Beiträge von Hormel

    Guten Morgen Frau Zierold,

    ich denke einmal, dass sich der MDK an die Konsentierte Kodieremfehlung Nr. 12 der SEG 4 anlehnt.

    Dort steht \"bei einer perkutanen Biopsie am Knochenmark wird nur ein kleiner Hautschnitt angelegt. Die eigentliche Biopsie am Knochenmark erfolgt durch Punktion. Nach den Exclusiva 1-50 bis 1-58 reicht ein Hautschnitt alleine nicht aus, um einen Inzisionscode anzugeben. Der Inzisionscode kann nur angegeben werden, wenn das Zielorgan operativ freigelegt wird.\"

    Wieso Ihnen der MDK das vorgenannte nicht mitteilt, kann ich nicht nachvollziehen.

    Viele Grüße aus dem bewölkten Hessen

    K.-H. Hormel

    Hallo, Forum

    Mehrfach wird erwähnt, dass geplant wird, zukünftig bei den Prüffällen die durch den MDK nicht geändert werden, die Krankenkassen 100 € an das Krankenhaus zahlen sollten. In dem Eckpunkte Papier Gesundheitsreform 2006 Stand 4.Juli 2006 finde ich diesbezüglich jedoch keine Erwähnung.
    Habe ich was überlesen oder wo kann ich das finden?

    Wäre für eine Antwort sehr dankbar.


    Freundliche Grüße aus dem sonnigen Hessen

    K.-H. Hormel

    Guten Tag Frau N_F, hallo Forum

    der OPS 8-100 Fremdkörperentfernung durch Endoskopie ist sicherlich nicht zutreffend. Ich gehe mal davon aus, dass eine Steinextraktion z.B im Ductus Choledochus durchgeführt wurde. Sollte dies zutreffen, dann müßte z.B der OPS 5-513.2 Steinentfernung - 5-513.20 mit Körbchen kodiert werden. Sie teilen leider nicht mit wie die Konkremente entfernt wurden. Wurde auch eine Papillotomie durchgeführt?

    Freundliche Grüße aus dem sonnigen Hessen

    Hormel

    Hallo Forum!

    Habe hier einen Fall, mit dem ich nicht so recht klarkomme und hoffe auf Hilfe hier. Habe leider nichts passendes in der Suchfunktion gefunden.

    Der Fall - Neugeborenes 3290g und Entbindung am 26.03.2006 um 20:12 Uhr. Es kommt zu einem Atemnotsyndrom und das Neugeborene wird kontrolliert (aufgerundet 1 Stunde) beatmet. Sodann direkt in eine Kinderklinik verlegt. Von dort wird es am 30.03.2006 um 17:00 Uhr zurück verlegt. Am 1.4.2006 um 11:20 Uhr wird das Neugeborene mit der Mutter regulär entlassen.

    Kodiert wurde - ICD P22.0, Z38.0 - OPS 8-711.2, 8-706, 9-262.0
    Unser KIS groupiert DRG P67B unter Berücksichtigung von 3 Tagen.

    Meine Frage: Handelt es sich um eine Fallzusammenfassung da Rückverlegung? Oder ist der 26.3.06 gar nicht zu berücksichtigen da unter 24 Stunden und die Verlegung direkt aus dem Kreissaal erfolgte - abgegolten mit der Mutter?

    Für alle Antworten schon jetzt herzlichen Dank

    freundliche Grüße aus dem sonnigen Hessen


    K. Hormel

    Guten Morgen Herr Duck,

    zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.

    So richtig kann ich eigentlich nach wie vor nicht nachvollziehen wie das mit dem Mehraufwand zu sehen ist.

    Wir haben jetzt bei uns im Hause einen Dokumentationsbogen bezüglich der Erfassung MRE entwickelt. Dieser ist durchaus mit dem von Herrn Dr. Selter vergleichbar (an dieser Stelle ein Dankeschön das dieser zum downlod zu Verfügung gestellt wurde).

    Es gibt ja bei MRSA Patienten sehr wohl einen Mehraufwand (Rachensanierung, Nasensanierung, Desinfektionsmaßnahmen u.s.w.) der bei Patienten ohne MRSA nicht vorhanden ist.

    Mache ich das ganze jedoch an dem Zeitfaktor von 20 min. für eine Ganzkörperwaschung (Dokumentationsbogen von Herrn Dr. Selter) fest, so gehe ich davon aus, dass hier nicht ein Mehraufwand gegenüber einer Ganzkörperwaschung eines Patienten ohne MRSA zu sehen ist. Es wird also, wie ich es nun einschätze, der komplette Aufwand entsprechend dokumentiert.
    Ich denke, wir sehen sicherlich die Formulierung des Mehraufwandes zu eng.

    Grüße

    Hormel

    Hallo Forum,

    die Kodierung der Komplexbehandlung bei MRSA setzt die Dokumentation von Mehraufwand voraus.
    Hierzu nun eine Verständnisfrage.

    Ist der Mehraufwand so zu verstehen, dass sich dieser aus dem zusätzlichen Aufwand gegenüber einem Patienten ohne MRSA ergibt?
    Oder liegen wir hier mit unserer Denkweise völlig daneben und muß doch eher der gesamte zusätzliche Aufwand dokumentiert werden.

    Wäre für Antworten sehr dankbar.

    Grüße aus dem sonnigen Hessen

    Hormel

    Schönen guten Tag allerseits!

    Habe da ein Problem mit einem Fall und hoffe auf Antworten aus dem Forum.

    Ein 6 jähriges Kind wird wegen einer dislozierten Fraktur des Radius (S52.50 und *S51.84) am 17.04.um 19:55 Uhr stationär aufgenommen. Die operative Versorgung (OPS 5-790.16) erfolgte um 23:15 Uhr. Postoperativ hatte das Kind starke Schmerzen und klagte über Übelkeit. Die reguläre Entlassung erfolgte am 18.04. um 12:15 Uhr.

    Die Krankenkasse teilt nunmehr mit: \"Erstmalig gibt ein BSG Urteil (B3KR4/03R) verbindliche Anhaltspunkte dafür, wie die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung anhand des § 39 SGB V erfolgen soll. Eine Krankenhausbehandlung hat nur dann vollstationären Charakter im Sinne des § 39 SGB V, wenn der Patient sich zeitlich ununterbrochen über mindestens einen Tag und eine Nacht (24 Stunden) regulär im Krankenhaus befand.

    Meine Frage wäre nun, ob dieses BSG Urteil wirklich so auszulegen ist und ob in diesem Fall tatsächlich nur die ambulante Abrechnung des Falles möglich ist.

    Freundliche Grüße aus dem derzeit leicht bewölkten Hessen


    K.H. Hormel