Beiträge von SvHenze

    Liebe Forumsgemeinde, insbesondere liebe chirurgische Kollegen,

    folgender Fall bereitet mir in der Diskussion mit dem MDK Kopfzerbrechen: Bei einem Patienten wurde eine Restthyreoidektomie vorgenommen (benigne Rezidivstruma, Erst-OP 1997). 5 Wochen nach dem Eingriff notfallmäßige Aufnahme mit klinischen Zeichen einer Infektion im Wundbereich und inspiratorischen Stridor. Operative Eröffnung des ehemaligen OP-Gebietes mit Exploration beider Schilddrüsenlogen ohne Anhalt für infektiöses Sekret, mikrobiologisch steril. Eine große Narbenplatte, welche von der Haut bis unmittelbar prätracheal reicht, wird exzidiert. Welche Hauptdiagnose (z.B. L90.5=Narbe Haut?), es handelt sich m.E. eine Operationsfolge. Wie ist der operative Eingriff zu kodieren? 5-060.3 (Revision der Operationswunde); 5-893.15 (Wunddebridement) oder 5-894.14B (lokale Exzision an Haut/Unterhaut)?
    Mit der HD L90.5 und dem OPS 5-060.3 laufe ich auf die Fehler-DRG 901D, das gibt ordentlich Geld, aber ist das auch richtig?

    Einen schönen Freitagabend und herzlichen Dank allen, die drüber nachdenken.

    Dr. S. Henze

    Hallo,

    die Implantation von Reveals erfolgt bei uns im Rahmen der Integrierten Versorgung durch eine Kardiologische Schwerpunktpraxis. Für eine Explantation im Rahmen (voll-)stationärer Versorgung würde mir auf Anhieb keine sachliche medizinische Begründung einfallen.

    Freundliche Grüsse von der Saale!

    Guten Morgen Forum,

    die DKR D003d stellt auf einen spezifischen Ressourcenverbrauch als Voraussetzung für die Dokumentation einer Nebendiagnose ab ohne konkrete Mindestanforderungen an einen solchen Ressourcenverbrauch festzulegen. In diesem Zusammenhang gab es eine Veröffentlichung (Besprechungsergebnis?, DKG?), in der explizit festgestellt wurde, dass es für den Ressourcenverbrauch keinen Schwellenwert gibt. Kann mir jemand mit einer Quellenabgabe helfen? :(
    Vielen Dank und freundliche Grüsse von der Saale!

    Hallo Sopi, hallo Forum,
    das ist offensichtlich ein Sachsen-Anhaltinisches Phänomen. Wir (und sicher auch andere Einrichtungen)fordern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (SG Magdeburg S6 KR 126/2003) grundsätzlich die Nutzung aller Erkenntnismöglichkeiten bei der Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch den MDK. Die schließt nach meiner Auffassung - insbesondere bei komplexen / allgemeinen Fragestellungen und spätestens in Einspruchsverfahren - die Einsichtnahme in die vollständige Patientenakte und den kollegialen Dialog mit den behandelnden Ärzten und Pflegekräften ein. Die derzeitige praktische Umsetzung sieht allerdings mit einem Anteil der \"Krankenhausbegehung\" von weniger als 5 % bei den Prüfverfahren nach § 275 SGB V ganz anders aus. Immerhin ist der MDK S.-A. unter dem Aspekt einer (für den MDK selbst) \"ressourcenbewussten Begutachtung\" mit diversen \"Projekten\" (z.B. Kopieren der Akte im Krankenhaus durch einen Praktikanten des MDK mit Kostenerstattung für die Nutzung des krankenhauseigenen Kopiergerätes in Höhe von 2 Cent pro A4 Seite) an die Krankenhäuser herangetreten, um einen Besuch im Krankenhaus aus wirtschaftlichen Erwägungen möglichst zu vermeiden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Kosten auf das Krankenhaus zu verlagern, indem ganze Akten in Kopie angefordert werden und eine angemessene Kostenerstattung gleichzeitig abgelehnt wird. Eine solche Kostenerstattung ist z.B. in Baden-Württemberg übliche Praxis. Um einen Kostenerstattungsanspruch von vornherien auszuschliessen, fordert der MDK S.-A-. seit Oktober 2006 nicht mehr die gesamte Akte in Kopie, sondern stellt es in das Ermessen des Krankenhauses, seinen Vergütungsanspruch durch die Übersendung aller dafür erforderlichen Unterlagen zu begründen. Wir haben dafür ein kleines Formular entwickelt, auf dem sinngemäß steht, daß wir zunächst die Epikrise und ggf. den OP-Bericht übersenden und darüber hinaus jederzeit für eine Akteneinsichtnahme im Krankenhaus zur Verfügung stehen.
    Mit freundlichen Grüssen aus der Saalestadt Halle

