Beiträge von C-Hirschberg

    Zitat

    In Anlage 1 sind alle relevanten OPS-Codes aufgeführt, in Anlage 2 die Hybrid DRGs. Die OPS-Codes sind also nur relevant, sofern Sie in der individuellen Konstellation, in eine der Anlage 2 DRGs führen?

    Hallo,

    Sie meinen die Anlagen des Referentenentwurfs: JA, wenn bestimmte (Anlage1)-OPS-Kodes in bestimmte DRG's führen und aber die VWD<2 und keine Beatmung und PCCL<3 und keine besonderen Diagnose-Kontextfaktoren (siehe Def-Handbuch 2023/2024 Band 4 ab Seite 3305 Tabelle "Ausschluss Kontextfaktoren") vorliegen ermittelt der Grouper z.B.

    Statt der G24B -> die Hybrid-DRG G24N

    Statt der G24C -> die Hybrid-DRG G24M

    Bleibt die Frage: kann die Krankenkasse die ABrechnung dieser Hybrid-DRG kritisieren und eine Abrechnung nach AOP fordern ?

    mfG


    C. Hirschberg

    Hallo,

    aber sehen Sie es auch so, dass ein Krankenhaus einen Patienten stationär aufnehmen kann, ohne eine Übernachtung einzuplanen, den Patienten am gleichen Tag nach dem Eingriff entläßt und der Fall dann als Hybrid-DRG gegroupt wird und auch als solcher von der Kasse vergütet wird ?

    Oder muss trotzdem im Vorfeld das "wirtschaftlichere" Verfahren gewählt werden, wenn eine Übernachtung im Vorfeld nicht angedacht ist ?

    Wenn Hybrid-DRG's entworfen wurden, um die Ambulantisierung zu fördern -> Entspricht die Abrechnung einer Hybrid-DRG dann einer ambulanten Abrechnung, oder gilt künftig AOP vor Hybrid-stationär vor stationär ?

    mfG

    C. Hirschberg

    Hallo,

    mit dieser Frage will sich das BSG am 19.10.23 befassen.

    B 1 KR 8/23 R (voraussichtlicher Termin: 19.10.2023) Vorinstanz: SG Düsseldorf, S 30 KR 1356/22 KH, 12.01.2023 An welches Ereignis knüpft das Tatbestandsmerkmal "ab dem Jahr 2022" in § 275c Abs 3 S 1 SGB 5 für die Festsetzung einer Aufschlagszahlung an?u.a.

    Hallo,

    in der anstehenden BSG-Entscheidung da geht es aber doch um eine andere Fragestellung. Neben der Frage "ob" eine Aufschlagszahlung fällig wird , scheint mir ja auch klärungsbedürftig , welcher Prozentsatz für einen aufschlagspflichtigen Fall anzusetzen wäre...

    Nehmen wir an die Aufschläge werden fällig ab Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung 1.1.2022. Dann wäre doch nach wie vor zu klären, ob für einen Fall

    - mit Entlassdatum Q4 2022 - der Aufschlagsprozentsatz aus Q4 2022 angesetzt werden muss

    - mit Prüfungseinleitung Q1 2023 - der Aufschlagsprozentsatz aus Q1 2023 angesetzt werden muss

    - mit MD-Gutachten Q2 2023 - der Aufschlagsprozentsatz aus Q2 2023 angesetzt werden muss

    - mit LE Q3 2023 - der Aufschlagsprozentsatz aus Q3 2023 angesetzt werden muss ... ?

    Wenn wir uns in einem Quartal mit 0% Aufschlagszahlung befinden, was würde die Kasse daran hindern, Leistungsentscheide erst im Folgequartal zuzusenden - in der Hoffnung, dass dort dann die Aufschlagszahlung bei 25 oder 50% (mind. 300 €) liegt ? (Wie bereits oben angedeutet "der Manipulation Tür und Tor geöffnet, schließlich könnte die KK dann im Rahmen der Fristen abwarten, ob vielleicht das nächste Quartal wieder eine Aufschlagszahlung sichert.")...

    Nachvollziehbar (und wenig manipulierbar) wäre doch durchaus die Interpretation: Quartal X hat eine zulässige Prüfquote von 5% - > Dann werden die im Quartal X eingeleiteten zugehörigen Prüfungsfälle im Kürzungsfall auch ohne Aufschlag gekürzt...

    mfG

    C. Hirschberg

    Das Datum der Gutachtenübermittlung halte ich in dem Zusammenhang nicht für relevant, da ein Gutachten für die Krankenhäuser zunächst nur eine Information ist, entscheidend ist der LE.

    Gibt es eine eindeutige und belastbare Aussage, welcher Umstand und welches Datum über die Aufschlagszahlung entscheidet?

    Danke und Gruß

    Zwart

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gibt es dazu bereits belastbare Auffassungen ?

    mfG


    C. Hirschberg

    Hallo Forum,

    Anbieter von Archivlösungen verbreiten derzeit, dass ab 1.1.2024 der vollständige IHE-Aktenplan mit seinen weit über 400 Kategorien von Krankenhäusern bei der digitalen Archivierung umzusetzen sei. Ich finde dafür keine gesetzliche Grundlage. Die eVV weist doch ausdrücklich darauf hin: "Ab dem 01.01.2024 ist die Nutzung der Dokumentenkodierung gemäß Anhang 1 der Anlage 1 verpflichtend."

    Bzw. in der technischen Anlage: eventCodeList->Codebezeichnung des Dokuments gem. DocumentEntry.eventCodeList (ID 1.2.276.0.76.11.34); Vorgabe Quellcodesystem KDL (OID 1.2.276.0.76.11.469)->Der Wert MUSS einem Code aus Tabelle 2 Spalte 5 Anhang 1entsprechen. Bsp.: „AU010101“

    Wer kann hier aufklären ?

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

    Was ich nicht verstehe ist, dass ggf. die Verordnung für die Anschlussversorgung in einem anderen Krankenhaus auszustellen ist, jedoch nur bei Verlegungsgrund 01-04, 09-11(d.h. nicht bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus). Übersehe ich da etwas?

    Hallo,

    - gibt es dazu eine Klärung ?

    - gibt es für die formlose Verordnung ein formloses Beispiel, wie so etwas aussehen könnte ?

    mfG


    C. Hirschberg