Hallo Forum, guten Morgen TODO,
die Einleitung eines Prüfverfahrens ist eindeutig an die Frist der Rechnungsfälligkeit gebunden. Nebulöse Diskussionen darüber, wie und wann die Einleitung des Prüfverfahrens tatsächlich erfolgt ist, halte ich weder für spannend, noch für zulässig. Hier ist vielmehr Transparenz in der Kommunikation zwischen Kassen, MDK und Krankenhaus zu fordern. Für uns ist das aktenkundige Datum lt. Gutachtentext entscheidend, zu dem die Kasse den MDK mit der Prüfung beauftragt hat. Aus Kulanz bearbeiten wir auch Anforderungen bis 14 Tage nach Rechnungsfälligkeit und halten damit das Kriterium \"zeitnah\" für erfüllt. Darüber hinaus sehen wir allerdings keine Veranlassung, in die Prüfung einzutreten.
In leistungsrechtlichen Fragen ist unser Ansprechpartner immer die Kasse und nicht deren Prüfbehörde. Insofern sind \"Regressansprüche\" gegenüber dem MDK nicht zielführend. Es liegt bei der Kasse, nachgeordnet Organisationsdefizite ihrer Prüfbehörde zu managen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Aus meiner Sicht ungeklärt ist die Situation, wenn das Prüfverfahren zeitnah durch die Kasse veranlaßt wurde, der MDK jedoch 8 Monate benötigt, um ein fünfzeiliges \"Gutachten\" anhand der Epikrise zu verfassen. Hier sind wir mit unserer Anwaltskanzlei in Beratung. Ich bin gespannt.
Mit spätsommerlichen Grüßen
S. Henze
OA Chir., Leiter Patientenmanagement