    Hallo Forum,

    wir haben uns wie folgt positioniert: Nach Maßgabe des § 9 FPV 2006 ist durch das leistungserbringende Krankenhaus im vorgenannten Fall der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig war (Kostenübernahmeerklärung). Der Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006 bestätigt dies in Absatz 2.2. Demnach erfolgt die Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel zwischen den Kostenträgern im Innenverhältnis (s. § 105 SGB X).
    Demzufolge haben wir unseren Vergütungsanspruch für die gesamte Krankenhausbehandlung gegenüber der \"ersten\" Krankenkasse geltend gemacht.
    Vielen Dank für die hilfreichen Antworten und freundliche Grüsse von der Saale hellem Strande

    Dr. Henze

    Hallo Forum,

    ein Patient wird nach Implantation eines alloplastischen femoropoplitealen Bypass innerhalb der OGVD wegen eines thrombotischen Bypassverschlusses erneut aufgenommen und eine Bypassthrombektomie durchgeführt. Ist der Bypassverschluß in jedem Fall als Komplikation der vorausgegengenen Operation im Sinne des § 2 FPV (Wiederaufnahmeregelung) zu werten?

    Danke und freundliche Grüsse!

    Guten Morgen Forum,

    die Rechtsprechung der letzten Jahre (u.a. SG Magdeburg S 6 KR 126/2003) stellte mit der Unverzüglichkeit des Verfahrens und der Nutzung aller Erkenntnismöglichkeiten konkrete Anforderungen an die beweiserhebliche Begutachtung im Einzelfallprüfverfahren nach § 275 SGB V. Stellungnahmen des MDK halten somit einer sachverständigen Überprüfung vor dem Sozialgericht nicht stand, wenn die geforderte Nutzung aller Erkenntnismöglichkeiten zugunsten pauschaler Einlassungen unterblieben ist. Dies führte u.a. dazu, dass der MDK in Prüfverfahren zunehmend eine Mehrfertigung der gesamten Patientenakte anfordert, was nach § 276 SGB V grundsätzlich legitim ist. Wir vertreten die Auffassung, dass dem Krankenhaus für die Übersendung solch umfangreicher Befundkpoien ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der MDK-Dienststelle zusteht. Die Mitwirkungspflicht des Krankenhauses in Prüfverfahren steht einer solchen Kostenerstattung nicht entgegen. Nach einer Information von Herrn Dr. P. Dirschedl (MDK B.-W.)erfolgt derzeit eine Vergütung, sofern das übersendene Krankenhaus eine solche beansprucht. Mir sind verschiedene Bemessungsgrundlagen bekannt geworden, z.B. die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) des jeweiligen Landes oder individuelle Vereinbarungen, z.B. 20 - 50 Cent pro Kopie. Gibt es hierzu praktische Erfahrungen?

    Mit freundlichen Grüssen

    Guten Morgen Forum,
    sicher kennen einige noch dieses Kinderspiel. Folgender Fall hat mich daran erinnert: Ein Patient hat zwischen zwei Krankenhausaufenthalten den Krankenversicherer innerhalb der GKV gewechselt. Der erste Aufenthalt wurde gegenüber dem Versicherer 1 abgerechnet und fristgemäß bezahlt. Für den zweiten Aufenthalt hat Versicherer 2 die Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Nun unterliegen die Teilaufenthalte jedoch der Wiederaufnahmeregelung nach FPV. Wir haben die Rechnung für den ersten Aufenthalt storniert und dem Versicherer 1 den nach FPV zusammengeführten Aufenthalt in Rechnung gestellt. Im Ergebnis hat Versicherer 1 die Bezahlung abgelehnt und auf Versicherer 2 verwiesen, dieser hat die Bezahlung ebenfalls abgelehnt und auf Versicherer 1 verwiesen. :i_baeh: Schraps hat den Hut verloren... Im Spiel wird der Hut solange weitergereicht, bis die Teilnehmer keine Lust mehr haben und das Spiel einvernehmlich beenden. Das kann ich jedoch meinem Arbeitgeber nicht anbieten. Hat jemand eine Empfehlung?

    Freundliche Grüße von der Saale hellem Strande!

    Liebes Forum,

    auf einem etwas betagten Formular unserer Patientenverwaltung erscheint bei der Abklärungsuntersuchung (\"vorstationäre Behandlung\") eine Liste mit gesondert berechenbaren Leistungen. Es handelt sich vornehmlich um CT-Untersuchungen (med.-technische Großgeräte), welche nach dem DKG-NT (NT=Nebenkostentarif)zusätzlich zur vorstationären Pauschale berechnet werden können.
    Kann mir jemand helfen, die rechtlichen Grundlagen einer solchen zusätzlichen Abrechnung zu verstehen? Eröffnet der DKG-NT generell die Möglichkeit, ambulante Instituts- oder Krankenhausleistungen abzurechnen, welche nicht in § 115b gelistet sind? Wie wird das im Budget berücksichtigt?

    herzlichen Dank und freundliche Grüsse