Beiträge von DR

    Einen schönen guten Tag ins Forum,
    hallo Herr Schaffert,

    mich würde schon interessieren, welches BSG-Urteil Sie im Auge haben, aus dem hervorgeht, dass die Kasse alleine wegen eines formalen Fehlers des MDK ihren Anspruch nicht durchsetzen konnte. Bis jetzt kenne ich nur die Problematik des Formfehlers bei der Kasse. Die Bindung an ein bestimmtes Procedere ist sowohl aus Gesetz wie Vertrag im großen Umfang dem MDK anheim gestellt. -

    Auch bei uns fordert der MDK in den weitaus meisten Fällen den Arztbrief(oder Entlassbrief, je nach Terminus und Sichtweise des KH)an. In einer großen Zahl der Fälle kann tatsächlich anhand des Arztbriefs der Fall im Sinn des KH abgeschlossen werden. Fällt das Urteil des MDK negativ aus, erhalten die KH von uns ausreichend Äußerungsmöglichkeiten und Zeit zum negativen Urteil Stellung zu nehmen. In der Gesamtbetrachtung scheint mir diese Vorgehensweise für KH und MDK als die zeitökonomischste.

    Dieter R
    MA einer KK

    Hallo ToDo,

    da würde ich mich im Ernstfall sofort festlegen, und eben nicht darauf abstellen, ob eine Zulassung besteht oder nicht. Dies legt ja nicht nur der Wortlaut nahe, sondern auch die Logik. Ich folge Ihrer Auslegung, da Reha-Kliniken eben nicht im Akut-Bereich tätig werden und insoweit ein Sektor überschritten wird(siehe auch Gesetzes-begründungen zur Integrierten Versorgung und Sektor-Überschreitungen). Es ist aber ebenso logisch folgernd, dass es lediglich auf den Status Akut-Klinik ankommen kann. Der Abschlag ist dann auch fällig, wenn die Kosten in der Privatklinik nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Guten Abend, Herr Schikowski,

    ich denke, dass die jeweiligen Verträge nach § 112 regelhaft festlegen, dass die Unterlagen durch die KH zur Verfügung gestellt werden. Von einer Bezahlung steht da nichts.

    Ich bitte auch zu bedenken, dass wohl i.d.R. diese Kosten früher als Gemeinkosten ins Budget eingeflossen sind. bzw. über die Berechnung der Kosten für eine DRG diese miteingeflossen sind. In gewisser Weise würde ja dann ein Doppel-Bezahlung erfolgen.
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    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Hallo Herr Balling,

    nachdem ich gepostet hatte,hatte ich bei meinem nächtlichen Spaziergang mit dem Hund gleich ein ungutes Gefühl. Obwohl ich sowas mal studiert habe, ist mir der Boethius nicht in den Sinn gekommen. Ich weiß es aber jetzt genau: Die historisch erste dokumentierte Kenntnisnahme erfolgte durch Asterix und Obelix in Caesars Kerker.

    :jay:
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    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    [quote]
    Original von rostm:
    Guten Abend,

    Da bei uns die Pat. vor der chirurgischen Aufnahme i.d.R. einmal ca. 4 Tage vorher vorstationär bestellt werden (aktuelle Befunderhebung, Rö, Labor, Blutgruppe etc.), stellt sich die Frage, ab wann die 30-Tage-Wiederaufnahme Regelung gilt: Ab dem ersten Tag des stationären Aufenthaltes oder bereits für den Tag der vorstationären Untersuchung?

    Guten Abend, Herr Rost,

    in Ihrer Terminologie liegt meiner Ansicht nach schon die Antwort. Wie Sie ausführen, werden Patienten zur chirurgischen Leistung "aufgenommen", aber vórstationär "einbestellt". Die KFPV greift zur Erläuterung, ab wann die jeweiligen Fristen ihren Lauf beginnen, immer auf "Aufnahme" zurück. Damit ist klar, dass diese Frist erst ab dem ersten vollstationären Tag ihren Lauf beginnt.

