Beiträge von C-Hirschberg

    DIMDI - seit ICD-10-GM 2020

    Die Kodierfrage wurde am 27.12.2022 fortgeschrieben.

    Der Primärkode B34.2 in der ICD-10-GM 2022 „Infektion durch Coronaviren nicht näher bezeichneter Lokalisation“ ist nicht für die Kodierung von COVID-19 Infektionen zu verwenden, sondern für andere Infektionen mit humanen Coronaviren (z.B. HCoV-NL63, HCoV-229E, HCoV-OC43 und HCoV-HKU1), die bei Kindern und Erwachsenen besonders in den Wintermonaten auftreten können.

    In Bezug auf die Kodierung der mit COVID-19 verbundenen Erkrankungen und Symptome (mit Beachtung der Hinweise zu Anfang des Kapitels XVIII) verweisen wir auf die Kodierempfehlungen im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen SARS-CoV-2/COVID-19, die unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden können:

    https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kodiersysteme/Kodierfragen/Kodierempfehlung-COVID-19.pdf

    Somit ist eine Kombination der beiden Kodes B34.2 und U07.1! bzw. B34.2 und U07.2! nicht möglich.

    Hallo,

    das scheint mir die einzige Stelle zu sein, die behauptet, die Kombination B34.2 + U07.1 sei unzulässig....

    In der ICD-10-GM-2023 finde ich dazu keinen weiteren Hinweis. Auch nicht in den DKR und auch nicht in der Kodierempfehlung-COVID-19... und auch nicht in der Corrigenda...

    Warum kann so eine wichtige Frage vom BFARM nicht besser beantwortet werden ? Wie relevant ist das Textchen oben, wenn die vorangestellten Verweise die fragwürdige Schlußfolgerung "Somit ist eine Kombination der beiden Kodes B34.2 und U07.1! bzw. B34.2 und U07.2! nicht möglich." nicht rechtfertigen ? Liest sich für mich wie eine unbeholfene und nicht nachvollziehbare "Interpretation" ... habe ich irgendetwas übersehen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo,

    Formal: Es ist beim Verdacht geblieben. Wenn ein Verdacht weder ausgeräumt noch bestätigt werden kann, ist das Symptom zu kodieren. - in diesem Fall also die Blutung als solche, nicht aber die Hyperfibrinolyse.

    beim Verdacht ist es nicht geblieben, es wurde ja Tranexamsäure verabreicht... dann soll gemäß DKR ja die Verdachtsdiagnose auch kodiert werden...

    mfG


    C. Hirschberg

    Hallo,

    intraoperativ äußert der Operateur bei verstärkter Blutungsneigung und scheinbar mangelnder Gerinnungsfähigkeit den Verdacht auf eine lokale oder auch generalisierte Hyperfibrinolyse. Es wird Tranexamsäure verabreicht. Ist hier die D65.2 erworbene Fibrinolyseblutung (Thesaurus Hyperfibrinolyse) haltbar, auch wenn die Verdachtsdiagnose nicht weiter gesichert wurde ? Meinungen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

    Hallo,

    das scheint dann wohl zu bedeuten, alle akutstationären Leistungen können künftig auch teilstationär (also ohne Übernachtung) erbracht werden - Notfälle ausgenommen ... . So viel zur Idee - in der Praxis wird es aber wohl nur sehr wenige Leistungen geben, die man teilstationär erbringen kann, aber nicht ambulant.

    Eine Abgrenzung ist hier kaum möglich - selbst die teilstationäre Dialyse-DRG wird ja in der Regel von den Kassen/dem MD aufgegriffen...

    Paukenschlag oder eher ein Huster an der falschen Stelle... ?

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

    Hallo THesse,

    aber §3 Absatz 3 legt doch auch für die Verordnung derAnschlußversorgung kumulativ fest:

    "

    (3) Die formlose Verordnung einer Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung im Sinne

    dieser Vereinbarung ist bei den folgenden Patienten erforderlich,

    a) die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben und

    b) die mehr als 95 Stunden gemäß DKR 1001 an aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn

    der Beatmung am jeweiligen Standort des Krankenhauses über Tubus oder

    Tracheostoma beatmet wurden und

    c) die weiterhin fortlaufend invasiv über Tubus oder Tracheostoma beatmet entlassen

    werden (nur bei Entlassungs-/Verlegungsgrund 01 bis 04 und 09 bis 11) und

    d) bei denen vor Entlassung eine Indikation zur weiteren

    Beatmungsentwöhnungsbehandlung gemäß OPS-Kode 1-717.1 Mit

    Indikationsstellung zur weiteren Beatmungsentwöhnungsbehandlung festgestellt

    wurde und

    e) bei denen andere Regelungen (z. B. AKI-Richtlinie) nicht zu einem

    Verordnungsausschluss führen."

