Beiträge von OKromm

    Hallo, Susanne!

    Gestern hatte ich eine ähnliche Fragestellung, deshalb ist ein Auszug aus der KR 0201b gleich greifbar:

    \"Erfolgt die Aufnahme nur zur Behandlung von Metastasen, ist/sind die Metastase(n) als Hauptdiagnose-Kode anzugeben und zusätzlich, sofern bekannt, eine bzw. mehrere Nebendiagnose(n) für den Primärtumor. Ist die Lokalisation des Primärtumors unbekannt, ist C80 Bösartige Neubildung ohne Angabe der Lokalisation zu kodieren.\"

    Schönen Tach noch

    Hallo Frau Klein,
    wertes Forum,

    Scheinbar wird hier einiges "durcheinandergeworfen": Mein Beitrag weiter oben bezog sich auf die ambulante Abrechnung für die Sterilisation als Einzelleistung. Von da her laufen hier eigentlich mehrere Diskussionen gleichzeitig:

    1. Sterilisierung bei Geburt, stationär
    2. Sterilisierung ambulant und
    3. Sterilisierung stationär

    Stationär wird die reine Sterilisation ja nach dem bekannten Schema abgerechnet:

    Selbstzahler = DRG N10Z
    Selbstzahler mit Wahlleistung Chefarztbehandlung = DRG N10Z plus GOÄ


    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

    Hallo, rostm!

    Die KV brauchen Sie gar nicht zu fragen, ob Sie die Gastroskopie solo abrechnen dürfen. Die KV geht nach dem EBM, dort ist die Gastro natürlich abrechenbar. Entscheidend ist, was die einzelne Krankenkasse (die ja von Ihnen direkt die Rechnung für die Institutsleistung bekommt) dazu sagt. Und die geht streng nach dem Katalog nach 115B.

    Der Job der KV ist es an dieser Stelle lediglich aufzupassen, daß Sie (bzw. der Chefarzt)die Gastroskopie nicht mehr in seiner Ermächtigungsambulanz abrechnet!!! Befragen Sie zum 115B nicht die KV, sondern am ehesten Ihre Landeskrankenhausgesellschaft!

    Mit den besten Empfehlungen
    (Wetter 06044-6666)

    O. Kromm


    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

    Hallo clmoog,
    wertes Forum!

    Da es sich nicht mehr um eine Kassenleistung handelt, ist nach meiner Meinung die Sterilisation nach GOÄ abzurechnen. Die entsprechenden Vorschriften der persönlichen Leistungserbringung sind (wie übrigens erst recht beim EBM)zu beachten.
    Es wundert mich, wie man auf die oben teilweise genannten Preise kommt?
    Die ambulante Sterilisation kostete vorher bei uns (Strukturvertrag Hessen) EUR 458,50. Jetzt ist nach GOÄ abzurechnen: Operation, Anästhesie, ambulante Zuschlagsziffern und Medikamente ergeben bei mir einen Betrag von EUR 553,51 (2,3fach).

    Ich würde mich sehr interessieren, mit welcher Begründung (Rechtsgrundlage???) anderenorts pauschal EUR 1.000,- abgerechnet werden sollen. Stationäre DRG N10Z plus GOÄ-Rechnung für Operateur und Anästhesist ergeben doch wohl kaum genau EUR 1.000,-???

    mit den besten Grüßen
    (Wetter bitte selbst erfragen: Vogelsberger Schneetelefon 06044-6666)

    O. Kromm
    aus dem Vogelsberg

    Hallo, rostm!

    Die Unsicherheit könnte tatsächlich an Ihrer Sekretärin liegen. Es gibt nämlich gar nichts zu genehmigen. Sie teilen nur mit und rechnen dann ab.

    Die Gastro ist laut Katalog klar nur in Kombination mit der ERCP abrechnenbar.

    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

    Guten Tag!

    Es ist viel einfacher! Schauen Sie sich den § 4 Abs. 4 des Vertrages an! Wir verfahren seit Jahren so, daß wir dem Pathologen eine ganz normale kassenärztliche Überweisung ausstellen. Jedoch nicht mit einem Kassenstempel als überweiser Auftraggeber, sondern mit unserer IK-Nummer. Wir haben dazu eigens einen Stempel mit unserer IK-Nummer anfertigen lassen. Der Pathologe rechnet dann ganz normal mit der KV ab.
    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

    Hallo Dominik Dressel,

    um etwas Licht ins Dunkel zu bringen:

    Ambulante Leistungen nach § 115b sind hauptsächlich Operationen und ab 2004 auch einige diagnostische Maßnahmen.

    Stellt sich z.B. nach morgens erfolgter Operation nachmittags heraus, daß der Patient stationär aufgenommen werden muß, so zählt die gesamte Behandlung incl. Operation als ein stationärer Aufenthalt.

    Dies alles hat eigentlich mit Vorstationär gar nichts zu tun.


    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

    Hallo Forum!

    Jeder Patient soll, wenn er ohne Überweisung einen Arzt in Anspruch nimmt, die Praxisgebühr für diesen Arzt (Praxisnummer) bezahlen. Und zwar auch, wenn er in diesem Quartal bereits irgendwo bezahlt hat. Das ganze gilt auch für Notfälle.
    Dies habe ich soeben vom Infodienst des BMGS telefonisch erfahren.

    Nochmal zur Erläuterung:
    Gestern beim Hausarzt - 10 Euro.
    Morgen kommt der gleiche Arzt als Notarzt - nochmal 10 Euro.
    So ist es geplant.

    Für alle Leistungen auf Überweisung (z.B. Institutsleistungen) fällt keine Praxisgebühr an.

    Die Notfallambulanzen werden sich wohl mit Kasse und Quittungsblock wappnen müssen.

    mit bestem Gruß aus dem Vogelsberg

    O. Kromm
    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

    Hallo, Herr Hirschberg,

    möglicherweise hatte ich mich mißverständlich ausgedrückt. Ich bin natürlich der Meinung, daß das MRT verschlüsselt wird. Und dort sind auch die Transportkosten drin: Ob Sie einen KTW bestellen, oder eine Schwester ist mit dem Patienten ne Stunde im Haus unterwegs, ist doch letztendlich egal.


    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...