nachweisbar ist ? Hauptdiagnose Grunderkrankung (weil ja aufnahmeveranlassend), Nebendiagnose Z03.8 ? Oder umgekehrt, weil es hier nur um das Symptom Atmungsstörung gehen, welches ausgeschlossen werden sollte ?

    Es gibt auch Kollegen, welche die Ansicht vertreten, dass in diesen Fällen immer die Grunderkrankung Hauptdiagnose sein muss.

    Wie ist ihre Meinung ?

    Mit freundlichen Grüßen

    H.-P. Hammerich

    Hallo Herr Selter,

    vielen Dank für die klärenden Worte. Ich sehe mich in meiner Argumentation gestärkt. In meinen Stellungnahmen habe ich bereits auf die, wie Sie es nennen "inkonsequente gutachterliche Perspektive" hingewiesen. Bin schon gespannt auf die Antwort ...

    Grüße aus Köln

    Hallo,
    ich möchte zu gleichen Problematik noch einen weiteren Fall zur Diskussion stellen (ähnliche Problematik, gleiche Gutachterin):
    Stationäre Aufnahme eines Kleinkindes nach Schädelprellung und anschließender Benommenheit und Gangunsicherheit unter dem Verdacht auf eine Commotio cerebri. Unter 48-stündiger stationärer Beobachtung keine weiteren Auffälligkeiten, insbesondere kein Auftreten von Erbrechen oder Bewusstseinsstörungen. Retrospektiv war also die Verdachtsdiagnose Commotio cerebri nicht bestätigt. Daher wurde als Hauptdiagnose S00.95 (Schädelprellung) gewählt.
    Die MDK-Gutachterin möchte hier Z03.8 als Hauptdiagnose sehen. Dem habe ich mit Hinweis auf die DKR D002 widersprochen, wonach Symptome, welche mit einer Verdachtsdiagnose in Zusammenhang stehen, die sich nicht bestätigt, bei der Codierung den Vorzug erhalten vor Schlüsselnummern aus der Kategorie Z03.-. Diese Symptome wären in diesem Fall die Benommenheit (Somnolenz R40.0) und die Gangunsicherheit (R26.8). Beide würden als Hauptdiagnose in eine sehr viel höherer bewertete DRG führen. Wie sehen Sie das?

    Gruß

    H.-P. Hammerich

    Guten Tag Herr Rembs,

    danke für die Rückmeldung.

    Dass ein Symptom zur HD werden kann, wenn keine zugrundeliegende Diagnose ermittelt wird, ist klar. In diesen Fällen geht es aber darum, ob dieses Symptom bei der Aufnahme vorhanden bzw. objektivierbar ist oder ob die anamnestische Angabe reicht, wenn daraufhin entsprechende diagnostische Maßnahmen erfolgen.

    Herzliche Grüße

    Hallo Forum,
    Ich bin aktuell mit zwei Fällen befasst, in denen der MDK Aachen (gleiche Gutachterin) bei vergleichbarem Sachverhalt zu einer unterschiedlichen Einschätzung kommt.

    Fall 1:
    Stationäre Aufnahme eines Kleinkindes zur schlafmedizinischen Diagnostik, weil die Mutter bei dem Kind eine nächtliche Schnappatmung bemerkt hatte. Sämtliche Untersuchungen waren unauffällig. Wir hatten uns hierfür die Hauptdiagnose Z03.8 (Ausschluss einer schlafgebundene Atmungsstörung) entschieden. Die MDK Gutachterin hielt in diesem Fall die Diagnose R06.88 (sonstige und nicht näher bezeichnete Störung der Atmung) für richtig. Begründung: "Die stationäre Aufnahme und Diagnostik erfolgt, nachdem der Mutter bei dem Kleinkind eine nächtliche Schnappatmung aufgefallen war. Eine Ursache für das Aufnahme veranlassende Symptome benennt die Klinik nach Abschluss der Diagnostik nicht, sodass in Behandlungsfall entsprechend den Vorgaben der DKR D002 das Aufnahme veranlassende Symptom zu kodieren ist."

