Guten Morgen Forumsteilnehmer,
Dr. Roeder sandte an Dr. Merguet und mich jetzt die "Stellungnahme" bzw. Interpretation zur Beatmungsthematik.
Bereits an dieser Stelle möchte ich Herrn Dr. Roeder ausdrücklich für sein Engagement in diesr Angelegenheit danken.
Grundtenor ist folgendes:
Zitat
Interpretation der DRG-Research-Group, Universitätsklinikum Münster und Bundesärztekammer, Köln (Ansprechpartner: PD Dr. N. Roeder, Dr. B. Rochell)
Grundgedanke der Regeln ist es, bei Beatmungen <24 h im Zusammenhang mit einer Operation nur den außergewöhnlichen Fall darzustellen, also den Fall, der sich vom Regelfall unterscheidet (z. B. Beatmung im Rahmen einer Intensivbehandlung nach einer Operation wegen respiratorischer Insuffizienz).
Um nicht jede regelhafte Nachbeatmung nach OP kodieren zu müssen, wurde eine Grenze von 24h Beatmungszeit bei operierten Patienten festgelegt. Somit bewahrt diese Regelung den Kodierverantwortlichen vor der Dokumentation redundanter Information. Dennoch sind Szenarien denkbar, bei denen eine zusätzliche Verschlüsselung der Beatmung zur Beschreibung besonderer sinnvoll wäre
...
Eine Intubation und Beatmung sollte immer dokumentiert werden, wenn sie nicht primär zur Durchführung einer Anästhesie zur Durchführung einer Operation erfolgte.
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Wird ein Patient innerhalb der Aufwachphase (z.B. Aufwachraum) über die „Regelnachbeatmungszeit“ hinaus beatmungspflichtig (z.B. Patient nach Herniotomie, Cholecystektomie etc.), ist diese Beatmung nicht zu kodieren, wenn die 24 Stunden Frist nicht überschritten wurde.
Sicherlich kann über die DKR zur Beatmung in der Intensivbehandlung eine Beatmungsdokumentationsfähigkeit auch für diese Fälle konstruiert werden. Aus Gründen der Klarheit für die Kostenkalkulation und Abrechnung sollte aber hierauf verzichtet werden, da aus dem weichen Übergang von der zur Anästhesie gehörenden Nachbeatmung zur Beatmungspflichtigkeit aus anderen Gründen Abgrenzungsprobleme resultieren würden, die unnötige Diskussionen mit dem MDK nach sich ziehen könnten.
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Ich gebe zu, daß eine entsprechend lautende offiziell verbindliche Regelung deutlich weniger Interpretationsspielraum lassen würde. Dies wäre im Hinblick auf die Datenqualität zu begrüßen.
Allerdings ist meines Erachtens die Regelung nicht ganz stichhaltig:
- "regelhafte" Nachbeatmungen sind meines Wissens
a) selten und
b) je Krankenhaus direkt vom operativen Eingriff abhängig,
Das Argument mit der redundant kodierten Information zieht also nur begrenzt. Für ein Haus mag es redundant sein, die Nachbeatmung im Zusammenhang mit einer Operation X zu kodieren. Bundesweit gesehen würde sich allerdings für die meisten Eingriffe die Redundanz verlieren, da das postoperative Vorgehen eben doch von Haus zu Haus stark differiert.
- es wird nicht darauf eingegangen, dass die Beatmungsdauer <= 24 Stunden eventuell einziger Indikator für einen Intensivaufenthalt ist.
- es wird nicht darauf eingegangen, dass die Beatmungsdauer <=24 Stunden bei der Eingruppierung vom australischen Algorithmus derzeit sowieso noch nicht berücksichtigt wird (oder ist das falsch?) und man eventuell einen entscheidenden Indikator für Mehrkosten verliert.
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Wie dem auch sei, für wichtiger und eventuell auch hilfreicher scheint auch mir derzeit, dass überhaupt nähere Regelungen getroffen werden, die die Datenqualität in 2002 verbessern.
mfG
Christoph Hirschberg
[ Dieser Beitrag wurde von C-Hirschberg am 19.10.2001 editiert. ]