    Wie sehen es andere Foristen ?

    mfG

    C. Hirschberg

    Hallo,

    der OP-Bericht sprach "von ca. 90 cm terminalem Ileum und höherem Ileumabschnitt." Dies hatten wir zusätzlich kodiert mit 5-454.60 (habe es oben korrigiert). Ich habe die Angaben oben korrigiert.

    Die Berufung lassen wir nun prüfen.

    Mit freundlichen Grüßen


    C. Hirschberg

    "Letztendlich zeigt sich ein langstreckiger Crohn-Befall von ca. 90 cm terminalem Ileum und höherem Ileumabschnitt. Es erfolgt eine Skelettierung von 90 cm Dünndarm zwischen Durchstechungsligaturen.

    Die Arteria iliocolica wird ebenfalls darmwandnah zwischen Durchstechungsligaturen versorgt. Im gefäßfreien Fenster hin zur Arteria colica dextra wird im Bereich des mittleren Colon ascendens das Kolon abgesetzt.

    Absetzten des Dünndarms ebenfalls mit einem Klammernahtgerät ca. 90 cm vor der Bauhinschen Klappe."

    Wir hatten hier die Ileumteilresektion 5-454.60 zusätzlich kodiert (+6.000 €). Selbst nach Fixierung im Rahmen der feingeweblichen Untersuchung (Schrumpfung) war das Präparat noch 40 cm lang.

    Kasse/MDK wollten die Kodierung nicht akzeptieren -> Gericht. Auch der gerichtlich bemühte sachverständige Viszeralchirurg verwies auf die monokausale Kodierung und lehnte die zusätzliche Kodierung Ileumresektion ab. Der Richter schloß sich dem an. Klage abgewiesen. Man zog sich auf die Begründung zurück Ileozökalresektion = Resektion von Ileum und Resektion des Zökum.

    Bedeutet im chirurgischen Sprachgebrauch "Ileozökalresektion" nicht eigentlich viel eher >"Resektion der Ileozökalregion" also Resektion des Zökum und des terminalen Ileum ?

    Ich finde z.B. "Ileocecal resection is the surgical removal of the cecum along with the most distal portion of the small bowel—specifically, the terminal ileum (TI)." oder "Die Ileozökalresektion ist die chirurgische Vorgehensweise zur Behandlung einer Erkrankung am ileozökalen Übergang mittels Resektion von terminalem Ileum und Zökum und Durchführung einer Ileoaszendostomie."

    Das ca. 10-15 cm lange terminale Ileum unterscheidet sich vom übrigen Ileum ja auch histologisch und funktional deutlich.

    Es fällt schwer, die Klageabweisung hinzunehmen, wir überlegen, in Berufung zu gehen. Wir vertreten die Auffassung "Ileozökalresektion" = Resektion von Zökum und Resektion des terminalen Ileums (meinetwegen auch noch 10 cm zusätzliche Ileummanschette). Ileumresektionen, die darüber hinausgehen sind im medizinischen Sprachgebrauch im Begriff Ileozökalresektion nicht enthalten und daher zusätzlich kodierbar. Gerne weitere Meinungen / Belege zu dieser Thematik...

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

    ... und zwar in einem spezifischen neuen Ordner der die Fallnummer beinhaltet, entsprechend der aktuellen Vorgabe des MD (also 1 PDF Entlassbefunde, 1 PDF Patientenkurve, 1 PDF Befunde, 1 PDF Sonstiges Dokument ...

    Hallo MaK,

    das sind aktuell die 4 noch ausreichenden "documentType"s (Legacy)...

    gemäß eVV müssen Sie aber ab 1.7.2022 ca. 90 unterschiedliche in Spalte 1 Anhang 1 der eVV benannte "title" liefern können.

    Haben Sie dafür auch schon eine Lösung ?

    Grundsätzlich ist Ihr Ansatz interessant. Da unser (großer) Softwareanbieter das Mapping auf die erforderlichen 90 "title" vermutlich zum 1.7.2022 noch nicht realisieren kann, wäre ein Komplettexport als Einzel-PDF's mit unseren hauseigenen Dokumentbezeichnungen interessant.

    Für diese Einzel-PDF's bräuchten wir idealerweise ein pfiffiges Dateiverwaltungstool, mit dem wir dann den Dokumentenwust über eine hauseigene Mappingliste gesteuert in verschiedene "title"-Ordner absortieren. Dann Upload über das MD-LE-Portal... :/

    Freundliche Grüße

    C. Hirschberg