Beiträge von frey

    Zitat


    Original von cLindner:
    Also erfolgt die Kostenübernahme doch fast immer, Fälle in denen eine medizinische Notwendigkeit zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus fehlt, sind wohl verschwindend gering.

    Also aus Sicht größerer Kliniken war bisher die Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur äußerst selten "medizinisch notwendig" sondern vielmehr "organisatorisch gewünscht". Die "medizinische Notwendigkeit" besteht mehr darin Platz (bes. auf Intensivstation) zu schaffen für die nächsten Patienten - ob dies von den Kassen als Bezahlungsgrund akzeptiert wird bleibt abzuwarten. Ich bin skeptisch.
    Christian Frey

    Hallo Herr Schürmann,
    aus meiner Sicht fehlen neben den Plexuskathetern leider auch noch die Patienten mit i.v.-PCA-Pumpen. Zumindest bei uns werden auch diese vom Akutschmerzdienst betreut und verursachen keinesfalls weniger Aufwand als die Patienten mit PDA... Wieso diese Einschränkung gemacht wurde ist mir nicht klar.
    Ich würde die verschiedenen "Aspekte" so übersetzen:
    Analgesie: Ausbreitungsgebiet der Analgesie (bei PDA z.B. Th10)
    Symptomintensität: Stärke der Schmerzen, z.B. VAS 3 (in Ruhe)
    Symptomkontrolle: für mich etwas unklar, noch am ehesten "Zufriedenheit" mit der Therapie und deren Effektivität
    Ermöglichung aktiver Therapie: Stärke der Schmerzen unter Bewegungstherapie, z.B. VAS 5 (während Physiotherapie)

    Frohes Neues Jahr, allen.
    Christian Frey

    Zitat


    Original von hoenninm:
    T44.3 Vergiftung durch sonstige Parasympatholytika [Anticholinergika und Antimuskarinika] und Spasmolytika, anderenorts nicht klassifiziert

    mit den thesaurierten Ergänzungen
    T44.3 Zentrales anticholinerges Syndrom

    Ja, das hatte ich auch im Thesaurus gefunden, und eine Vergiftung mit diesen Substanzen kann ja auch ein ZAS machen, aber was ich suche ist das "anästhesiologische" ZAS - und das ist eben keine Vergiftung... Gibt es noch andere Vorschläge?
    Vielen Dank, dennoch.
    Christian Frey

    Hallo doerr9,
    die paravenöse Infusion könnte ich mir auch unter T80.8 vorstellen - sofern sie die üblichen DRG-Kriterien erfüllt (was die meisten paravenösen Infusionen aus meiner Sicht eher nicht tun).
    Einen nicht mehr durchgängigen ZVK oder Port als T82.5 zu kodieren halte ich persönlich nicht für korrekt.
    "Mechanische Komplikationen durch sonstige Geräte..." Ein verstopfter ZVK hat eine mechanische Komplikation - der Patient eher nicht, es sei denn der ZVK verstopft etwas im Patienten... Oder liege ich hier schief?

    Christian Frey

    Klar, daß nur bei therapeutischen, diagnostischen, pflegerischen... Konsequenzen kodiert werden darf. Ist bei einer Carotis-Punktion ja durchaus denkbar, daß dieses gegeben ist: z.B. Verschieben eines Herzchirurgischen Eingriffs mit Vollheparinisierung; Sonographische Nachkontrolle z. Ausschluß Aneurysma...
    Ist denn T81.2 "richtiger" als S15.00? ?(

    Klar, daß nur bei therapeutischen, diagnostischen, pflegerischen... Konsequenzen kodiert werden darf. Ist bei einer Carotis-Punktion ja durchaus denkbar, daß dieses gegeben ist: z.B. Verschieben eines Herzchirurgischen Eingriffs mit Vollheparinisierung; Sonographische Nachkontrolle z. Ausschluß Aneurysma...
    Ist denn T81.2 "richtiger" als S15.00? ?(

    Eine vielleicht banale Frage - konnte aber keine gewinnbringende Antwort in der Suche finden:
    Laut Thesaurus wird die renale Anämie mit D64.8 (sonstige näher bezeichnete Anämie) kodiert, der CCL ist 0.
    Warum geht nicht D63.8 (Anämie bei sonstigen chronischen, andernorts klassifizierten Krankheiten)? Der CCL ist hier immerhin zwischen 2 und 3 (operativ).
    Vielen Dank für jede Erleuchtung.
    C. Frey