    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    N´Abend zusammen,

    Patricia hat ziemlich genau wiedergegeben, warum die Aufnahme einer gesunden Begleitperson von uns zwar natürlich akzeptiert, aber nicht bezahlt würde. Das hat sich auch unter DRG nicht geändert. Soweit ich mich erinnere(ich poste ja von zu Hause), sehen die jeweiligen Landesverträge einen Abschnitt vor, der in etwa heißt, dass die Kosten für die Aufnahme einer Begleitperson mit dem Pflegesatz abgegolten sind. Da die DRG ja immer noch die Korrelation zum Budget haben, sehe ich auch keinen Grund anders zu verfahren. Im Übrigen hat es hier schon einmal diese Diskussion in einem Thread gegeben; ich bin aber wieder einmal zu dumm diesen wiederzufinden. Vielleicht kann ja hier einer aushelfen. -

    Darüber hinaus habe ich auch gerade im INEK-Abschlussbericht gelesen, dass diese Fälle in der gleichen Stufe "abgeschossen" wurden wie psychosomatische Fälle(Bd. 1 S.28 - noch einmal herzlichen Dank, Herr Rembs). Ich kann das von hier nicht prüfen, und kenne die Gestaltung der Grouper nicht auswendig. Ich würde mich aber schon sehr wundern, wenn, bei der Mutter verschlüsselt, es zu einer PCCL-relevanten Änderung käme. Die alleinige Anlage eines Falls für eine Begleitperson dürfte ja schon aus den genannten Gründen unmöglich sein. Zumindest hier müsste das Ergebnis eine unzulässige DRG sein.
    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Nana, Herr Rembs,

    so sehr ich Ihre Beiträge schätze, ja sogar manchmal bewundere, so scheinen Sie sich doch hier in Ihrem letzten Abschnitt vergaloppiert zu haben. Wenn die Krankenkassen, wie hier in dem Fall maßgeblich, die primäre Fehlbelegung prüfen, so geschieht das nicht als Staatsanwalt. Das setzt ja nicht nur die Berechtigung, sondern außerdem die fehlende Einwilligung des Patienten voraus. Bei der Betrachtung kommt es ja nicht auf die Dauer der "Freiheitsberaubung" an. Die stationäre Dauer der Behandlung kann nicht als Indiz für die Notwendigkeit derselben herhalten. Das wäre ja schon praktikabel: Stationär > n bedeutet Prüfung unzulässig. Wobei ich in diesem Fall nicht dafür gerade stehen will, dass sich der MDK hier nicht vergriffen hat.

    Ich erinnere aber hier nur an die leidige Geschichte der 10-tägigen Infusionstherapie bei Tinnitus etc. Der Versicherte weiß es nicht anders, als der Notwendigkeit stationärer Aufnahme zu folgen. Gleichwohl wird diese Behandlung nach meiner Kenntnis nur in Deutschland häufiger stationär erbracht. Eine Behandlung, die bei nicht emotionsbeladener Erörterung mit den Ärzten als ambulant behandelbar klassifiziert wird.

    Ich glaube, es war Cato, seinen Zeitgenossen an Eloquenz und Gedankentiefe weit überlegen, dem hinterhältigerweise entgegen gehalten wurde: si tacuisses, philosophus mansisses. ;)
    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Hallo Frau "regular",

    erst mal von mir ein herzliches Willkommen!

    Na, wenn mich mydrg etwas gelehrt hat, dann ist es, dass Menschen keineswegs durch ihre Stellung, Beruf oder Position eindeutig beschrieben sind. Es ist schön zu sehen, dass der 80er Jahre Sponti-Spruch: "Wir haben keine Chance, aber wir werden sie nutzen" immer noch Anhänger hat.

    Mit Ihrer Annahme hinsichtlich der Intention der Kassen haben Sie sicher recht. Es wäre ja geradezu unmoralisch, wenn ich die MA anweisen würde, auf Deibel komm raus Fälle bzw. KH so zu trimmen, dass die UGVD unterschritten wird.

    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Hallo Herr Lieser,

    dann wäre der Zusammenhang zum vollstationären Fall zerrissen. Abrechnungstechnisch käme dann alleine vorstationäre Behandlung ohne vollstationäre Aufnahme in Frage bzw. je nach Landesvertrag eine Abklärungsuntersuchung.

    Allerdings: Eine derartige Abrechnungsoppurtunität wird von den Kassen genau beobachtet. Ein derartiges zeitliches Auseinanderfallen kann nicht aus logistischen Gründen gutgeheißen werden.
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    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Hallo Herr Schaffert,

    da ist wohl jemand einer Blüte erlegen.

    Der einzige, der das sogar en passant macht, ist Homer Simpson. Dies mit Vorliebe bei einem Herzstillstand.

    Vielleicht wäre aber ein Bereich für Stilblüten schon charmant. Da fällt mir aber auch einiges aus den KH ein.
    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK