Zitat
Original von PatKlein:
Liebe Mitstreiter,
ich muss mich jetzt mal outen als die, die offensichtlich immer noch nichts kapiert hat:
kodiert wird die Beatmung doch auf jeden Fall, auch wenn es nur 1 Stunde war (OPS dann eben 8-718.0).
Mein Standpunkt:
Auf jeden Fall! Einzige Ausnahme ist laut DKR 1001a die Beatmung im Rahmen einer Operationsanästhesie.
Eine postoperative Nachbeatmung müßte (das ist mein Standpunkt) laut DKR 1001a auch mit einem Kode aus 8-718 kodiert werden, wobei hier die DKR 1001a bei erstmaligem lesen eine andere Zielrichtung suggeriert.
Folgt man jedoch genau dem Wortlaut der DKR so fällt auch die postoperative Nachbeatmung unter "Beatmung in der Intensivbehandlung" und ist also zu kodieren!
Einige Kodierer wollen mir hier nicht folgen, obwohl doch damit deutlich bessere Daten zu gewinnen wären, die Regel praktikabler umsetzbar ist und die Eingruppierung via AR-Algorithmus nicht beeinträchtigt würde.
Zitat
Zu verschiedenen DRG´s führt sie in Australien nur, wenn sie über 24 Stunden andauerte, also erst ab 8-718.1, dann auch nur in einigen DRG´s (siehe Liste Hirschberg).
M.E. Korrekt.
Zitat
Bei über 96 Stunden und/oder Tracheostomie (außer HNO-Eingriffe) greift die Pre-DRG A06.
Im Prinzip ja. Aber es gibt weitere Ausnahmen.
(A)
Die Entscheidung für die DRGs
A01Z Lebertransplantation
A02Z Transplantation multipler Organe
A03Z Lungentransplantation
A04Z Knochenmarktransplantation
A05Z Herztransplantation
A40Z ECMO ohne Herz- OPs
sind der DRG A06Z vorgelagert. In diese DRGs wird also gruppiert, auch wenn eine Beatmungsdauer über 95 Stunden kodiert ist.
(B)
Bei Neugeborenen wird vor der Entscheidung für die DRG A06Z in die MDC 15 verzweigt und dort eine Eingruppierung vorgenommen.
D.h. für Neugeborene wird auch bei über 95stündiger Beatmung nicht in die DRG A06Z eingruppiert.
(C)
Wenn im Falldatensatz Kriterien für die
MDC 21 - Verletzungen, Vergiftungen und toxische Wirkungen von Drogen (W01-W61; X01-X64)
vorliegen, so erfolgt der weitere Entscheidungsprozess innerhalb dieser MDC und die DRG A06Z kann nicht mehr erreicht werden!
(D)
Wenn im Falldatensatz Kriterien für die
MDC 22 - Verbrennungen (Y01-Y62)
vorliegen, so kann nicht in die DRG A06Z eingruppiert werden (selbst bei über 95stündiger Beatmung nicht). Es erfolgt dann in der Regel eine Eingruppierung in eine DRG der MDC 22.
(E)
Wenn im Falldatensatz Kriterien vorliegen für die
MDC 05 - Erkrankungen und Störungen des Kreislaufsystems (F01-F75)
und
der Patient < 16 Jahre alt ist,
so kann nicht in die DRG A06Z eingruppiert werden (selbst bei über 95stündiger Beatmung nicht). Es erfolgt dann in der Regel eine Eingruppierung in eine DRG der MDC 05, z.B. in die
DRG F40Z Kreislaufsystemerkrankungen mit Beatmung
und zwar auch bei über 95stündiger Beatmung.
( :nuke: Wirklich erstaunlich die Eingruppierung von Patienten mit Falldaten für die MDC 05 und einer Beatmungsdauer > 95 Stunden:
Alter < 16 Jahre -> DRG aus MDC 05
Alter >= 16 Jahre -> A06Z )
Zitat
Stehe ich irgendwie auf dem Schlauch?
Nein, ganz und garnicht. Es ist nur nicht so, daß jede Beatmung über 95 Stunden sofort in die DRG A06Z rutscht.
Ich finde allerdings keinen Hinweis, warum nicht auch die HNO-Patienten mit Tracheostomie in die A06Z rutschen sollten...
Bin sehr dankbar für die Anregung und werde obigen Sermon mit in die hmv-Seite einflechten ;).
freundliche Grüße
Christoph Hirschberg
[ Dieser Beitrag wurde von C-Hirschberg am 05.10.2001 editiert. ]