Beiträge von MarieUphoff

    Hallo Forum,

    bei einer Reruptur des vorderen Kreuzbandes werden während der Operation die Kreuzbandfasern entfernt. Nach Entfernen der Fasern zeigt sich ein deutlicher Hohlraum in dem femoralen Bohrloch und es wird der Entschluss gefasst, hier eine spezielle Spongiosaplastik durchzuführen. Aus dem Tibiakopf werden mit Hilfe der Wagnerstanze zwei Stanzen entnommen und in das femorale Bohrlich eingebracht.
    Dann erfolgt die erneute Kreuzbandplastik mit einem neuen Bohrloch.
    Codiert wurde:
    5-783.0 Spongiosaentnahme
    5-784.0h Transplantation Spongiosa Femur distal
    5-803.0 Kreuzbandplastik mit autogener Patellasehne
    5-869.2 Osteosynthese am Weichteilgewebe

    Wir sind uns nicht einig, ob diese Verfüllung kodiert werden kann?
    Wie wird ein solches Vorgehen in anderen Häusern kodiert?

    Vielen Dank und schöne Grüße
    M. Uphoff

    Sehr geehrtes Forum,
    endoskopische Operationen wurden vor dem 1.10.2006 in der AOP-Rechnung
    mit 7% Materialzuschlag und der Kostenpauschale (Ziffer 40ff) berechnet. Die Krankenkassen kürzten in der Regel die Rechnungen um diese 7% für den endoskopischen Eingriff und die Laborleistungen.
    Nach dem neuen AOP-Vertrag sind die Kürzungen ja nun bedingt berechtigt. Wir mahnen diese Differenzbeträge weiter!
    Wie gehen andere Forumsmitglieder mit den Kürzungen um. Soll man diese ausbuchen? Und wenn ja, welche Kürzungen werden ausgebucht?
    Vielen Dank und einen schönen Feierabend
    wünscht
    M. Uphoff

    Hallo Forum,
    mal wieder wünscht der MDK eine andere Hauptdiagnose.
    Die Diagnose lautet persis. Hämarthros trotz Punktion bei Z. n. ambulanter medialer Shelfentfernung und Außenmeniskus-Teilresektion vor ca. 10 Tagen.
    Es wurde eine Arthroskopie und partielle Synovektomie durchgeführt. Es entleerte sich massiv Hämarthros. Deutliche Blutkoagelauflagerungen im Bereich der vollständig resezierten Plica mediopatellaris und im Bereich der pars intermedia, jedoch keine frische Blutungen. Partielle Synovektomie.
    Als Hauptdiagnose wurde die T81.0 codiert. Die Synovektomie wurde mit 5-811.2h codiert. Dies ergab die DRG X04Z.
    Der MKD ist der Meinung M25.06 ist die HD. Damit kommt der Fall in die I18B.
    Welche Meinung vertritt das Forum?
    Vielen Dank im Voraus und einen schönen Tag wünscht
    M. Uphoff

    Hallo liebe Forumsmitglieder,
    wir haben genauso einen Klinik-Card-Vertrag wie Herr Schaffert beschrieben hat. Mit der PKV rechnen wir die stationären Krankenhausleistungen ab. Rechnungen über Wahleistungen gehen an den Versicherten direkt. Die verweigerten Kostenübernahmen betreffen hauptsächlich nichtoperative DRGs (stationäre Notwendigkeit wird hier hinterfragt) und operative DRGs mit einem hohen ambulanten Potenzial sowie die präoperativen Tage. Es ist so wie Herr Killmer schon geschrieben hat Usus bestimmte Leistungen bei Selbstzahlern stationär abzurechnen. Ich bin jedoch der Meinung, dass die verweigerten Kostenübernahmen nicht zu Lasten des Versicherten gehen können, denn diese können die stationäre Notwendigkeit ebenso wenig beurteilen wie die Versicherten der GKV.
    Wir werden uns wohl in Zukunft nicht nur mit der GKV sondern auch mit der PKV entweder \"gütlich\" einigen oder vor Gericht treffen.

    Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Ein schönes Wochenende
    wünscht
    M. Uphoff

    Sehr geehrtes Forum,

    in letzter Zeit erhalten wir immer mal wieder komplette oder teilweise Ablehnungen der stationären Kostenübernahme von privaten KK. Die Ablehnungen erhalten wir nachdem der stationäre Aufenthalt abgeschlossen ist. Nun kam der Gedanke auf, den ausstehenden Betrag dem Versicherten in Rechnung zu stellen.
    Welche Meinung vertreten die Forumsmitglieder in dieser Angelegenheit?

    Mit freundlichen Grüßen
    M. Uphoff

    Hallo Forum,
    ich habe leider erst jetzt die Akte für den oben genannten Fall bekommen.
    Anamnese:
    1999 Oberschenkelfraktur, Marknagelosteosynthese
    2000 Metallentfernung
    Seitdem verbliebene Verwölbung lat. Oberschenkel am dist. Narbenende; deutlich tastbare Lücke im Tractus iliotib.. Zunehmende Schmerzen bei Belastung.
    Im OP-Bericht: Darstellung der Tractuslücke, Fascienschluss

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und eine schöne Woche
    wünscht
    M. Uphoff

    Sehr geehrtes Forum,

    wir haben ein Problem mit der Findung der richtigen ICD-Codes für folgende Diagnose:
    Fascienlücke rechter Tractus nach Oberschenkelfraktur (1999) und Zustand nach ME (2000).
    Operative Therapie: Narbenrevision und Fascienverschluss

    Verschlüsselt wurde zunächst mit:
    HD: T81.3
    ND: T93.1 und S72.9
    OP: 5-855.28

    Gibt es Ideen für eine bessere Verschlüsselung seitens der Forummitglieder?

    Vielen Dank schon mal und einen schönen Tag wünscht

    M. Uphoff

    Hallo Herr Winter,
    damit kommen wir ein ganzes Stück weiter! Vielen Dank!
    Wir haben uns für die T81.4 als HD entschieden, die ND sind M25.61und Z96.8. Die Erreger fehlen noch.
    Als Prozedur wurde die 5-893.16 und 8-210 verschlüsselt, da der OP-Bericht das Eröffnen der alten Narbe mit Entleerung seröser klarer Flüssigkeit beschreibt. Säubern der Wundhöhle. Ausgedehnte Lavage. Die Palpation der Wundhöhle ergibt keinen Nachweis einer intraartikulären Verbindung. .... Durchführung der Narkosemob.
    Es könnte noch die Lavage codiert werden.
    Sie schreiben, dass es für die M96.- noch zu früh wäre. Für welche Erkrankungen und wann, zeitlich gesehen, kann die M96.- benutzt werden? Für viele Erkrankungen in der Orthopädie, gerade bei Revisionseingriffen bei \"Z. n.\" , z.B. Zyklopssydnrom etc., fehlen spezifische Codes. Dann wird auf M96.- zurückgegriffen.
    Leider bringen die neuen DKR auch nicht mehr Klarheit in diese Thematik!

    Vielen Dank für Ihre Mühen!

    Ich wünsche ein schönes Wochenende !

    Mit freundlichen Grüßen
    M. Uphoff