    Fall 2:
    Stationäre Aufnahme ebenfalls eines Kleinkindes zur Schlaflabor-Diagnostik, da die Eltern eine röchelnde Atmung und Atemaussetzer von einigen Sekunden im Schlaf beobachtet hatten. Als weiteres Symptom wurde über einen übermäßiges Schwitzen berichtet. Außerdem bestand eine Durchschlafstörung. Wie im ersten Fall waren das alles anamnestische Angaben, welche zur Diagnostik mit der Frage auf das Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms geführt haben. Auch bei diesem Kind waren die Untersuchungen unauffällig. In diesem Fall haben wir uns dazu entschieden, als Aufnahme veranlassendes Symptom die geräuschvolle Atmung mit R06.5 (Mundatmung, Schnarchen) zur Hauptdiagnose zu machen. Hier möchte die Gutachterin jedoch jetzt Z03.8 als Hauptdiagnose sehen.
    In der Erstbegutachtung beschränkte sich die Begründung auf dem Satz: "Die stationäre Aufnahme erfolgte Z.A. Schlafapnoesyndrom bei anamnestisch beobachteten Atemaussetzern von einigen Sekunden und Röcheln."
    Nach unserem Widerspruch erfolgte dann im zweiten Gutachten eine ausführliche Begründung: "die seitens der Klinik vorgeschlagen Hauptdiagnose ist nicht objektiviert und wird durch die klinische Diagnostik sogar widerlegt.... bei nur fremdanamnestisch angegebenen nicht objektivierten Symptom und Aufnahme mit Verdacht auf Schlafapnoesyndrom... wird im Behandlungsfall nicht empfohlen, dem Widerspruch stattzugeben. In die die DKR, die der Widerspruch zitiert, ist nur anwendbar wäre auch im Behandlungsfall akzeptiert worden, wenn es sich um ein nachvollziehbares, objektiviert es Symptom gehandelt hätte.

    In beiden Fällen ergibt sich durch die jeweils gewünschte Veränderung der Hauptdiagnose ein geringerer Erlös - wer hätte das gedacht.

    Grundsätzlich bleibt die Frage interessant, inwieweit lediglich anamnestisch berichtete Symptome, welche sich bei der Aufnahme nicht objektivieren lassen, aber letztendlich den Grund für die stationäre Aufnahme darstellen, Hauptdiagnose sein können. Hier würde mich die Meinung des Forum interessieren.

    Mit besten Grüßen aus Köln

    Hallo Herr Horndasch,

    vielen Dank für den Hinweis auf die Suchfunktion. Die hatte ich schon bemüht, aber leider mit dem falschen Suchbegriff. Hatte nur nach der ICD (P70.1) gesucht, was offensichtlich nicht funktioniert. Wieder etwas gelernt ....

    Hallo Forum,

    kann bei einem Neugeborenen einer Mutter mit schlecht eingestelltem Diabetes mellitus und milden Hypoglykämien, welche durch eine parenterale Glukosezufuhr ausgeglichen werden, die Diagnose P70.1 (Syndrom des Kindes einer diabetischen Mutter) kodiert werden, wenn die Hypoglykämien das einzige Symptom sind, weitere Folgen (z.B. Kardiomyopathie) aber durch entsprechende Untersuchungen und damit entsprechendem Ressourcenverbrauch ausgeschlossen wurden ?

    Der MDK bezweifelt das und fordert noch mindestens ein weiteres Symptom. Die Formulierung im ICD-Katalog "Diabetes mellitus der Mutter (vorher bestehend), der sich auf den Feten oder das Neugeborene auswirkt (mit Hypoglykämie)" wird dahin interpretiert, dass "mit Hypoglykämie" bedeutet, es müsse noch wenigstens ein weiteres Symptom existieren. Ich würde das gerade andersherum sehen, nämlich dass die Hypoglykämie ausdrücklich in die Auswirkungen inkludiert wird und damit als einziges Symptom ausreichend ist. Ich habe im Forum hierzu nichts finden können und würde mich über eine Meinungsäußerung freuen.

    Mit besten Grüßen aus Köln

    Hasn-Peter Hammerich